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Werkstattgespräche: Der mühsame Weg zum Gemeinschaftspatent

CIP Werkstattgespräche

Referenten: Dr. Jens Gaster, Principal Administrator, Industrial Property Unit Europäische Kommission, Brüssel 
    
   

von Wiss. Mit. Philipp Runge

Über die Hürden und die Fortschritte auf dem Weg zum Gemeinschaftspatent berichtete auf den Werkstattgesprächen auf Schloss Mickeln am 25. Mai 2005 Dr. Jens Gaster von der Europäischen Kommission in Brüssel. Herr Dr. Gaster ist innerhalb der Generaldirektion Binnenmarkt direkt mit der Entwicklung des Gemeinschaftspatentes befasst und zudem Delegierter der Europäischen Gemeinschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation (EPO) in München. In seiner Darstellung konzentrierte sich Herr Dr. Gaster insbesondere auf das Verhältnis der EPO zur Europäischen Union und auf die Abstimmung des jetzigen Systems europäischer Patenterteilung mit dem geplanten Gemeinschaftspatent.

Anders als im Marken- oder Geschmacksmusterrecht gibt es keinen europaweit gültigen Schutztitel im Patentrecht. Bislang besteht für europäische Erfinder die Möglichkeit, nationale Patente zu beantragen oder nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) mit einer einzigen Anmeldung ein Bündel verschiedener nationaler Patente zu erlangen. Bislang gibt es auch noch keine Europäische Instanz zur Entscheidung von Rechtsstreiten im Verletzungsverfahren. Nach der jetzigen Rechtslage muss ein Erfinder in internationalen Streitigkeiten vor verschiedene nationale Gerichte ziehen und das Risiko divergierender Entscheidungen in Kauf nehmen.

Herr Dr. Gaster skizzierte zunächst die Geschichte des EPÜ und der verschiedenen Versuche seitens der Europäischen Gemeinschaft, einen einheitlichen Schutztitel zu schaffen (s. unten: Das Projekt Gemeinschaftspatent – Eine kurze Chronik). Dabei wies er immer auf die Bedeutung des politischen Willens der Mitgliedstaaten hin, ein Gemeinschaftspatent zu schaffen. Dieser Wille sei nicht zuletzt davon abhängig, ob ein Mitgliedstaat eine starke und erfindungsreiche Wirtschaft habe oder ob er vom Import patentgeschützter Technik abhängig sei. In letzterem Falle bedeutete die Errichtung eines Gemeinschaftspatentes zumindest auf kurze Sicht einen Nachteil, da sich die Schutzwirkung des Gemeinschaftspatentes immer auf den gesamten Binnenmarkt erstreckte, während das bei einem Bündelpatent nur bei entsprechender Strategie des Anmelders der Fall sei.

Den Durchbruch auf dem Weg zum Gemeinschaftspatent, so Dr. Gaster, markierte der Beschluss des Ministerrates vom 3. März 2003. Diesem Beschluss widmete er sich ausführlich, insbesondere der Sprachenregelung. Anders als bei der Gemeinschaftsmarke oder dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster kommt der Sprache im Patentrecht eine erhebliche Bedeutung zu. Der Patentschutz erstreckt sich nur auf den in der Anmeldung enthaltenen Patentanspruch. Folglich ist die Sprache, die den Patentanspruch formuliert, maßgeblich für die Gewährung und für die Reichweite des Patentes. Nach dem Beschluss sollen bis zur Erteilung die Amtsprachen des EPO gültig sein, also Deutsch, Englisch und Französisch. Ab Erteilung müsste der Patentanspruch in die weiteren 19 Amtssprachen der EU übersetzt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat verzichtete darauf.

Bedenken, dass diese Übersetzungspflicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, teilte Herr Dr. Gaster nicht. Er verwies auf eine Studie des Europäischen Patentamtes (EPA), wonach nach dem derzeitigen Ratskompromiss ein Gemeinschaftspatent etwa das 4, 5- fache eines traditionellen Bündelpatents kosten würde. Dieses Gemeinschaftspatent habe aber einheitliche Rechtswirkung in momentan 25 EU-Mitgliedstaaten und der Rechtsinhaber sei nicht mehr der Rechtsunsicherheit unterschiedlicher Entscheidungen in Verletzungsprozessen ausgesetzt. Es sei gerade diese Unsicherheit und die Scheu vor unabsehbaren Prozesskosten, die kleine und mittelständische Unternehmen davon abhielten, die Durchsetzung ihrer Schutzrechte vor Gericht zu betreiben.

Auch nach dem Beschluss vom 3. März 2003 herrscht Uneinigkeit über die Frist für die Einreichung der Übersetzungen von Patentansprüchen sowie über die Bedeutung, die diesen Übersetzungen zukommen solle. Nach Ansicht von Dr. Gaster ist dies der Schlüssel zur Erreichung des Gemeinschaftspatentes. Während einige Staaten eine kurze Einreichungsfrist und eine für die Patenterteilung mitentscheidende Wirkung der Übersetzungen favorisierten, träten andere Mitgliedstaaten für eine möglichst lange Frist und die lediglich informatorische Wirkung der Übersetzungen ein. Wichtig sei es zudem, die Rolle des Europäischen Patentamtes (EPA) sowie der nationalen Patentämter im System des Gemeinschaftspatents zu regeln. Da bereits jetzt manche Patentämter keine Prüftätigkeit vornähmen, müssten sie andere Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise die Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen in Patentfragen.

Vergleichsweise unbedeutend, so Dr. Gaster, sei dagegen der Streit über die Verfahrensordnung vor dem geplanten Gemeinschaftspatentgericht (GPG), beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob neben Rechtsanwälten auch Patentanwälte vertretungsbefugt sein sollten. Die Erfahrung mit der Errichtung des EuGH habe gezeigt, dass sich die Mitgliedstaaten in solchen Fragen einigen könnten. Zudem stehe man bei der konkreten Ausgestaltung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit erst am Anfang.

In der anschließenden Diskussion wurde die Frage laut, ob es die Überlegung gäbe, ähnlich wie im Marken- und Geschmacksmusterrecht neben einem Europäischen Schutztitel eine Harmonisierung der nationalen Schutzrechte mittels einer Richtlinie umzusetzen. Herr Dr. Gaster bestätigte, dass es in Brüssel solche Überlegungen gäbe. Die Vorteile einer solchen Harmonisierung bestünden erstens in einer Angleichung in der Patentnacherteilungsphase. Der EuGH würde im Falle eines Streites über die Auslegung einer Richtlinie einen Europäischen Standard setzen. Dies würde zu größerer Rechtssicherheit führen. Zweitens würde die Verabschiedung einer Richtlinie im Lichte der „AETR“-Rechtsprechung des EuGH dazu führen, dass der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens im Außenverhältnis Regelungskompetenzen zuwachsen würden. Diese würde insbesondere gegenüber der EPO oder im Rahmen der World Intellectual Property Organisation (WIPO) nützlich sein. Problematisch sei aber auch hier der mangelnde politische Wille der Mitgliedstaaten.

Herr Dr. Gaster betonte, dass es seiner Ansicht nach nur eine Frage der Zeit sei, bis das Gemeinschaftspatent komme. Entscheidend sei nicht zuletzt, welche Mehrheit im Rat der Europäischen Union notwendig sei, um das Gemeinschaftspatent zu beschließen. Der Vertrag über eine Europäische Verfassung schreibe hierzu nicht mehr wie jetzt Einstimmigkeit, sondern eine qualifizierte Mehrheit vor. Sobald die Europäische Verfassung von den Mitgliedstaaten angenommen sei, werde es also leichter fallen, die notwendigen Stimmen für den Beschluss des Gemeinschaftspatents zu gewinnen. Insoweit räumte Herr Dr. Gaster ein, dass die Ratifizierung des Verfassungsvertrags in der jetzigen Form noch unsicher sei. Er sei aber optimistisch, dass die Verfassung auch nach einem eventuellen Scheitern in einigen Mitgliedstaaten binnen weniger Jahre Realität sei und somit den Weg für das Gemeinschaftspatent ebnen könne.

Präsentation zum Vortrag von Dr. Jens Gaster

Das Projekt Gemeinschaftspatent - Eine kurze Chronik

Die Versuche, ein Europäisches Gemeinschaftspatent zu schaffen, reichen bis in die 1950er Jahre zurück. 1968 nahmen Frankreich, Deutschland und die Niederlande das Vorhaben eines Europäischen Patents in Angriff. Ihre Anstrengungen mündeten in die Verabschiedung zweier Abkommen, demEuropäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 das ein europäisches Anmeldesystem errichtete, sowie dem Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen - GPÜ)vom 26. Januar 1976, das die Schaffung eines europäischen, einheitlichen Schutztitels bezweckte. Während das EPÜ sich mittlerweile zu einem bedeutenden regionalen Abkommen mit 30 Mitgliedstaaten entwickelte, trat das GPÜ nie Kraft. Hindernis für einen allseitigen Konsens war vor allem die Frage, in welche Sprachen Patentansprüche übersetzt werden sollten.

Erst Ende der 1990er Jahre kam in das Projekt eines Gemeinschaftspatents wieder Bewegung. Am 24. Juni 1997 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa [KOM (97) 314 endg.] (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), in dem sie die Schaffung einer Verordnung über ein Gemeinschaftspatent vorschlug. Dem Grünbuch folgte am 5. Februar 1999 die Mitteilung „Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa" [KOM (1999) 42 endg.] (nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Am 1. August 2000 schlug die EU-Kommission eine Verordnung über das Gemeinschaftspatent vor (Überarbeitete Fassung des Rates vom 8. März 2004)

Am 3. März 2003 beschloss der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat in Brüssel dieEckpunkte für ein Europäisches Gemeinschaftspatent sowie die Gründung eines Europäischen Patentgerichts [2000/0177/CNS]. Die Mitgliedstaaten betonten die Bedeutung des Gemeinschaftspatents für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Zu dieser Zeit kostete die Anmeldung eines Patents in acht europäischen Ländern ungefähr 50.000 € und damit fünfmal soviel wie die Anmeldung eines Patents in den USA oder Japan. Das Gemeinschaftspatent sollte die Kosten für 25 Länder auf rund 25.000 € senken.

Im November 2003 verständigte sich die Arbeitsgruppe des Ministerrats der EU auf einen informellen Vorschlag zu einer umfassenden Revision des Europäischen Patentübereinkommens. Dieser Vorschlag trägt den Erfordernissen des Gemeinschaftspatents Rechnung und sieht insbesondere einen Beitritt der EG zur EPO sowie die Beauftragung des EPA mit der Erteilung und Verwaltung von Gemeinschaftspatenten vor.

Nach diesem viel versprechenden Anfang kamen die Verhandlungen jedoch nur mühsam vorwärts. Unbeantwortet blieb in erster Linie die Sprachenfrage. Laut Beschluss vom 3. März 2003 sollten in bestimmten Fällen die Patentanträge auch in anderen Amtssprachen als Englisch, Französisch und Deutsch (den drei EPO-Amtssprachen gem. Art. 14 EPÜ) eingereicht werden können. Unklar war dabei, in welchem Zeitraum Anmelder Übersetzungen einreichen können sollten und vor allem, ob den Übersetzungen verbindliche oder bloß informatorische Wirkung zukommen sollte. Auch für das Verfahren vor dem geplanten Gemeinschaftspatentgericht gab es nach dem Beschluss keine begrenzte Anzahl von Verfahrenssprachen.

Am 23. Dezember 2003 schlug die EU-Kommission vor, förmlich dem Europäischen Gerichtshof die Gerichtsbarkeit für bestimmte Gemeinschaftspatentstreitigkeiten zu übertragen (Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof und für einen Beschluss zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts). Der Gerichtshof solle in erster Linie zuständig für Streitigkeiten über angebliche Patentverletzungen oder über die Gültigkeit eines Patents sein.

Ein Gemeinschaftspatentgerichts (GPG) solle als beim Gerichtshof angesiedelte Spezialkammer eingerichtet werden. Das GPG sollte eine einheitliche unionsweite Rechtsprechung in Patentsachen sicherstellen. Sieben vom Ministerrat ernannte Richter sollten danach in Gemeinschaftspatentsachen Recht sprechen. Nach dem Kommissionsvorschlag sollte beim Gericht erster Instanz eine für Berufungen gegen Urteile des GPG zuständig Kammer eingerichtet werden. In Ausnahmefällen sollte eine Entscheidung des Gerichtes erster Instanz vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden können.

Unterdessen nahm der politische Wille an der Lösung der offenen Streitfragen in manchen Mitgliedstaaten wieder ab, wenn auch der Europäische Rat vom 25. bis 26. März 2004 in seinem Abschlussbericht weitere Anstrengungen zur Vollendung des Binnenmarktes der EU forderte. Eine Einigung insbesondere über das Gemeinschaftspatent sei notwendig, um die wirtschaftpolitischen Ziele der Lissabonner Agenda aus dem Jahre 2000 zu erreichen.

Veranstaltungsdetails

25.05.2005, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: