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Werkstattgespräche: Plagiat, freie Benutzung oder Kunstzitat?

CIP Werkstattgespräche

Referent: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Maaßen, Düsseldorf



Plagiat, freie Benutzung oder Kunstzitat?

Erscheinungsformen der urheberrechtlichen Leistungsübernahme in Fotografie und Kunst 

Am 18. Mai 2011 referierte Herr RA Dr. Wolfgang Maaßen im Rahmen des Werkstattgespräches auf Schloss Mickeln zu dem Thema: „Plagiat, freie Benutzung oder Kunstzitat? – Erscheinungsformen der urheberrechtlichen Leistungsübernahme in Fotographie und Kunst“.

Maaßen führte in die Thematik ein, indem er erläuterte, dass Fotographie und Kunst regelmäßig an Etwas anknüpfen, das bereits vorhanden ist. Die bloße Anknüpfung sei für Fotographie und Kunst gerade typisch. Diese Art der Anknüpfung könne daher an sich noch keine rechtlich relevante Verletzung darstellen. Zu juristischen Problemfällen komme es jedoch dann, wenn die Schwelle von bloßer Inspiration zur Ausbeutung der geschützten Leistung durch schlichtes Kopieren oder Nachahmen überschritten werde.

Insoweit richtete Herr Dr. Maaßen den Blick einleitend auf drei Problemkreise: Erstens verwies er auf den Fall, dass Fotographien als Vorlage für bildende Kunst, etwa Gemälde oder Holzskulpturen, verwendet werden. Zweitens könne der umgekehrte Fall vorliegen, dass Werke der bildenden Kunst als Vorlage für Fotographien genutzt werden, etwa indem ein Gemälde nachgestellt und diese Szene sodann fotografiert wird. Als dritten und für die Praxis besonders wichtigen Fall verwies der Referent auf die Situation, dass ein Foto als Vorlage für ein Foto verwandt wird.

Der Begriff des Plagiats bezeichnet den Vorgang der (un)veränderten Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkteils, ohne Kenntlichmachung der wahren Urheberschaft. Als erster Schritt, so Herr Dr. Maaßen, sei es daher notwendig, sich die Voraussetzungen für Urheberschutz nach dem Urheberrechtsgesetz zu vergegenwärtigen. Denn nur wenn die Vorlage des vermeintlichen Plagiats überhaupt in rechtlich relevanter Weise geschützt sei, komme auch ein das Urheberrecht verletzendes Plagiat in Betracht.

Nach § 2 II UrhG sind geschützte Werke nur persönliche, geistige Schöpfungen. Anhand eingängiger Beispiele zeigte Herr Dr. Maaßen auf, dass Werkqualität nur etwas Neuem zukommen kann. Kein Urheberschutz entstehe mithin etwa an dem sog. „objet trouvé“, also dem vorgefundenen Alltagsgegenstand. Auch müsse die erforderliche wahrnehmbare Gestalt durch Menschenhand geschaffen worden sein. Ein Naturereignis oder etwa eine Fotographie durch einen „konditionierten Affen“ genüge dafür nicht. Durch die Formgebung muss weiterhin ein gedanklicher Inhalt transportiert werden. Nach § 2 II UrhG ist für den Werkschutz erforderlich, dass das Werk eine eigenschöpferische Prägung aufweist, also eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht. Dafür reiche allerdings die sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts aus, so dass keine zu hohen Anforderungen an die geistige Schöpfung zu stellen seien.
Im Hinblick auf die für die Themenstellung vornehmlich interessierenden Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG sei das der Fall, wenn in diesen die Individualität ihres Urhebers erkennbar werde. Durch die Wahl des Motivs, des Bildausschnitts, der Perspektive, der Beleuchtung oder der Kontrastgebung müsse eine individuelle Zuordnung der Fotographie zum Fotographen möglich sein. 
Sofern der Grad der eigenschöpferischen Prägung unterhalb der Schwelle der „kleinen Münze“ nach § 2 II UrhG bleibt, kommt der ergänzende Leistungsschutz für Lichtbilder in Betracht (§ 72 UrhG). Kein Plagiat ist es ferner, wenn als Vorbild gemeinfreie Werke verwendet werden. Herr Dr. Maaßen schränkte allerdings ein, dass vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie auch bei älteren Werken nicht automatisch auf ihre Gemeinfreiheit geschlossen werden kann.
Zur Vertiefung der Schutzvoraussetzungen nach § 2 II UrhG führte Herr Dr. Maaßen weiter aus, dass eine bestimmte Methode oder Technik als solche, die einer Fotographie zu Grunde liegen mag, dem Schutz nach dem UrhG nicht zugänglich sei. Ebenso gemeinfrei ist die bloße Idee, auf der ein späteres Bild beruhen mag. Solange diese Idee noch nicht in wahrnehmbarer Gestalt verkörpert ist, kann an der Idee kein Urheberschutz bestehen. Das gelte selbst für die künstlerische Konzeption einer Bildserie. Eine Monopolisierung durch diejenigen, die Ideen und Konzepte entwickeln, müsse unterbunden werden. Pointiert erinnerte Herr Dr. Maaßen daran, dass das Urheberrecht ausschließlich die Formgebung und nicht die Sinngebung schützt. Aus ähnlichen Erwägungen genießt auch ein Bildmotiv als solches keinen urheberrechtlichen Schutz. Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn das Motiv bereits ein besonders künstlerisches Arrangement mit Schöpfungshöhe durch den Fotographen darstellt. Bei der teilweisen Übernahme eines geschützten Werkes, etwa eines Bildausschnittes, ist hingegen entscheidend, inwieweit dem einzelnen Bildausschnitt für sich betrachtet Werkqualität zukommt. Sofern der einzelne Bildausschnitt die Schöpfungshöhe des § 2 II UrhG erreicht, kann bereits in der Übernahme des Ausschnittes einer Fotographie eine Urheberrechtsverletzung liegen.

Nur wenn die Werkqualität der Vorlage bejaht werden kann, kann die Übernahme in ein anderes Werk eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Zunächst ging Herr Dr. Maaßen auf den klassischen Fall einer Verletzung nach § 16 I UrhG ein. Die Übernahme eines Werkes ohne jede Veränderung ist als Vervielfältigung ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Urhebers. Die Übernahme eines Fotos beispielsweise in einen Werbeprospekt bedarf als schlichtes Abkopieren der Zustimmung des Urhebers oder einer gesetzlichen Schrankenregelung. Für den Bereich der Kunstwerke wies Herr Dr. Maaßen weiter auf den Sonderfall der „Appropriation Art“ hin, der indes nach dem UrhG gleichfalls eine Vervielfältigung darstellt und daher regelmäßig unzulässig ist, soweit nicht das Zitatrecht eingreift.
Eine Vervielfältigung liegt dann nicht mehr vor, wenn es zu einer Umgestaltung des Werkes kommt. Für die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen oder anderer Umgestaltungen eines Werkes ist nach § 23 UrhG die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Kennzeichnend für die Bearbeitung ist, dass die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals im bearbeiteten Werk fortbestehen. Demgegenüber kann die Veränderung des Originals auch so weit fortschreiten, dass das Original lediglich als Anregung für die eigene Werkschöpfung dient. Dann kann es sich vielmehr um eine freie Benutzung nach § 24 UrhG handeln, für die eine Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist. Nach der sog. Blässetheorie des BGH ist für die freie Benutzung kennzeichnend, dass diese sich so weit vom Original löst, dass dessen eigenschöpferische Züge verblassen, so dass das ältere Werk also vollständig in den Hintergrund tritt.
Als Hilfestellung zur Abgrenzung von unfreier Bearbeitung und freier Benutzung unterstrich Herr Dr. Maaßen, dass je schwächer die Originalität des Ursprungswerkes ist, desto eher sei eine freie Benutzung anzunehmen; umgekehrt sei umso eher eine abhängige Bearbeitung anzunehmen, je stärker die eigenschöpferische Prägung des Originals ist. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, könne regelmäßig bei der Transformierung eines Werkes in eine andere Kunstform von einem Fall des § 24 UrhG ausgegangen werden.

Diese klare Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung ist indes nur in der Theorie möglich. Dass die Anwendung dieser Grundsätze in der Praxis zu kaum prognostizierbaren Entscheidungen der Gerichte führt, belegte Herr Dr. Maaßen im Folgenden anhand zahlreicher Fallbeispiele aus dem In- und Ausland. Dabei wurde deutlich, dass sich die Bewertung der Gestalt eines Werkes der Fotographie als „eigenschöpferische Prägung“ und der Vergleich mit dem Original im Hinblick auf ein „Verblassen“ angesichts der unscharfen Konturen dieser Begriffe als problematisch erweist. Nach Einschätzung Dr. Maaßens kann der mit einem solchen Fall befasste Richter oftmals nur nach persönlichen Empfindungen, nicht aber anhand objektiver Kriterien urteilen.
Aufgrund der zahlreichen Fallbeispiele kam Herr Dr. Maaßen des Weiteren auch auf den rechtlich unbedenklichen Fall der sog. Doppelschöpfung zu sprechen. Diese seltene Konstellation ist einschlägig, wenn zwei Fotographen unabhängig voneinander dieselbe Aufnahme erstellen, ohne Bezug zum Werk des jeweils anderen zu nehmen. Eine Vervielfältigung oder Bearbeitung kommt dann nicht in Betracht. Maaßen wies jedoch darauf hin, dass die Rechtsprechung in Fällen der Doppelschöpfung den Anscheinsbeweis einer Urheberrechtsverletzung annimmt. Dieser könne dadurch entkräftet werden, dass der Urheber des jüngeren Werkes beweist, keine Kenntnis vom älteren Werk gehabt zu haben und entsprechend gar nicht (un)bewusst auf dieses zurückgreifen konnte.
Besonderes Augenmerk legte Herr Dr. Maaßen anschließend auf die Fälle der Parodie. Für diese ist gerade kennzeichnend, dass erkennbar ist, auf welches Original die Parodie Bezug nimmt, um sich mit diesen kritisch oder auf sonstige künstlerische Art auseinander zu setzen. Es ist gerade erforderlich, dass das ältere Werk in der Parodie noch erkennbar ist. Insofern versagt die Blässetheorie des BGH. Aus diesem Grund stellt die Rechtsprechung auch nicht auf den äußeren Abstand zwischen ursprünglichem und neuem Werk ab, sondern beurteilt den inneren Abstand zwischen den beiden Werken. Regelmäßig erforderlich für einen ausreichenden inneren Abstand ist eine Auseinandersetzung des jüngeren mit dem älteren Werk selbst, oder ggf. mit dessen thematischen Umfeld. 
Abschließend stellte Herr Dr. Maaßen die von ihm entwickelte sog. „Aussagetheorie“ als methodisch stringentere Alternative zur Blässetheorie des BGH vor. Die Aussagetheorie sei zumindest im Bereich der Lichtbildwerke zur Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung vorzugswürdig. Nach dieser Theorie sind fünf Prüfschritte vorzunehmen, um die unfreie Bearbeitung von der freien Benutzung abzugrenzen.
Erstens sei die konkrete Vorlage und deren Schutzfähigkeit am Maßstab des § 2 II UrhG zu messen.
Zweitens müsse der exakte schöpferische Gehalt der Vorlage ermittelt werden. Dabei sind die Besonderheiten bei Bildern, genauso wie bei inszenierten Motiven, sowie die Art der jeweiligen Darstellung zu beachten.
Der dritte Prüfschritt der von Herrn Dr. Maaßen vorgestellten Vorgehensweise besteht in der Prüfung, ob das jüngere Werk den im zweiten Schritt ermittelten schöpferischen Gehalt übernommen habe. Innerhalb dieses Prüfschrittes ist weiter zu differenzieren. Sind die Elemente des Ursprungswerkes völlig verloren gegangen hat eine Urheberrechtsverletzung von vornherein auszuscheiden. Lassen sich indes Elemente des Originals im jüngeren Werk wieder finden ist weiter zu prüfen, ob diese derart unverändert sind, dass eine Vervielfältigung nach § 16  UrhG vorliegt. Wurden die Züge des älteren Werkes hingegen verändert, so dass eine schlichte Kopie nach § 16 UrhG ausscheidet, ist zwischen der unfreien Bearbeitung nach § 23 UrhG und der freien Benutzung nach § 24 UrhG abzugrenzen.
Dazu müsse im vierten Prüfschritt zunächst ermittelt werden, ob das jüngere Werk eine eigenschöpferische Prägung aufweist und worin diese geistige Leistung liegt.
Im fünften Prüfschritt wird sodann ein Vergleich des schöpferischen Gehalts der beiden Werke angestellt. Dazu ist nach Herrn Dr. Maaßen zunächst eine Anlehnung an die Blässetheorie des BGH möglich. Indes bedarf es der Ausfüllung des Verblassens-Begriffs. Herr Dr. Maaßen stellt hierzu auf die Aussage eines Bildes ab. Wenn der Aussagegehalt eines jüngeren Werkes ermittelt wird, kann dieser mit dem Aussagegehalt des älteren Werkes verglichen werden, um sich die Bewertung zu erlauben, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. Wenn ein unvoreingenommener Betrachter im jüngeren Werk eine eigene Aussage erkennt und diese so eindringlich ist, dass dadurch die Aussage des älteren Werkes in den Hintergrund gedrängt wird, sei der Zustand erreicht, den der BGH mit dem Verblassens-Begriff zu fassen versucht.
Die Anwendung der Aussagetheorie bzw. der vorgestellten fünf Prüfschritte habe den Vorteil, dass sich der unklare Begriff des „Verblassens“ für den Rechtsanwender transparenter gestalten lässt. Auch könnten so widerspruchsfrei Fälle der Parodie erfasst werden, ohne die Blässetheorie zugunsten eines inneren Abstandes aufgeben zu müssen. So könne eine Emanzipierung von einer richterlichen Entscheidung nach rein persönlichem Empfinden zugunsten einer Prüfungsdogmatik an objektiven Kriterien erreicht werden. Durch die Aussagetheorie könne damit die Rechtsanwendung vereinfacht und die gerichtliche Entscheidungspraxis vorhersehbarer gemacht werden.

Im Anschluss an den Vortrag schloss sich eine rege Diskussion mit den zahlreich erschienenen Vertretern aus Wissenschaft und Praxis an.

Das nächste Werkstattgespräch wird am Mittwoch, den 6. Juli 2011 stattfinden. Dr. Philipp Runge, Europäische Kommission, Brüssel wird dann vortragen zum Thema: „Die digitale Agenda für Europa – Vorschläge der EU-Kommission zur Urheberrechtsreform.“

Autor: Daniel Kaneko

Veranstaltungsdetails

18.05.2011, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: