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6. Düsseldorfer Patentrechtstage 2006

CIP Patentrechtstage

 

6. Düsseldorfer Patentrechtstage 2006

Termin: 06.04.2006 - 09:00 - 07.04.2006 - 19:00

Patente und technologischer Umbruch – Wo liegt die Zukunft?

Düsseldorfer Patentrechtstage 2006


Von Dipl.Jur. Bernadette Papala, Wiss.HK. / Ass.Jur. Philipp Runge, Wiss.Mit.

Die Tradition der letzten fünf Jahre fortsetzend fanden am 06. und 07. April 2006 die 6. Düsseldorfer Patentrechtstage statt, diesmal unter der Leitung von RiBGH Prof. Dr. Peter Meier-Beck. Veranstalter der Fachtagung unter dem Titel „Patente und technologischer Umbruch – Wo liegt die Zukunft?“ waren wieder das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Carl Heymanns Verlag.

Dieses Jahr eröffnete Dr. Jürgen Schade, Präsident des DPMA, mit seinem Vortrag „Woher kommen die Anmeldungen, wo liegt die Zukunft?“ den ersten Veranstaltungstag. Dr. Schade stellte zu Beginn fest, dass Deutschland immer noch die führende „Patentnation“ Europas sei. Bei den Patentanmeldungen setze sich der Aufwärtstrend weiter fort, es seien insbesondere die Anmeldungen aus dem Ausland um rund 1000 gestiegen, was ein Indiz für die Attraktivität des deutschen Patentsystems sei. Eine regionale Betrachtung der Anmeldungen zeige laut Dr. Schade ein Gefälle von Süden nach Norden und von Westen nach Osten. Außerdem stammten die meisten Anmeldungen von einem kleinen Anmelderkreis aus der Wirtschaft. Im Vordergrund stehen dabei die Großunternehmen Siemens, Robert Bosch, DaimlerChrysler, Infineon und Volkswagen. Natürliche Personen stellten die zweite Anmeldergruppe dar. Ihr Anteil sei jedoch signifikant niedriger und schrumpfe zudem kontinuierlich. Aus dem Bereich der Wissenschaft konnten 2005 nur rund 5% der Patentanmeldungen verzeichnet werden. Zwar habe die Zahl der Anmeldungen von deutschen Hochschulen seit der Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zugenommen. Die Anmeldezahlen aus der außeruniversitären Forschungslandschaft (Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesell¬schaft) wiesen aber rückläufige Tendenzen auf.

Dr. Schade ging ebenfalls auf die geringe Patentaktivität der KMU ein. Nur rund 30% der deut-schen KMUs hätten bislang Patente angemeldet. Zu den Ursachen zählte Dr. Schade die Schwierigkeit der eindeutigen statistischen Zuordnung der Patentanmeldung, die Tendenz der KMUs, ihre technologischen Betriebsgeheimnisse nicht offen zu legen und das Gebrauchsmustersystem als Alternative oder Ergänzung zum Patentschutz zu nutzen, sowie die geringeren unternehmerischen Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung auf. Gerade die FuE-Aufwendungen gingen Hand in Hand mit dem Patentanmeldeverhalten. Folglich sei der prozentuale Anteil der Großunternehmen an den FuE-Aufwendungen mit 88,9% überproportional hoch, selbst wenn die Investitionen seit zwei Jahren stagnierten.

Abschließend ging Dr. Schade auf die technologi-schen Bereiche der Patentanmeldungen ein. Führend sei weiterhin der Bereich Fahrzeugbau, gefolgt von den Gebieten Maschinenelemente oder -einheiten und Mess- und Prüfeinrichtungen. Das relativ junge technische Gebiet der Nanotechnik weise hingegen in Bezug auf die Patentaktivität keine dynamische Entwicklung auf. Dies sei zum einen darauf zurückzuführen, dass die Nanotechnik nicht als ein abgegrenztes Gebiet in Erscheinung trete. Außerdem seien die zeitliche Entwicklung und Anwendung von Verfahren zum Teil sehr lang, was zum Auslauf des Patentschutzes kurz vor dem Erreichen der Produktreife führen könnte. Die Diskussion im Anschluss an den Vortrag kreiste um die Patentaktivitäten der KMUs und der Hochschulen.

Im zweiten Vortrag befasste sich Dipl.-Phys. Uwe Schriek, Siemens AG, mit dem Thema „Strategie der Patentarbeit“. Herr Schriek beleuchtete zu-nächst die Patentstrategie aus verschiedenen Blickwinkeln: aus Technologiesicht, unter Betrachtung des Managements von Partnerschaften und aus Marktsicht. Im Zusammenhang mit dem letzten Punkt wies er insbesondere auf das Potential der Umsetzung von Kundenwünschen hin. Gerade aus einem Kundenwunsch heraus könnten starke Patente entstehen. Sodann stellte Herr Schriek die Patentarbeit in seinem Unternehmen vor. Seit 1990 sei ein stetiger Anstieg der Patentaktivität von Siemens zu verzeichnen, trotz des Einschnitts im Jahre 2000 wegen der Ausgliederung von Infineon. Im Geschäftsjahr 2004/2005 weise Siemens 8.800 Erfindungsmeldungen auf, dies seien ca. 40 Erfindungen pro Tag. Im Vordergrund standen die Sparten „Information & Communications“, die auch die Mobilfunksparte umfasst, sowie „Automotion & Control“ und „Transportation“. Die Anzahl der Patentanmeldungen lag 2004/2005 bei 5.700, was ca. 26 Anmeldungen pro Tag entspricht. Hier lag die Sparte „Transportation“ vorne. Diese Spitzenstellung hat sie auch bei der Anzahl der erteilten Patente inne, deren absolute Zahl sich auf 53.000 im Geschäftsjahr 2004/2005 belief. Die meisten Patentanmeldungen und –erteilungen verzeichnete Siemens im vergangenen Geschäftsjahr in Westeuropa, insbesondere Deutschland, gefolgt von den USA. Im Vergleich zum Vorjahr ergab sich aber ein starker Anstieg, und zwar um 25%, für den Bereich China.

Herr Schriek stellte sodann die IP+ Initiative, die Patentstrategie von Siemens, vor. Die IP+ Initiative wurde 2001 ins Leben gerufen und basiert auf einer bereichsorientierten Strate-gieentwicklung, die jedes Jahr aktualisiert wird und insbesondere dazu beiträgt, sog. Trendsetting-Technologien herauszukristallisieren. Der Strategieprozess selbst bestehe laut Herrn Schriek aus den Schritten Analyse der Patentaktivitäten, Definition (Patentportfoliogestaltung, Ver-wertungsstrategie, Regionalstrategie) und Implementierung, insbesondere durch Umsetzungspläne. Die IP-Strategie werde für jeden selbständig am Markt agierenden Player gemacht, die Ergebnisse würden für jeden Siemens-Bereich aufbereitet. Dabei spiele das Benchmarking, also der Vergleich der eigenen Position mit derjenigen von Wettbewerbern, eine wichtige Rolle. Im Folgenden ging Herr Schriek auf die Regionalstrategie von Siemens in China ein. Das Unternehmen wolle das Erfinderpotential der F&E-Mitarbeiter ausschöpfen, das Patentportfolio in China ausbauen, die Produktpiraterie aktiv bekämpfen und den Gebrauchsmusterschutz stärker einsetzen.

PA Rolf W. Einsele, DaimlerChrysler AG, referierte anschließend zum „Portfoliomanagement aus der Sicht eines Weltkonzerns“. Er schilderte zunächst den Strategieprozess seines Unternehmens zur Festlegung von IP-Top-Themen und stellte sodann die strategische Patent-Portfolio-Bildung auf der Basis dieser Top-Themen dar. Zum Portfoliomanagement gehöre auch die Gruppierung von Patentfamilien nach technologischen Kriterien. DaimlerChrysler würde dabei einen eigenen, an Kerntechnologien orientierten Technologieschlüssel verwenden und nicht auf die Internationale Patentklassifikation (IPC) oder den internen Konstruktionsgruppenschlüssel zurückgreifen. Nach der genaueren Darstellung dieses Technologieschlüssels ging Herr Einsele zur qualitativen Portfolio-Bewertung über. Er stellte dabei das Bewertungsschema seines Unternehmens vor, das die wirtschaftliche und strategische Bewertung der Patente umfasse und einen zweiten Filter nach dem Technologieschlüssel im Rahmen des Portfoliomanagements darstelle. Ein wesentlicher Vorteil dieser Vorgehensweise sei die Möglichkeit, Teilportfolios problemlos aufstellen zu können. Herr Einsele ging sodann zum Komplex quantitative/monetäre Portfolio-Bewertung über. Die Bewertung komplexer Patentportfolios erfolge anhand einer Kombination verschiedener Wertermittlungsmethoden. Eine davon, die Bewertungs-methode der Lizenzanalogie (diskontiert) stellte Herr Einsele genauer vor. Der Referent kam zum Schluss zu dem Ergebnis, dass IP keine bilanzierbare Größe sei, aber ein Bestandteil des Un-ternehmenswerts darstelle. Abschließend führte er einige Einflussfaktoren auf die Bewertung gewerb-licher Schutzrechte vor. In der anschließenden Diskussion spielte u.a. die wirtschaftliche Bewer-tung als Bestandteil des Bewertungsschemas der DaimlerChrysler AG eine Rolle, im Besonderen der Unterpunkt Benutzung durch Dritte.

Aus dem Bundesjustizministerium berichtete MinDir Raimund Lutz. Der Referent ging zunächst auf das Gesetz zur Umsetzung der Biopatentrichtlinie ein, das am 28.02.2005 in Kraft getreten ist. Er stellte fest, dass die EU-Kommission Deutschland für diese Umsetzung nicht kritisiert habe, aber die Entwicklung weiter beobachten werde. Weiterhin erwähnte Herr Lutz die gescheiterte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (2002/0047/COD). Nach der Ablehnung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates durch das Europäische Parlament am 06.07.2005 bleibe die bisherige Rechtspraxis bestehen. Patente für computerimplementierte Erfindungen würden auch weiterhin nach geltendem Recht von nationalen Patentämtern und dem Europäischen Patentamt erteilt. Herr Lutz wandte sich sodann aktuellen deutschen Gesetzgebungsverfahren zu und ging zunächst auf das sog. „Durchsetzungs-Gesetz“ ein. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren gehöre zu den derzeit wichtigsten neben demjenigen zur Modernisierung des Urheberrechts. Das Gesetz solle die Umsetzung der sog. „Enforcement Richtlinie“, d.h. der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rech-te des geistigen Eigentums, gewährleisten. Ein allzu großer Umsetzungsdruck bestehe in Deutschland allerdings nicht, da das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 07.03.1990 bereits Verfahren und Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geschaffen habe. Zu den künftigen Änderungen gehöre u.a. ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt, sondern auch gegen Dritte, was u.a. Telekommunikationsunternehmen betreffen werde und eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses erfordere. Das geplante Gesetz werde weiterhin die Beweisführung betreffen und dabei bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung dem Verletzten einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und auf Zulassung der Besichtigung einer Sache gewähren. Herr Lutz wandte sich dann dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes zu. Das Gesetz ändere primär die Vorschriften zum patentrechtlichen Einspruchsverfahren, die nach Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsregelung in § 147 III PatG am 01.07.2006 in Kraft treten sollen. Abgesehen davon, dass ab diesem Zeitpunkt das DPMA über Ansprüche gegen erteilte Patente entscheiden werde, bringe das Gesetz folgende Änderungen mit sich: die Möglichkeit eines Antrags auf eine mündliche Anhörung durch das Patentamt sowie eines Antrags auf Entscheidung des Bundespatentgerichts bei überlanger Verfahrensdauer sowie die Streichung der Teilungsmöglichkeit des Patents nach § 60 PatG.

Bevor der Referent die Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene ansprach, wandte er sich noch kurz dem Thema der Ratifizierung des EPÜ 2000. Ziel sei es, diese Ratifikation in der ersten Hälfte 2007 zu erreichen. Im Hinblick auf europäische Entwicklungen erwähnte Herr Lutz zunächst die geplante Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von Arzneimitteln, die für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bestimmt sind (2004/0258/COD). Er sprach außerdem das Thema Gemeinschaftspatent an. Nachdem die EU-Kommission am 09.01.2006 ein Konsultationsverfahren gestartet hat, fand im Februar eine solche Konsultation auf Bundesebene im BMJ statt. Es wurde festgestellt, dass das Gemeinschaftspatent, so wie es vorgeschlagen wurde, keine anzustrebende künftige Entwicklung sei. Eine Alternative werde in der weiteren Entwicklung des Bündelpatents gesehen. Es sei jedoch zu erwarten, dass die EU-Kommission einen letzten Versuch starten wird, um das Gemeinschaftspatent zu realisieren. Abschließend ging Herr Lutz auf die Organisation des EPA ein. Deutschland unterstütze nicht die Option des „Outsourcing“ von Prüfungen an nationale Patentämter. Sinnvoll sei aber die stärkere Einbeziehung nationaler Patentämter in Vorarbeiten, was insbesondere zur finanziellen Entlastung der Anmelder führen würde. Es folgte eine lebhafte Diskussion, in der insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Anwaltsgebühren, dem EPLA und dem „Durchsetzungs-Gesetz“ besprochen wurden.

Zum Abschluss des ersten Tages wurden zwei Workshops zum Leitthema „Patente im technologischen Umbruch“ abgehalten. Der erste Workshop befasste sich unter der Leitung von RA Prof. Dr. Kurt Bartenbach mit dem Arbeitnehmererfindungsrecht in der täglichen Praxis. Themenkomplexe waren insbesondere die Grenzen des Zugriffs auf Mitarbeitererfindungen, die Schutzrechtsübertragungen anlässlich von Betriebsübergängen und die Entsendung von Arbeitnehmern. Der Zugriff auf Erfindungen von Mitarbeitern stößt beispielsweise bei Organmitgliedern an seine Grenzen. Grundsätzlich ist das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) auf Organe und ihre Mitglieder nicht anwendbar. Eine Möglichkeit, seinen Anwendungsbereich zu eröffnen, ist die Eingehung eines parallelen Anstellungsverhältnisses. Eine weitere Möglichkeit ist die ergänzende Auslegung des bestehenden Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die Pflicht zur Überleitung der Erfindungen auf die Gesellschaft und die Einräumung von Nutzungsrechten. Prof. Dr. Bartenbach empfahl nicht zuletzt die Vorausabtretung künftiger Erfindungen. Hinsichtlich der Vergütung sei im Übrigen eine Orientierung am ArbEG sinnvoll. Im Zusammenhang mit Betriebsübergängen wies Prof. Dr. Bartenbach darauf hin, dass sich die Veräußerer und Erwerber selten Gedanken über die erfinderrechtlichen Implikationen machten. Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers richten sich grundsätzlich nach § 613a BGB, wonach dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ar-beitsverhältnissen eintritt. Bei der Bestimmung des Kaufpreises empfiehlt es sich deswegen, die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfindervergütung mit zu berücksichtigen. Probleme können darüber hinaus entstehen, wenn nur das Arbeitsverhältnis eines Erfinders auf den Erwerber übergeht und auf diese Weise eine Erfindergemeinschaft auseinander gerissen wird. Der Erwerber trägt dann eine Doppelbelastung, zum einen hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises, zum anderen für die Vergütung der späteren Erfindungsnutzung. Zu beachten ist außerdem, dass der Erwerber in diesem Fall Gefahr läuft, Know-how-Träger einem potentiellen Konkurrenten zu überlassen. Ein spezifisches Problem bei der Arbeitnehmerentsendung ist die Bestimmung des Arbeitgebers nach dem ArbEG, der also gegenüber dem Arbeitnehmer vergütungspflichtig ist. Schwierigkeiten tauchen besonders bei losen Kooperationen und Joint Ventures auf. Maßgeblich ist insoweit § 11 Abs. 7 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Danach gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des ArbEG, wenn der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entlei-her eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Unter Umständen fingiert das Gesetz das Arbeitsverhältnis: Ist nach § 10 AÜG der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Zu beachten ist aber, dass sich die Fertigstellung der Erfindung nicht mit dem Vollzug des Leiharbeitsverhältnisses decken muss. Prof. Dr. Bartenbach empfahl daher grundsätzlich bei Arbeitnehmerüberlassungen ergänzende vertragliche Vereinbarungen mit einer erfinderrechtlichen Klarstellung in den Entsendeverträgen. Nach der Erläuterung jedes einzelnen Problems diskutierte Prof. Dr. Bartenbach mit den Teilnehmern mögliche Lösungen. Auf diese Weise konnten auch die Teilnehmer untereinander Anregungen für die eigene Praxis sammeln und Meinungen austauschen. Im zweiten Workshop wurden unter der Leitung von RA Dr. Torsten Bausch „Richtige Strategien im nationalen und europäischen Prüfungsverfahren“ erörtert.

Den zweiten Veranstaltungstag leitete Prof. Dr. Peter Meier-Beck mit seinem Vortrag „Aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht“ ein. Prof. Dr. Meier-Beck wandte sich zunächst den materiellen Schutzvoraussetzungen zu und hierbei dem Begriff der Erfindung. Anhand der Entschei-dung Aufzeichnungsträger (GRUR 2005, 749 ff.) zeigte er, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 III Nr. 4 PatG nicht per se Verfahren oder Vorrichtungen für die Wiedergabe von Informationen erfasse. Prof. Dr. Meier-Beck streifte sodann den Ausschluss von Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz. Nach der Entscheidung Arzneimit-telgebrauchsmuster (GRUR 2006, 135 f.) schließe § 2 Nr. 3 GebrMG nicht die Eintragung eines Gebrauchsmusters für die Verwendung bekannter Stoffe im Rahmen einer medizinischen Indikation aus. Im Zusammenhang mit dem Punkt materielle Schutzvoraussetzungen erwähnte Prof. Dr. Meier-Beck noch die Problematik der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands der Patentansprüche und die einschlägige Entscheidung Einkaufswagen II (GRUR 2005, 1023 f.). Danach richtete der Referent sein Augenmerk auf den Komplex Anspruchsauslegung und Schutzbereich. Er beleuchtete u.a. die Rolle des Sachverständigen anhand der Entscheidung Seitenspiegel (GRUR 2006, 131 ff.). Dieser solle dem Richter eine Hilfestellung geben. Letzterer müsse aber die Aufgabe der Auslegung der Patentansprüche selbst leisten.

Nachdem Prof. Dr. Meier-Beck die Auslegungsmaximen näher behandelt hatte, ging er zum Themenkomplex Wirkung des Patents über. Er untergliederte diesen in die Punkte Wirkung des Sachpatents, patentverletzendes Anbieten, sinnfälliges Herrichten und mittelbare Verletzung. Zum ersten Punkt stellte Prof. Dr. Meier-Beck u.a. die Entscheidung Rangierkatze (Urt. v. 13.12.2005 – X ZR 14/02) vor, wonach eine Patentverletzung schon dann vorliege, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet seien, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Der Referent befasste sich ausführlich mit dem Punkt der mittelbaren Verletzung und hierbei u.a. mit den Merkmalen der Eignung und insbesondere der Bestimmung der angebotenen oder gelieferten Mittel zur Benutzung der patentierten Erfindung. Im Zusammenhang mit deliktischer und vertraglicher Haftung ging Prof. Dr. Meier-Beck auf die Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen ein und schloss seinen Vortrag mit einigen prozessualen Fragen, u.a. der Anpassung des Klageantrags an die angegriffene Ausführungsform. Letzteres so-wie Fragen zur mittelbaren Verletzung gaben Anlass zu Diskussionen im Anschluss an den Vortrag.

„Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahre 2005“ referierte VorsRiBPatG Dr. Volker Winterfeldt. Dr. Winterfeldt leitete seinen Vortrag mit Ausführungen zu computerbezogenen Erfindungen ein und besprach die Ent-scheidungen zum elektronischen Zahlungsverkehr (BPatG GRUR 2003, 1033 ff., BGH GRUR 2004, 874 ff. und BPatG GRUR 2006, 43). Er griff ferner das Thema der Ausführbarkeit bzw. Klarheit und Vollständigkeit der Lehre auf und stellte Entscheidungen vor, in denen diese bejaht bzw. verneint wurde. Außerdem besprach Dr. Winterfeld das Thema der unzulässigen Erweiterung von Patentansprüchen und stellte abermals bejahende bzw. verneinende Entscheidungen vor. Der Referent wandte sich auch dem Einspruchsverfahren zu und stellte fest, dass die Rechtsprechung zur ausreichenden Substantiierung von Einsprüchen als uneinheitlich erscheine. In Bezug auf die Frage, ob das Vorliegen einer Nichtangriffsverpflichtung der Wirksamkeit eines Einspruchs entgegenstehe, führte Dr. Winterfeldt aus, dass der 15. Senat des BPatG nun der Ansicht des 21. Senats folge, wonach der Einwand der Nichtangriffsverpflichtung im Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei. Dr. Winterfeldt ging zudem kurz auf den „Dauerbrenner“ Einspruchsgebühr ein, bevor er das Thema Widerrufsgründe – und hierbei die widerrechtliche Entnahme – erwähnte. Anschließend brachte der Referent die Tenorierung bei unzulässigem Einspruch zur Sprache und zeigte die unterschiedliche Rechtsprechung, insbesondere des 19. und des 20. Senats, auf. Abschließend erwähnte Dr. Winterfeldt, dass PowerPoint-Präsentationen dem Grundsatz der Mündlichkeit entsprächen, es sei denn sie wiederholten nur den schriftlichen Vortrag.

Zur „Aktuelle[n] Entscheidungspraxis des EPA zum Patentrecht“ trug Dr.-Ing. Heinz-Joachim Reich vor. Dr. Reich begann seine Ausführungen mit der Erörterung der geänderten R. 51 (4) EPÜ, bevor er sich dann kurz dem Widerruf der Zurücknahmeerklärung zuwandte. Er ging danach auf das in der anschließenden Diskussion noch aufgegriffene Thema der Teilanmeldung ein und wies insbesondere auf zwei Punkte hin: Erfülle eine Teilanmeldung der 1. Generation nicht die Erfordernisse des Art. 76 (1) EPÜ, so sei auch eine daraus entstandene Teilanmeldung der 2. Generation ungültig (T1158/01). Zudem sei der Großen Beschwerdekammer die Rechtsfrage vorgelegt worden, ob es zulässig sei, die Erfordernisse der genannten Vorschrift nach der Einreichung der Teilanmeldung durch Änderungen zu erfüllen. Eine Entscheidung werde erwartet. Weiterhin betonte Dr. Reich mit Hinweis auf die Ent-scheidung T15/01, dass es keine Erschöpfung des Prioritätsrechts gebe, um sich dann dem Thema Disclaimer zu widmen. Dr. Reich sprach insbesondere über die sog. „zufällige Vorwegnahme“ und stellte unter Hinweis auf die Entscheidung G 1/03 fest, dass von einer Zufälligkeit jedenfalls dann nicht gesprochen werden könne, solange die Erfindung und das entsprechende Dokument dasselbe Fachgebiet betreffen würden. Außerdem befasste sich Dr. Reich mit den Ausschlusstatbeständen des Art. 52 (4) EPÜ und der R. 23d (d) EPÜ. Der Referent kehrte zudem wieder zu Art. 54 EPÜ zurück und erörterte die Problematik von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Abs. 2 der Vorschrift sowie die Wechselwirkung von Art. 54 (5) EPÜ und Art. 52 (4) EPÜ vor dem Hintergrund eines An-spruchs auf eine „zweite medizinische Indikation“. Dr. Reich befasste sich auch mit der Übertragung der Einspruchsstellung bei juristischen Personen und erwähnte in prozessualer Hinsicht ebenfalls die Stellung eines im Einspruchs-Beschwerdeverfahren Beitretenden. Zum Abschluss des Vortrags ging der Referent auf Änderungen des europäischen Patents ein und wies außerdem darauf hin, dass mit „epoline“ eingereichte Beschwerden keine rechtliche Wirkung entfalteten.

Die gerichtlichen Informationsforen abrundend trug VorsRiLG Detlef Schmukle zum Thema „Die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim zum Patentverletzungsverfahren“ vor. Er stellte eine Fülle von Entscheidungen seines Gerichts vor, und zwar aus den Bereichen internationale und örtliche Zuständigkeit, Patentverletzung und einstweiliger Rechtsschutz. In Bezug auf die Patentverletzung ging Herr Schmukle insbesondere auf die Punkte Auslegung, Äquivalenz sowie Ansprüche und Antragsformulierung/Urteilstenor ein. In der Diskussion spielten vor allem Fragen der Zuständigkeit eine Rolle.

Die diesjährigen Patentrechtstage schloss RA Dipl.-Phys. Klaus Haft mit seinem Praxisbericht „Schadensersatz bei Patentverletzungen“. In einer kurzen Einleitung stellte Herr Haft die drei Arten zur Berechnung des Schadensersatzes vor, um dann auf die Methode der Herausgabe des Verletzergewinns näher einzugehen. Einen wesentlichen Bestandteil seines Vortrags bildeten Ausfüh-rungen zu abzugsfähigen Kosten. Herr Haft stellte zunächst die „Gemeinkostenanteil“-Entscheidung vor (GRUR 2001, 329 ff.) und wandte sich dann der schwierigen Frage zu, was unter abzugsfähigen Gemeinkosten zu verstehen sei. Entscheidend sei laut Herrn Haft die Produktbezogenheit: Könnten die Kosten gerade dem Verletzungsprodukt zugeordnet werden, so seien sie abzugsfähig. Darüber hinaus stellte der Referent eine Liste derjenigen Kosten vor, die bei genauer Substantiierung abzugsfähig sein könnten. Weiterhin wandte er sich der Frage nach der Ermittlung des herauszugebenden Anteils zu und dabei der Schätzung nach § 287 ZPO. Zum Schluss erwähnte Herr Haft die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und vor allem die geplante Regelung zum Schadensersatz.

Materialien
<media 29900>Informationsbroschüre der Düsseldorfer Patentrechtstage 2006</media>

Veranstaltungsdetails

Beginn: 06.04.2006, 09:00 Uhr
Ende: 07.04.2006, 19:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz, im Rahmen der DLS
Ort: Historischer Plenarsitzungssaal, Präsidentenschlößchen der Bezirksregierung, Cecilienallee 2
Verantwortlichkeit: