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Werkstattgespräche: Das neue Designrecht unter Berücksichtigung internationaler Aspekte

CIP Werkstattgespräche

Referenten: RA Dr. Uwe Lüken, Bird & Bird, Düsseldorf

Von Wiss. Mit. Philipp Runge

Am 22. 6. 2005 berichtete Rechtsanwalt Dr. Uwe Lüken, Partner in der Kanzlei Bird & Bird, auf Schloss Mickeln über Chancen und Risiken des neuen Designrechts.

Dr. Lüken begann den Vortrag mit den Grundlagen des Geschmacksmusterrechts in Deutschland und wies insbesondere auf die Parallelen des alten Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht hin. In Europa gab es ursprünglich zwei grundsätzlich verschiedene Konzepte des Geschmacksmusterrechts. Das erste fand sich vor allem in England. Es orientierte sich am Patentrecht und zeichnete sich durch starke Produktbezogenheit aus. Das zweite, beispielsweise in Deutschland und Frankreich vertretene Konzept ähnelte dem Urheberrecht. Sein Charakteristikum war der Schutz der schöpferischen Leistung, die sich in der Formgebung oder der allgemeinen Gestaltung niederschlägt.

Mit der wirtschaftlichen Entwicklung wandelten sich die durch das Geschmacksmusterrecht geschützten Produkte. Während früher besonders für Textilien Muster beantragt wurden, machten nun Anträge für Automobildesign einen Grossteil der Musteranmeldungen aus. Auch die rechtlichen Voraussetzungen änderten sich. Im Jahre 2004 setzte der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 98/71/EG vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen in nationales Recht um (Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen). Herr Dr. Lüken wies darauf hin, dass nach dem neuen europäischen Recht sich insbesondere die Schutzrichtung des Musterrechts geändert habe. Muster hätten nun eine eigene Marketingfunktion, belohnten also nicht mehr in erster Linie die schöpferische Leistung des Designers.

Grundsätzlich lassen sich vier Schutzsysteme für Muster unterscheiden. Neben dem nationalen Muster gibt es das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM), das nicht eingetragene GGM sowie die internationale Geschmacksmusteranmeldung. Das GGM beruht auf derVerordnung über das GGM vom 12. 12. 2001. Zuständiges Amt ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante.

Weiter ging Dr. Lüken auf die einzelnen Schutzvoraussetzungen nach dem neuen Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ein und zog öfters Vergleiche zum Markenrecht. Der wesentliche Unterschied zum Markenrecht besteht in der Vermutung des Vorliegens der Schutzvoraussetzungen. Anders als bei der Marke findet also keine materielle Prüfung bei der Erteilung, sondern nur später im Verletzungsverfahren statt.

Schutzgegenstand nach § 1 GeschmMG ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole oder Schriftzeichen (§ 1 Nr. 2 GeschmMG). Dr. Lüken diskutierte insbesondere den Schutz graphischer Symbole. Hier drohten Zeichenkonflikte zwischen Marken und Geschmacksmustern. Abgesehen von der theoretischen Problematik könnten solche Konflikte neue Herausforderungen für Rechtsanwälte darstellen. Die Recherche nach bereits bestehenden oder eingetragenen Bildzeichen sei bedeutend aufwendiger als die Suche nach Wortzeichen.

Materielle Anforderungen an ein Geschmacksmuster sind Neuheit und Eigenart (§ 2 Abs. 1 GeschmMG). Der Neuheit steht eine vorherige Offenbarung (§ 5 GeschmMG) entgegen. Hier wies Dr. Lüken auf die Schwierigkeit hin, den Maßstab zu definieren, der für die Neuheit gelten solle. Nach § 5 GeschmMG ist entscheidend, ob die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag von einem Muster keine Kenntnis haben konnten. Dabei beziehe sich die Kenntnis nicht nur auf aus der EU stammende Muster. Beispielsweise sei bereits eine Veröffentlichung in einer taiwanesischen Zeitschrift als neuheitsschädlich angesehen worden.

Nach § 2 Abs. 1 und 2 GeschmMG muss ein Geschmacksmuster eigenartig sein. Dr. Lüken interpretierte diese Tatbestandsvoraussetzung im Lichte des Erwägungsgrundes 13 der Geschmacksmusterrichtlinie. Es sei keine absolute schöpferische Überdurchschnittlichkeit erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr die Sicht der Marktgegenseite. Auch hier zeige sich der mit der Europäisierung einhergegangene Paradigmenwechsel im Geschmacksmusterrecht, das sich nicht mehr am Urheberrecht anlehne. Schwierig sei das Tatbestandsmerkmal des informierten Benutzers nach § 2 Abs. 3 GeschmMG. Herr Dr. Lüken betonte, dass der informierte Benutzer eine Fiktion sei. Zwar kenne der informierte Benutzer den gesamten in Frage kommenden Formenschatz, würdige diesen aber nicht aus der Sicht eines Designexperten.

Schließlich stellte Herr Dr. Lüken die Problematik der Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Designers dar (§ 2 Abs. 3 GeschmMG). Die Kriterien für die Beurteilung der Gestaltungsfreiheit seien u. a. die in dem entsprechenden Gebiet vorliegende Musterdichte. Die Musterdichte lasse aber nicht unbedingt den Schluss zu, so Dr. Lüken, dass die gestalterischen Möglichkeiten in diesem Gebiet bereits vollständig oder nahezu ausgeschöpft seien. Denkbar sei immer eine neuartige Formgebung, mit der die Allgemeinheit vorher nicht gerechnet habe, beispielsweise die eigentümliche Gestaltung von Computern durch Apple.

Die so dargestellten rechtlichen Grundsätze illustrierte Herr Dr. Lüken auf unterhaltsame Weise anhand dreier Fallbeispiele. Im Anschluss an den kurzweiligen Vortrag entspann sich eine rege Diskussion zwischen dem Referenten und dem Publikum. Herr Dr. Lüken schilderte u. a. die aus seiner Sicht notwendigen Vorkehrungen für eine Offenbarungsstrategie bei einem nicht angemeldeten GGM. Das bloße Zeigen gegenüber einem Dritten sei hierfür nicht ausreichend. Die Veröffentlichung im Internet könne dagegen grundsätzlich genügen. Herr Prof. Dr. Jan Busche fragte, wie Herr Dr. Lüken die Schutzeffizienz von Markenrecht und Geschmacksmusterrecht aus anwaltlicher Sicht sehe. Herr Dr. Lüken wies darauf hin, dass es im Geschmacksmusterrecht im Vergleich zum Markenrecht keine gefestigte Rechtsprechung gebe. Die rechtlichen Grundlagen seien also im Geschmacksmusterrecht noch deutlich weniger verlässlich als im Markenrecht. Als Anwalt rate er deswegen dazu, nach Möglichkeit sich immer zumindest auch über das Markenrecht abzusichern.

Veranstaltungsdetails

22.06.2005, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: