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Werkstattgespräche: Grenzüberschreitende Patentverletzungsverfahren nach Gat ./. LuK – Live after death?

CIP Werkstattgespräche

Grenzüberschreitende Patentverletzungsverfahren nach Gat ./. LuK

– Live after death?

Referent: VorsRiLG Dr. Klaus Grabinski
4a. Zivilkammer am Landgericht, Düsseldorf 

 

Wiss. HK Bernadette Makoski, LL.M.

Die Reihe der Werkstattgespräche auf Schloss Mickeln eröffnete in diesem Jahr Herr Dr. Klaus Grabinski, Vorsitzender Richter am Landgericht Düsseldorf, mit seinem Vortrag zu grenzüberschreitenden Patentverletzungsverfahren sowie grenzüberschreitenden Beweisverfahren.

Im ersten Teil, der den Schwerpunkt des Vortrags ausmachte, beschäftigte sich der Referent mit der Entscheidung des EuGH vom 13.07.2006, Rs. C-4/03, GAT v. LuK (u.a. GRUR 2007, 49 f.; GRUR Int. 2006, 839 ff.) sowie der Rechtslage danach. Zunächst führte er aber in die Materie des internationalen Zivilprozessrechts und insbesondere die EuGVVO ein und stellte vor dem Hintergrund der maßgeblichen Vorschriften die Rechtsprechung nationaler Gerichte in grenzüberschreitenden Patentverletzungsverfahren vor der Entscheidung GAT v. LuK dar. In diesem Zusammenhang ging er ebenfalls auf die am 13.07.2006 durch den EuGH ent-schiedene Rechtssache C-539/03 Roche v. Primus (u.a. GRUR 2007, 47 ff.; GRUR Int. 2006, 836 ff.) zu Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ (~Art. 6 Nr. 1 EuGVVO) ein.
Es folgten Darstellungen des Tatbestandes sowie der prozessualen Geschichte des Falles GAT v. LuK. Parteien des Rechtsstreits waren Konkurrenten auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugantriebstechnik, beide mit Sitz in Deutschland. Die Klägerin bewarb sich bei der (damals) Ford-Werke AG um einen Auftrag über die Lieferung eines mechanischen Torsionsdämpfers. Daraufhin machte die Beklagte geltend, die Klägerin verletze u.a. zwei ihrer französischen Patente. Die Klägerin wiederum klagte vor dem Landgericht Düsseldorf auf Feststellung der Nichtverletzung der Rechte der Beklagten, u.a. aus den zwei französischen Patenten. Sie verwies auf die mangelnde Patentfähigkeit der Patente und trug im Übrigen vor, dass die angegriffene Ausführungsform nicht vom Schutzbereich der Patente umfasst sei. Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine internationale Zuständigkeit und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die beiden französischen Patente patentfähig seien und außerdem ihr Schutzbereich durchaus die angegriffene Ausführungsform umfasse. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ (~Art. 22 Nr. 4 EuGVVO) nur im Falle von Klagen mit Wirkung erga omnes Anwendung finde, die auf die Nichtigerklärung des Patents gerichtet seien oder auch dann anwendbar sei, „wenn in einem Patentverletzungsverfahren der Beklagte oder in einem Verfahren auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patentes der Kläger den Einwand erhebt, das Patent sei nicht gültig bzw. nichtig und auch aus diesem Grunde liege keine Patentverletzung vor …“ (der Vorlagebeschluss ist abrufbar unter GRUR Int. 2003, 1030 ff.).
Generalanwalt Geelhoed schlug in seinem Schlussantrag vom 16.09.2004 vor, die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ auch dann zu bejahen, „wenn in einem Verfahren zur Feststellung einer Patentverletzung der Beklagte oder in einem Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung der Kläger geltend macht, dass das Patent ungültig oder nichtig ist.“ Der EuGH stellte fest, dass Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ „alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents betrifft, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird.“
Nach der Entscheidung GAT v. LuK galten „Cross-Border-Streitigkeiten“ als „tot“. Dabei seien laut Herrn Dr. Grabinski noch nicht alle Fragen geklärt. Es sei etwa umstritten, ob im Klageverfahren ein zunächst z.B. für verschiedene „nationale Teile“ eines europäischen Patents zuständiges Verletzungsgericht seine Zuständigkeit mit Erhebung des Nichtigkeitseinwandes verliere. Dies sei nach einer Ansicht der Fall. Nach einer anderen könne der Beklagte mangels Zuständigkeit des Verletzungsgerichts nicht mit dem Nichtigkeitseinwand gehört werden; das Gericht setze das Verfahren aus, wenn Nichtigkeitsklage erhoben werde. Der Referent wandte sich gegen die zuletzt genannte Ansicht und führte aus, es sei bereits fraglich, was passiere, wenn zwar der Nichtigkeitseinwand im Verletzungsverfahren aber keine Nichtigkeitsklage vor dem nach Art. 22 IV EuGVVO zuständigen Gericht erhoben werde. Das Verletzungsgericht könne eine Partei nicht ohne weiteres auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage verweisen. Letztlich sei danach zu fragen, ob das Recht des Klagepatents die Berufung auf die mangelnde Rechtsbeständigkeit im Verletzungsverfahren vorsehe. Sei dies der Fall, so verliere das Gericht die Zuständigkeit im Verletzungsverfahren. Anders hingegen, wenn die jeweilige Rechtsordnung dies nicht vorsehe, wie z.B. das deutsche Recht. Dann bleibe das jeweilige Gericht für die Verletzungsklage zuständig und der Beklagte müsse die Nichtigkeit in einem anderen Verfahren vor dem nach Art. 22 IV EuGVVO zuständigen Gericht geltend machen. Weitere Fragen bestünden im Zusammenhang mit Verfügungsverfahren. Hierzu wies Herr Dr. Grabinski insbesondere auf die niederländische Spruchpraxis hin, wonach die Zuständigkeit nationaler Gerichte trotz GAT v. LuK in „Cross-Border-Verfügungsverfahren“ zu bejahen sei.

Im Mittelpunkt des zweiten Teils des Vortrags standen grenzüberschreitende Beweisverfahren und das generelle Problem der im Ausland belegenen Beweismittel. Der Referent führte abermals in die spezielle Materie des internationalen Zivilprozessrechts ein und konzentrierte sich anschließend auf die Beweissicherung vor einem ausländischen Gericht im einstweiligen Rechtsschutz. Er ging auf Art. 31 EuGVVO ein sowie die Entscheidung des EuGH vom 28.04.2005, Rs. C-104/03, St. Paul Dairy v. Unibel (u.a. EuZW 2005, 401 f.; IPRax 2007, 208 ff.). In dieser stellte der EuGH fest, dass Maßnahmen zur Anordnung der Zeugenvernehmung dann nicht als Maßnahmen im Sinne des Art. 24 EuGVÜ (~Art. 31 EuGVVO) anzusehen seien, wenn sie dem Antragsteller nur die Möglichkeit gewähren sollen, die Zweckmäßigkeit seiner Klage einzuschätzen, ihre Grundlage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe zu beurteilen. Herr Dr. Grabinski befasste sich anschließend mit der Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Maßnahmen zur Beweissicherung bei Schutzrechtsverletzungen einschlägig sei. Er wies auf den Fall Tedesco v. Tomasoni hin (Rs. C-175/06). Das vorlegende italienische Gericht hat in diesem Fall gefragt, ob ein Ersuchen nach einer italienischen „descrizione“ als Maßnahme einer Beweisaufnahme gem. VO 1206/2001 zu verstehen sei. Dies bejahte die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 18.07.2007. Der EuGH hingegen wird sich zu der Sache nicht mehr äußern, denn das Tribunale civile di Genova hat zwischenzeitlich die Erledigung der Rechtssache festgestellt. Schließlich befasste sich Herr Dr. Grabinski eingehender mit der VO 1206/2001.

In der darauf folgenden Diskussion zeigten sich die überaus zahlreich erschienenen Gäste redefreudig. So manches Argument des EuGH wurde noch einmal hin und her gewogen. Interessant war auch die Frage nach einer Unzuständigkeitserklärung ausländischer Gerichte in Torpedofällen mit Blick auf Art. 22 Nr. 4 EuGVVO.

Anmerkung: Die genauen inhaltlichen Ausführungen bleiben einer künftigen Veröffentlichung des Referenten vorbehalten.

Literaturhinweise:
– Bisschop, Aktuelles aus den Niederlanden – Cross Border lebt, in: Mitt. 2007, 247 ff.
– Hess / Zhou, Beweissicherung und Beweisbeschaffung im europäischen Justizraum (zu EuGH, 28.4.2005 – Rs. C-104/03 – St. Paul Dairy Industries ./. Unibel Exser), in: IPRax 2007, 183 ff.
– Kur, A Farewell to Cross-Border Injunctions? The ECJ Decisions GAT v. LuK and Roche Nederland v. Primus and Goldenberg, in: IIC 2006, 844 ff.
– Leitzen, Die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivilsachen, in: JURA 2007, 201 ff.
– Stadler, Grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in der Europäischen Union – die Zukunft der Rechtshilfe in Beweissachen, in: Schütze (Hrsg.), Einheit und Vielfalt des Rechts, Festschrift für Reinhold Geimer zum 65. Geburtstag, München 2002

 

Veranstaltungsdetails

09.01.2008, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: