Referentin: RA'in Sabine Zentek,
Dortmund
Gestalter und Agenturen präsentieren Designentwürfe und Konzeptionen interessierten Verwertern zunehmend eigeninitiativ. Sie gehen damit in Vorleistung. In dieser frühen Phase stellt sich die Frage nach einem Schutz vor ungenehmigter Umsetzung der Leistung insgesamt oder in Teilen. Denn Urheberrechtsschutz scheitert bei Gebrauchsdesign häufig an der Gestaltungshöhe, für Formate und „Ideen“ soll er von vornherein nicht in Betracht kommen. Geschmacksmuster werden in Anbetracht der ungewissen Vermarktung noch nicht zur Anmeldung gebracht. Und Markenregistrierungen, soweit sie überhaupt in Betracht kommen, sind kostenintensiv. Wege zum Präsentationsschutz gibt es durchaus auch außerhalb der gewohnten formalen Schutzrechte, etwa im BGB, UWG oder im Rahmen des Instituts des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Nicht zu vergessen sind Vertraulichkeitsvereinbarungen und vertragliche Absprachen zum Urheberrechtsschutz präsentierter Vorlagen. In der Entscheidungspraxis der Gerichte sind diese Möglichkeiten nur vereinzelt zu finden, sie sollten in geeigneten Fällen stärker genutzt werden.