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Werkstattgespräche: Die digitale Agenda für Europa - Vorschläge der EU-Kommission zur Urheberrechtsreform

CIP Werkstattgespräche

Referent: Dr. Philipp Runge, Europäische Kommission, Brüssel

Veranstaltungsbericht 

„Die Digital Agenda für Europa – Vorschläge der EU-Kommission zur Urheberrechtsreform.“

Mit diesem Thema knüpfte das Werkstattgespräch des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz an frühere Veranstaltungen zu Rechtsetzungsvorschlägen der EU im Bereich des Immaterialgüterrechts an.


Der derzeitige Urheberrechtsacquis beruht auf sieben Richtlinien, deren Auslegung in der Rechtsprechung des EuGH und den internationalen Vertragswerken, insbesondere der Berner Konvention. Schwerpunkt dieser Normen ist die Regelung der Voraussetzungen und des Inhalts des Urheberrechtsschutzes, während Fragen der Lizensierung bislang eher im Hintergrund stehen. Die aktuelle Diskussion der Digitalen Agenda fußt auf einer Mitteilung der EU-Kommission von Mai 2010, in der die Ebenen der Infrastruktur (Zugang der Bürger zum schnellen Internet), der Software (Interoperabilität der Anwendungen) und der Inhalte (wirtschaftlicher und sozialer Nutzwert) behandelt werden. Die Digitale Agenda ist Teil der 2020-Strategie der Union; Philipp Runge sieht in ihr ein Wachstumsprogramm der EU.


Tatsächlich wächst der Markt für digitale Filme, Spiele und Bücher sowie insgesamt bezahlte digitale Dienste. Viele der Dienste werden jedoch nicht grenzüberschreitend nachgefragt, auch herrschen stark nationale Produktions- und Vertriebsstrukturen. Ein digitaler Binnenmarkt für Dienstleistungen existiert bis heute kaum. Für die Fragmentierung des Marktes ist neben einem eher national ausgerichteten Interesse an Filmen auf Nachfrageseite auch die  Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch die Anbieter ursächlich. Zudem ist die grenzüberschreitende Lizenzvergabe zu kompliziert; notwendige Rechte sind in der Praxis oft nicht in einem Vertrag zu erwerben. Im Musikmarkt verkomplizieren Monopole und die Existenz nationaler Verwertungsgesellschaften den Erwerb von Lizenzen für mehrere Staaten. Auch im Bereich des E-Commerce werden derzeit nur 9 % der Onlinebestellungen grenzüberschreitend in der EU getätigt.  

Ziel einer europäischen Urheberrechtsreform ist daher nicht nur die Erhöhung der Transparenz, sondern vor allem eine Erleichterung grenzüberschreitender Lizensierungsvorgänge. Drei Initiativen hierzu stehen im Raum: Der Vorschlag einer Richtlinie für verwaiste Werke, das Grünbuch über die Verwertung von audiovisuellen Werken im Internet und die Vorarbeiten zu einer Richtlinie oder Verordnung über die kollektive Rechtewahrnehmung.

Bei der Richtlinie für verwaiste Werke geht es um Situationen, in denen der Rechteinhaber nicht mehr auffindbar, verstorben oder verschollen ist. Insbesondere öffentlich-rechtliche Sendeanstalten beklagen, dass in derart gelagerten Fällen Filmwerke in Online-Archiven nicht zum Abruf bereitgehalten werden können. Der Regelungsvorschlag der Kommission setzt bei einer „sorgfältigen Suche“ an, um zur Definition des verwaisten Werks zu kommen. Anders als im Falle von GoogleBooks folgt die Richtlinie mit der sorgfältigen Suche einem „Vorab fragen, dann digitalisieren“-Prinzip. Dabei gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung: Wird in einem Staat ein Werk als verwaist eingestuft, bindet diese Einschätzung auch die anderen Mitgliedsstaaten. Verwaiste Werke werden nicht gemeinfrei, sondern das Ausschließlichkeitsprinzip wird gelockert: Bestimmte Nutzer (z.B. öffentliche Bibliotheken, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) dürfen bestimmte Nutzungshandlungen vornehmen.

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt der Urheberrechtsinhaber unerwartet wieder auf, sieht Art. 5 des Richtlinienvorschlags eine „Opt Out“-Möglichkeit vor. Wird das Werk hiernach weiter genutzt, ist eine Vergütung in der Höhe, wie sie in einem vergleichbaren Lizenzvertrag vereinbart worden wäre, geschuldet. Die Begünstigten der Richtlinie können Verträge mit privaten Anbietern und Finanziers schließen; in diesen Fällen sieht Art. 6 der Richtlinie eine Differenzierung in der Vergütung vor und unterscheidet zwischen der gemeinwohlorientierten und der mehr kommerziellen Nutzung. Die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung muss vergütet werden, wenn eine weitere Nutzung unterbleibt (ex-tunc-Wirkung, Artikel 7 Abs. 1, UAbs. 4 des Vorschlages).

Das Grünbuch zur Verwertung audiovisueller Werke im Internet ist kein Gesetzgebungsvorschlag, sondern soll zunächst eine Debatte anstoßen. Im audiovisuellen Sektor gibt es, anders als im Musikbereich, weniger kollektive Wahrnehmung von Rechten. Die Rechte sind überwiegend beim Produzenten konzentriert. Wegen der Notwendigkeit zur Vorfinanzierung sind Produktionsabläufe bislang stark national geprägt: Rund 40-50 % der Filmetats in Europa machen öffentliche Förderung aus, die restliche Finanzierung übernehmen häufig die nationalen Verleiher, an die dann auch die Rechte für die verschiedenen Ländern übertragen werden. Das Resultat ist ein nationaler „Flickenteppich“ an Lizenzen. Transaktionskosten steigen, der Binnenmarkt ist an dieser Stelle nicht verwirklicht.

Verschiedene Ansätze werden diskutiert: Eine insbesondere von der European Broadcasters Union (EBU) vorgebrachte Idee ist die Einführung des Herkunftslandprinzips ähnlich wie in der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Maßgebliches Recht für die Lizenzvergabe wird nach dieser Idee jenes des Uplinks. Kritiker, vor allem die Rechteinhaber, weisen auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung des maßgeblichen Rechts und eine mögliche Bevorzugung starker internationaler Filmnationen wie der USA hin, während öffentlich-rechtliche Sendeanstalten den Vorschlag befürworten, um ihre catch-up-TV-Angebote leichter international anbieten zu können.

Im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung wird für den Herbst 2011 ein Vorschlag für eine Richtlinie oder Verordnung erwartet, die die Lizenzvergabe für Musik vereinfachen und die Transparenz der kollektiven Wahrnehmung erhöhen soll. In der allgemeinen Debatte über die kollektive Wahrnehmung werden zwei gegensätzliche Positionen deutlich: erstens die Kooperation der nationalen Verwertungsgesellschaften über Gegenseitigkeitsvereinbarungen, sofern diskriminierende Klauseln beseitigt werden, die die freie Entscheidung für eine Verwertungsgesellschaft beschränken, oder es Gesellschaften verbieten, auch außerhalb ihres Staatsgebiets Lizenzen vergeben. Zweitens eine stärkere Liberalisierung: Hiernach kann der Rechteinhaber auch jenseits der bisherigen Verwertungsgesellschaften eigene Strukturen zur Lizenzvergabe gründen. So wird die Konkurrenz beflügelt. Gerade eine solche Liberalisierung begegnet aber Vorbehalten, da sie eher zur Verkomplizierung, denn zur Vereinfachung der Lizenzvergabe führt. Insbesondere anglo-amerikanische Verleger könnten ihr Repertoire dem kollektiven System entziehen und ihre Werke selbst vermarkten. Die Fragmentierung der Rechte würde noch mehr begünstigt, eine Quersubventionierung stärker kulturell geprägter Werke durch Mainstream-Produktionen würde erschwert.

Runge meint, dass bei der Diskussion ein Zielkonflikt deutlich werde: Freier Wettbewerb stünde mit dem Ziel, die Lizenzvergabe zu vereinfachen, im Gegensatz. Ein Kompromiss könnte darin bestehen, Anreize zu schaffen, die zur Bildung einer überschaubaren Gruppe von Verwertungsgesellschaften führte, die zur grenzüberschreitenden Vergabe von Lizenzen befugt wären.

Philipp Runge beendete den Vortrag mit dem Hinweis, dass die drei angesprochenen Initiativen nur Bausteine für die Schaffung des digitalen Binnenmarkts sind. Die Herausforderung des digitalen Binnenmarktes gehe aber über die  urheberrechtliche Diskussion hinaus. Es bleibe zudem abzuwarten, wie die Mitgliedsstaaten die geplanten Richtlinien der EU umsetzen.

Eine interessante Diskussion und ein Hinweis von Prof. Dr. Busche zum nächsten Vortrag am 26.10.2011 (Thema: Mediation im Gewerblichen Rechtsschutz) schlossen das letzte Werkstattgespräch im Sommersemester 2011.

Wiss. Mit. Christian Rütz, LL.M. (Bristol)

Datei: <media 34837>Mickeln DAE 6 July 2011</media>

Veranstaltungsdetails

06.07.2011, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: