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Werkstattgespräch:Einflüsse des nationalen Rechts und nationaler Rechtsprechung auf die HABM-Entscheidungspraxis

CIP Werkstattgespräche

Einflüsse des nationalen Rechts und nationaler Rechtsprechung auf die HABM-Entscheidungspraxis

Referent: Herr André Pohlmann, Member of the Boards of Appeal, Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIOP) Alicante

I. Am Mittwoch, den 15. Juni 2016, referierte Herr André Pohlmann, Mitglied der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Werkstattgespräche“ des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz über die Einflüsse des nationalen Rechts und der nationalen Rechtsprechung auf die Entscheidungspraxis des EUIPO (früher HABM).

Um der Zuhörerschaft die Problemkonstellation zu verdeutlichen, stellte Herr Pohlmann an den Beginn seines Vortrages ein anschauliches Beispiel, anhand dessen deutlich wurde, dass die Beschwerdekammern des EUIPO regelmäßig darüber zu entscheiden haben, wann und unter welchen Voraussetzungen sie nationales Recht und nationale Rechtsprechung bei ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen.

Er zeigte dabei das Spannungsverhältnis auf, das sich daraus ergibt, dass beim EUIPO bei Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse der Beibringungs- und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. Artikel 76 Absatz 1 Unionsmarkenverordnung). Für den Fall, dass das EUIPO oder das EuG eine Entscheidung auf neue, von den Parteien nicht vorgebrachte  nationale Rechtsvorschriften stützen, müssen die Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, da sonst ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte (vgl. EuGH, 27.03.2014, C-530/12 P, Randnr. 52-59).

Zum Zwecke der Darstellung gliederte Herr Pohlmann seinen Vortrag in zwei Abschnitte: In die Betrachtung des Einflusses nationalen Rechts (dazu unter II.) sowie des Einflusses nationaler Rechtsprechung (dazu unter III.).

II. Herr Pohlmann arbeitete zunächst heraus, dass Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung die die in der Praxis wichtigsten Anwendungsfälle für die Berücksichtigung nationalen Rechts bilden.

Zu berücksichtigen sind danach unter anderem Geschäftsabzeichen, Unternehmenskennzeichen, Geographische Herkunftsangaben oder nicht eingetragene Marken (Artikel 8 Absatz 4 Unionsmarkenverordnung) sowie Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Namensrechte oder Geschmacksmuster (Artikel 53 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung).

Er ging in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Urteile des EuG vom 20.04.2005, T-318/03, vom 20.03.2013, T-571/11 - CLUB GOURMET/CLUB DEL GOURMET (bestätigt durch EuGH, Beschluss vom 06.02.2014, C-301/13P (Spanisch/Französich)) und vom 28.10.2015, T-96/13 – Маcка sowie auf die Urteile des EuGH, vom 05.07.2011, C-263/09 P - ELIO FIORUCCI sowie vom 27.03.2014, C-530/12 P ein.

Herr Pohlmann arbeitete anhand der genannten Urteile unter anderem heraus, dass es den Parteien obliegt, die Geltung nationalen Rechts darzulegen und zu beweisen. Er stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es nicht genüge, wenn eine Partei sich auf das nationale Recht erstmals vor dem EuG berufe (20.03.2013, T-571/11 - CLUB GOURMET/CLUB DEL GOURMET). In diesem Fall sei das EUIPO nicht verpflichtet gewesen das nationale Recht zu berücksichtigen.

Auch ging Herr Pohlmann darauf ein, inwiefern nationales Recht als allgemein bekannte Tatsache gesehen werden kann, was er im Ergebnis verneinte. Hinsichtlich der Auslegung nationalen Rechts durch den EuGH stellte er dar, dass sich dieser eine eingeschränkte Prüfungskompetenz vorbehält und beispielsweise in solchen Fällen einschreite, in denen das EuG den Wortlaut der nationalen Bestimmungen verfälscht, widersprüchlich argumentiert oder Merkmalen eine unangemessene Bedeutung zumisst (05.07.2011, C-263/09 P - ELIO FIORUCCI, Randnr 53). Die Prüfungskompetenz sei also weiter als hinsichtlich Tatsachen, aber geringer als bei der Überprüfung von EU-Recht. Er machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass der Maßstab der Prüfungskompetenz frei vom EuGH entwickelt wurde und gesetzlich nicht verortet werden könne.

Als Ergebnis hielt er fest, dass sowohl das EUIPO als auch das EuG nationales Recht bei ihrer Entscheidung berücksichtigen dürfen bzw. müssen. So muss sich das EUIPO, wenn es Veranlassung haben kann, das nationale Recht des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem das ältere geltend gemachte Recht geschützt ist, von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Eintragungshindernisses erforderlich sind. Diese Verpflichtung, sich von Amts wegen über das nationale Recht zu informieren, obliegt dem EUIPO gegebenenfalls dann, wenn es bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde (28.10.2015, T-96/13 – Маcка, Randnr. 31).

III. Im zweiten Teil seines Vortrages ging Herr Pohlmann darauf ein, welchen Einfluss nationale Rechtsprechung auf die Entscheidungen des EUIPO hat. Seinen Ausführungen legte er dabei insbesondere die Urteile des EuG vom 09.07.2008, T-304/06 – Mozart, vom 25.03.2015, T-378/13 – English Pink sowie vom 18.03.2016, T-501/13 – Winnetou zugrunde.

Er stellte diesbezüglich dar, dass das Amt unter den Voraussetzungen des Artikel 56 Absatz 3 Unionsmarkenverordnung rechtskräftige nationale Urteile zwingend beachten muss. Soweit eine Partei eine Verletzungswiderklage erhebt und zusätzlich (später) einen Nichtigkeitsantrag bezüglich derselben Marke vor dem Amt stellt, sei das Amt gemäß Artikel 104 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung verpflichtet, das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Soweit im Verfahren der Nichtigkeitswiderklage ein Urteil ergehe, müsse das EUIPO den Nichtigkeitsantrag für unzulässig erklären, Artikel 56 Absatz 3 Unionsmarkenverordnung (res iudicata).

Herr Pohlmann verdeutlichte in diesem Zusammenhang, dass die Bindung an ein rechtskräftig ergangenes Urteil nur dann bestehe, wenn die Parteien identisch seien (vgl. 09.07.2008, T-304/06 – Mozart, Randnr. 13) Im Übrigen kann es bezüglich derselben Marken zu unterschiedlichen Urteilen kommen, da das Unionsmarkensystem ein autonomes System sei und aus diesem Grund weder das EUIPO noch das EuG an nationale Rechtsprechung gebunden sind. Es bestehe insofern lediglich die Verpflichtung, die nationale Rechtsprechung zu berücksichtigen und eine Abweichung von der nationalen Rechtsprechung zu begründen. Eine analoge Anwendung von Artikel 56 Absatz 3 Unionsmarkenverordnung scheide vor diesem Hintergrund aus.

Herr Pohlmann wies auch darauf hin, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsmarkensystems vorliege, wenn das EUIPO Urteile nationaler Gerichte im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts der Angelegenheit nicht bloß als Anhaltspunkte mit Hinweischarakter betrachten würde, sondern sie als zwingend ansehen würde (vgl. 18.03.2016, T-501/13 – Winnetou, Randnr. 42.

IV. Zusammenfassend hielt Herr Pohlmann fest, dass es wichtig sei, möglicherweise einschlägiges nationales Recht darzulegen und das Vorliegen der Voraussetzungen möglichst umfangreich nachzuweisen. Nationale Rechtsprechung, die einen vergleichbaren Fall betreffe, sollte ebenfalls eingereicht werden. Dadurch würden zwar weder Amt noch EuG gebunden, allerdings müssten sich diese mit der nationalen Rechtsprechung auseinandersetzen und ein Abweichen begründen.

Im Anschluss an den Vortrag diskutierten die Zuhörer angeregt über die dargestellte Thematik. 

Wiss. Mit. Benedikt Walesch

Veranstaltungsdetails

15.06.2016, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz
Ort: Haus der Universität, Raum 4a, 3. OG, Schadowplatz 14, 40212 Düsseldorf
Verantwortlichkeit: