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100. Werkstattgespräch: Das europäische Patentsystem – Eine unendliche Geschichte?

Werkstattgespräche CIP

 

Werkstattgespräch: 24.10.2017 (Schloss Mickeln)
Das EU-Patent-Paket – eine unendliche Geschichte?


Referent: Professor Dr. Winfried Tilmann, Of Counsel bei Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf



I.  Zu Beginn der Veranstaltung begrüßte Herr Professor Jan Busche die Zuhörerschaft zum 100. Werkstattgespräch, in dessen Rahmen Herr Professor Winfried Tilmann referierte. 


Bereits bei dem ersten Vortrag aus der Reihe der Werkstattgespräche im Jahr 2001 trug Herr Professor Tilmann zum Thema der „Vereinheitlichung der europäischen Patentgerichtsbarkeit“ vor. Im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung griff er das Thema wieder auf, nunmehr unter der Fragestellung „Das EU-Patent-Paket – eine unendliche Geschichte?“. 


II. 
Aus Anlass des 100. Werkstattgespräches richtete auch Frau Professorin Nicola Preuß als Prodekanin der Juristischen Fakultät einige Grußworte an die Zuhörerschaft. Frau Professorin Preuß blickte auf die Geschichte der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität zurück, die im Jahr 1994 begann, damals noch ohne einen Schwerpunkt im Recht des geistigen Eigentums. Dieser Schwerpunkt wurde erst durch die Einwerbung eines Stiftungslehrstuhls für Bürgerliches Recht Gewerblichen Rechtsschutz ermöglicht. Das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz wurde im Jahr 2001 gegründet und befördert seitdem im Rahmen seiner vielfältigen Veranstaltungen den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis. Zu diesen Veranstaltungen gehören von Beginn an auch die regelmäßig stattfindenden Werkstattgespräche, in denen Referenten zu Themen aus dem Patent-, Marken-, Urheber-, Design- und Lauterkeitsrecht vortragen.


III.
Herr Professor Tilmann gratulierte Herrn Professor Busche und seinen Mitarbeitern zunächst anlässlich des 100. Werkstattgesprächs. Er resümierte, dass das europäische Patent-Paket das Licht der Welt seit dem ersten Werkstattgespräch im Jahr 2001 bis heute nicht erblickt habe. Unendlich werde die Geschichte des europäischen Patent-Paketes aber dennoch nicht sein. 


Der Referent erläuterte, dass die Europäische Patentverordnung (EPatVO) bereits in Kraft sei. Die Wirksamkeit des Patent-Pakets hänge jedoch von dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ab. Hierfür erforderlich seien 13 Ratifikationen, wobei die Ratifikationen von Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Deutschland zwingend seien. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt lägen 14 Ratifikationen vor. Frankreich habe bereits ratifiziert. Im Vereinigten Königreich sei das Verfahren bereits abgeschlossen. Das Protokoll über die Immunitäten der EPGÜ-Richter befinde sich dort in einem Ratifikationsverfahren, das in den kommenden Wochen abgeschlossen werden könne. Damit hänge das Inkrafttreten des EPGÜ nunmehr allein von der Ratifikation durch Deutschland ab. 


Unmittelbar nach der abschließenden Lesung durch Bundestag und Bundesrat und der Zustimmung des Bundestages zum EPGÜ wurde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Eilantrag eingereicht. Insofern ist fraglich, ob es zu einer Ratifikation durch Deutschland kommen wird. Der Bundespräsident, der Bundesjustizminister, einige fachkundige Verbände sowie das europäische Patentamt haben nun bis zum 31. Dezember 2017 die Möglichkeit, entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Die Verunsicherung sei allerorts erheblich und das öffentliche Interesse an Informationen groß. 


IV.
Mit der Beschwerde werden drei Sachanträge gestellt:

 

  1. Aussetzung des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde und Vorlage von vier Auslegungsfragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
  2. Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Ratifizierungsgesetzes zum EPGÜ (Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 38, 20, 79 Abs. 3 GG)
  3. Untersagung, das Ratifizierungsgesetz auszufertigen

Dabei werde der Aussetzungs- und Vorlageantrag mit Argumenten der Unionsrechtswidrigkeit und der Feststellungsantrag mit einem schweren Verstoß gegen das Grundgesetz begründet. Der Untersagungsantrag sei die Konsequenz aus dem Feststellungsantrag. 

Herr Professor Tilmann erläuterte im Folgenden die drei Möglichkeiten, wie das BVerfG entscheiden könne. Das BVerfG könne die Annahme des Feststellungsantrags verweigern, die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen oder in eine sachliche Prüfung des Feststellungsantrages eintreten. Nur die dritte Variante, nämlich die sachliche Prüfung des Feststellungsantrages hätte eine Auseinandersetzung mit dem Aussetzungs- und Vorlageantrag und letztlich eine Vorlage an den EuGH zur Folge.

Wäre der Feststellungsantrag wegen Grundgesetzwidrigkeit unzulässig, wäre bereits kein Verfahren eröffnet, in dem Auslegungsfragen an den EuGH gerichtet werden könnten. 

Herr Professor Tilmann skizzierte im Folgenden den verfassungsrechtlichen Rahmen, bevor er sich den konkret vorgebrachten Bedenken widmete. Er erläuterte, dass es hinsichtlich der Rüge der Grundgesetzwidrigkeit zwei Ebenen zu unterscheiden gelte: einerseits eine Grundgesetzwidrigkeit unterhalb der Schwelle des Art. 79 Abs. 3 GG und andererseits eine qualifizierte Grundgesetzwidrigkeit, die in den unveräußerlichen Bestand der Verfassung nach Art. 79 Abs. 3 GG eingreife. Der Beschwerdeführer mache keine eigene Betroffenheit geltend; er vertrete vielmehr den Standpunkt, dass einzelne Regelungen des EPGÜ mit fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar seien. Mit der Bezugnahme auf Art. 79 Abs. 3 GG mache er damit eine qualifizierte Grundgesetzwidrigkeit geltend. Ob ein gravierender Eingriff in das Rechtsstaatsprinzip und damit ein qualifizierter Verfassungsverstoß vorliege, sei bereits für die Frage der Zulässigkeit und nicht erst im Rahmen der Begründetheit entscheidend. Die Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit ließen sich insofern nicht trennen, da anderenfalls bereits eine bloße Behauptung eines Eingriffs in Art. 79 Abs. 3 GG ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Sache eröffnen würde, so Professor Tilmann. 


Wären die geltend gemachten Beanstandungen der Verfassungsbeschwerde objektiv nur als Geltendmachung einer einfachen Grundgesetzwidrigkeit zu werten, ohne dass Art. 79 Abs. 3 GG berührt wird, wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 


Herr Professor Tilmann zitierte im Folgenden die Rechtsprechung des BVerfG, durch die ein grundrechtsgleiches Recht - gegen Eingriffe in das Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Art. 20, 79 Abs. 2 GG - beschränkt wurde. Art. 38 GG diene nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse und verleihe keine Beschwerdebefugnis gegen parlaments- und insbesondere Gesetzesbeschlüsse, wie hier das Zustimmungsgesetz zum EPGÜ. Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend mache, dass für die Verabschiedung des Ratifikationsgesetzes im Bundestag nach Art. 20 Abs. 1 S. 3 GG i. V. m. Art. 79 Abs. 2 GG eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen sei, sei sie, wenn kein qualifizierter Verstoß nach Art. 79 Abs. 3 GG vorliegt, jedenfalls insoweit unzulässig. 


Die ältere Rechtsprechung des BVerfG war im Hinblick auf Verletzungen des Art. 79 Abs. 3 GG restriktiv. Nur ganz bestimmte Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips könnten dem Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG unterfallen. Professor Tilmann ergänzte, dass in der Kommentarliteratur dahingehend Einigkeit bestehe, dass beispielsweise der Bestimmtheitsgrundsatz, der Vertrauensschutz, der Anspruch auf den gesetzlichen Richter und das Rückwirkungsverbot nicht in diesem Sinne unantastbar seien. Vielmehr werde Art. 79 Abs. 3 GG nur bei gravierenden Eingriffen virulent, führe also nur dann zur Möglichkeit einer Klageerhebung beim BVerfG durch Privatpersonen. Herr Professor Tilmann fasste den verfassungsrechtlichen Rahmen wie folgt zusammen: Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hänge entscheidend davon ab, ob die konkret geltend gemachten Beschwerdepunkte das Rechtsstaatsprinzip derart verletze, dass die Verfassung in ihrem unveräußerlichen Bestand nach Art. 73 Abs. 3 GG verletzt sei.


V.
Die konkret vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

  1. fehlende Zweidrittelmehrheit, 
  2. Gefahr für Unabhängigkeit der Richter, 
  3. Blankettermächtigung für die EPGÜ-Verfahrensordnung sowie 
  4. fehlende demokratische Basis für die Festlegung der Höchstbeträge für erstattungsfähige Anwaltskosten.

Hinsichtlich der ersten Rüge der fehlenden Zweidrittelmehrheit verwies der Referent zunächst auf seinen bisherigen Vortrag und darauf, dass die Rüge für sich betrachtet unzulässig sei. Dies gelte auch, soweit über Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG der Art. 79 Abs. 2 GG anwendbar sei. Angelegenheiten der Europäischen Union seien zwar auch völkerrechtliche Verträge, wenn sie das Unionsrecht ergänzen oder in einem besonderen Näheverhältnis dazu stehen. Ob ein solches Näheverhältnis besteht, bedürfe der Würdigung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Als rein internationales Abkommen fehle dem EPGÜ aber ein solches Näheverhältnis zum Unionsrecht. Die von der Beschwerde geltend gemachten Aspekte seien weder für sich noch in ihrer Gesamtheit geeignet, ein solches Näheverhältnis zu begründen. Auch über Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG sei der Bereich des Art. 79 Abs. 3 GG demnach nicht berührt, so Professor Tilmann.

Die Bedenken hinsichtlich der Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit entkräftete Professor Tilmann mit dem Argument, dass das EPGÜ Vorkehrungen zum Schutz der Unabhängigkeit der Richter vorsehe. In der EPGÜ-Satzung seien ein Selbstablehnungsrecht wegen Befangenheit und ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen der Besorgnis der Befangenheit vorgesehen. Außerdem habe ein EPG-Richter keine Möglichkeit, über das Abstimmungsverhalten eines Rechtsanwaltes, der im beratenden Ausschuss tätig war und dort über die Besetzung der Richterposten entschieden hat, Kenntnis zu erlangen. Ein Eingriff in die verfassungsmäßige Ordnung i. S. d. Art. 79 Abs. 3 GG liege damit jedenfalls nicht vor, so Professor Tilmann. 

Den Bedenken hinsichtlich der unzureichenden Grundlage für die Verfahrensordnung hielt Professor Tilmann entgegen, dass den nationalen Parlamenten die Grundzüge des Verfahrens bekannt und im EPGÜ angelegt und somit Gegenstand ihrer Willensbildung seien. Insofern liege keine Blankettermächtigung hinsichtlich des Verfahrens und kein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor, so Professor Tilmann. 

Schließlich führte Professor Tilmann aus, dass auch die Beanstandung hinsichtlich der fehlenden demokratischen Basis für die Festlegung der Höchstbeträge für erstattungsfähige Anwaltskosten nicht überzeugen könne. Schließlich liege ein diesbezüglicher Beschluss des Verfahrensausschusses noch gar nicht vor, sondern lediglich ein Entwurf. Ein qualifizierter Grundgesetzverstoß gemäß Art. 79 Abs. 3 GG liegt nach der Ansicht des Referenten auch hier nicht vor.

Herr Professor Tilmann kam somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass die hohe Schwelle des Art. 79 Abs. 3 GG von den konkret geltend gemachten Beanstandungen der Verfassungsbeschwerde objektiv nicht erreicht sei. Daher müsse der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen werden; das BVerfG dürfte dann zu dem Aussetzungs- und Vorlageantrag gar nicht erst kommen, so Professor Tilmann. 

 


VI. Hilfsweise beschäftigte sich der Referent dennoch mit den vier Vorlagefragen. Grundsätzliche Einwände bestünden diesbezüglich bereits insofern, als kein Verfahren anhängig sei, wonach das BVerfG das Zustimmungsgesetz wegen Unionsrechtswidrigkeit für unzulässig erklären soll und in dessen Rahmen es dann vorlegen könne. Vielmehr benutze der Beschwerdeführer das allein auf deutsches Verfassungsrecht gestützte Kontrollverfahren hinsichtlich des Zustimmungsgesetzes und des EPGÜ als Vehikel, um auch die genannten unionsrechtlichen Fragen klären zu lassen. Rechtlich möglich sei dieses Vorgehen aber nicht. Denn die Voraussetzung für die Vorlage von Auslegungsfragen nach Art. 267 AEUV seien nicht gegeben, da die Frage der Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht von einer Unionsrechtswidrigkeit abhänge. Eine Umdeutung des Aussetzungs- und Vorlageantrags dahingehend, dass mit ihm unabhängig von der Geltendmachung eines Verstoßes gegen deutsches Verfassungsrecht die Unionsrechtswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes und des EPGÜ überprüft werden soll, scheitere bereits daran, dass das Demokratieprinzip nicht verletzt werde und der Beschwerdeführer daher kein Rügerecht aus Art. 38 GG habe. Außerdem könne ein Verstoß gegen Unionsrecht grundsätzlich nicht mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

 


VII. Äußerst hilfsweise widmete sich Herr Professor Tilmann dennoch den unionsrechtlichen Beanstandungen der Verfassungsbeschwerde. 


Die erste Vorlagefrage betrifft die Frage der Ersetzung der nationalen Richter durch das EPG. Dem hält der EuGH in seinem Gutachten C-1/09 allerdings entgegen, dass dies nicht grundsätzlich mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Ferner hat der EuGH darauf hingewiesen, dass Art. 262 AEUV kein Monopol des Gerichts auf dem Gebiet des Patentrechts schaffe. Konkret gerügt hat der EuGH seinerzeit, dass der erste Entwurf des EPGÜ weder die Möglichkeit zum Schadensersatz noch zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat, der das Unionsrecht nicht richtig anwendet, vorsah. Mit der aktuellen Fassung des EPGÜ seien diese Bedenken allerdings ausgeräumt, sodass die erste Auslegungsfrage bereits vom EuGH beantwortet worden sei, so Professor Tilmann.


Die zweite Vorlagefrage greift die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für den Abschluss des EPGÜ an. Hierzu wies der Referent erneut drauf hin, dass Art. 262 AEUV kein Monopol des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Streitigkeiten über Rechtstitel des geistigen Eigentums geschaffen habe. Damit können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Streitigkeiten des geistigen Eigentums von einem anderen Gericht als dem EuGH entschieden werden. 


Mit der dritten Vorlagefrage werden die Regelungen über die anzuwendende Gerichtssprache moniert. Hiernach ist die Sprache des Patents die Gerichtssprache. Prof. Tilmann führte hierzu aus, dass insofern keine Diskriminierung des Beklagten gegeben sei, da der Kläger genauso behandelt werde. Außerdem werde eben diese Sprache beiden Parteien bereits im Einspruchsverfahren nach dem EPÜ, welches das Mutterabkommen des EPGÜ darstellt, zugemutet, ohne dass hiergegen Bedenken vorgebracht würden.


Die vierte Vorlagefrage betrifft schließlich die Frage, ob das Erteilungsverfahren vor dem EPA mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Zuständigkeit des EPG bezieht sich allerdings lediglich auf bereits erteilte Patente. Damit könnten Bedenken gegen das Erteilungsverfahren nicht angeführt werden, um die Unionsrechtswidrigkeit gerade des EPGÜ zu begründen. Eine diesbezügliche Vorlage an den EuGH erübrige sich, so Professor Tilmann. 


Insgesamt ergebe sich somit, dass die Vorlage der vier Auslegungsfragen an den EuGH selbst dann nicht veranlasst sei, wenn der Aussetzungs- und Vorlageantrag in einen Verbietungsantrag umgedeutet werden könnte. 


Professor Tilmann fasste zusammen, dass die Verfassungsbeschwerde mit der Geltendmachung eines qualifizierten Verfassungsverstoßes, der zu einer Veränderung der Verfassungsidentität führen soll, ein schweres Geschütz gegen ein Projekt richte, das die Verfassungsidentität nicht annährend tangiere.

 


VIII. Abschließend ging Herr Professor Tilmann auf das weitere Verfahren ein. Der Bundespräsident, der Bundesjustizminister, das europäische Patentamt sowie die fachkundigen Verbände haben noch bis zum 31. Dezember 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach werde die Entscheidung des BVerfG voraussichtlich ohne mündliche Anhörung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Herr Professor Tilmann rechnet aus den dargelegten Gründen mit einem negativen Ausgang des Verfahrens und geht davon aus, dass das EU-Patent-Paket kommen wird.

 


Im Anschluss an den Vortrag folgte eine angeregte und intensive Diskussion. 

 


Wiss. Mit. Magdalena Sophie Gayk

 

 

Das nächste Werkstattgespräch wird am Mittwoch, den 22. November 2017, 18:00 Uhr s.t. im Haus der Universität stattfinden.

 

Veranstaltungsdetails

24.10.2017, 18:00 Uhr - 21:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon, Alt-Himmelgeist 25, 40589 Düsseldorf
Verantwortlichkeit: