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Werkstattgespräche: Aktuelle Fragen des Musterschutzes

CIP Werkstattgespräche

Referent: Dr. Martin Schlötelburg
Hauptabteilung Geschmacksmuster des HABM, Alicante


Wiss.HK Christian Rütz, LL.M.

Aktuelle Entwicklungen des europäischen Musterschutzrechtes standen im Zentrum des Werkstattgesprächs vom 14. Juni 2006. Dr. Martin Schlötelburg (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante) gab einen lebhaften Eindruck von der Arbeit der Hauptabteilung Geschmacksmuster des HABM und ging in seinem Vortrag auf drei aktuell diskutierte Fragen des Musterschutzes ein: das Verhältnis des Musterschutzrechts zum Patentrecht, das Verhältnis zum Markenrecht und die weitere Entwicklung des Geschmacksmuster¬rechts nach dem Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Haager Musterabkommens.

1. Geschmacksmusterrecht und Patentrecht
Das Patentrecht und das Musterschutzrecht stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Die Begründung zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) 6/2002 geht davon aus, daß auch die Erscheinungsform technischer Produkte Gegenstand des Musterschutz sein kann (Erwägungsgründe 10 und 14 GGV). Das Entstehen von Musterschutz setzt keinen besonderen ästhetischen Gehalt der Erscheinungsform eines Erzeugnisses voraus. Nach Auffassung von Dr. Schlötelburg zeigt auch die Definition komplexer Erzeugnisse in Art. 3 c) GGV, daß Musterschutz für technische Erzeugnisse denkbar ist. Oft bestehe eine enge Beziehung zwischen Technizität und Design.

Der Musterschutz könne den Patentschutz daher sinnvoll ergänzen und die Nachteile des Patenterteilungsverfahrens im Hinblick auf dessen Dauer und Kosten kompensieren. Der Musterschutz ermögliche das Entstehen eines europaweiten Schutzrechts in weniger als zwei Monaten und zeige besonders in einstweiligen Verfügungsverfahren seine Bedeutung: dem Musterschutzinhaber gelinge es fast immer, gegen Nachahmer zügig eine einstweilige Verfügung zu erlangen. Auch im Zollverfahren böte das Musterschutzrecht Vorteile, da von Zollbeamten für Maßnahmen der Grenzbeschlagnahme lediglich der Vergleich eines Bildes des Designs mit der Importware verlangt wird. Die Grenze des Musterschutzes liegt dort, wo in erster Linie das Konzept bzw. die Idee einer technischen Lösung geschützt werde. Dies leiste das Patentrecht. Das Geschmacksmusterrecht ist demgegenüber mit der Erscheinungsform eines Erzeugnisses befaßt, so Dr. Schlötelburg. Art. 8 I GGV schließt ausschließlich technisch bedingte Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses vom Musterschutz aus. Das Designrecht darf nicht zu einer Monopolisierung technischer Funktionen führen. Allerdings ist nach Auffassung von Dr. Schlötelburg die Ausnahme eng zu verstehen. Sie entfalle immer dann, wenn eine Formalternative bestehe, bei der die technische Wirkung ebenfalls erzielt werden kann, aber nicht geschützt ist. Hier besteht ein Unterschied zum Markenrecht. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, dem Markenschutz nicht zugänglich. Anders als im Musterschutzrecht genügt der Hinweis auf eine Formalternative im Markenrecht nicht. Der Ausschluß vom Markenschutz setzt nicht voraus, daß die Form ausschließlich technisch bedingt ist (BGH GRUR 2002, 804 - Philips/Remington).

2. Geschmacksmusterrecht und Markenrecht
Figurative Marken können ebenfalls geschmacksmusterrechtlich geschützt werden. Art. 3 b) GGV schließt in der Definition des Erzeugnisses auch „grafische Symbole“ ein. Im Konfliktfall zwischen einem Designrecht und einem älteren Markenrecht setzt sich die ältere Marke durch; es besteht ein Nichtigkeitsgrund für das Geschmacksmuster (Art. 25 Abs. 1 e) GGV). Streitig ist indes, wie der Vergleich zwischen Muster und Marke durchzuführen ist. Während zwei Muster lediglich grafisch verglichen werden, stellt sich für den Vergleich von Muster und Marke das Problem, daß die Marke nur für eine oder mehrere Warengruppen oder Dienstleistungen eingetragen ist. Nach Auffassung von Dr. Schlötelburg kann es hierauf bei dem Vergleich aber nicht ankommen; vielmehr sei allein die Marke selbst mit dem Muster zu vergleichen.

Die bloße Eintragung des Geschmacksmusters stellt mangels Vorliegen einer markenmäßigen Benutzung keine Markenrechtsverletzung dar. Allenfalls kann ein Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr bestehen, ein Löschungsanspruch im Hinblick auf das Geschmacksmuster besteht aber nicht.

3. Weitere Entwicklungen
Die Europäische Gemeinschaft will dem Haager Musterabkommen (HAM)beitreten. Zwei Kommissionsvorschläge für einen Ratsbeschluß zur Genehmigung des Beitritts und für eine Verordnung zur Änderung der GGV, mit der dem Beitritt Wirkung verliehen wird, haben die Unterstützung des Europäischen Parlaments gefunden. Die Verordnung soll im Frühjahr 2007 wirksam werden und der Beitritt im Oktober 2007 vollzogen sein. Die EU tritt der Genfer Akte des Abkommens bei, die bislang 17 Mitgliedsstaaten hat. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann künftig als Teil einer internationalen Registrierung erworben werden. Die Registrierung erfolgt nur noch beim WIPO-Register in Genf. Gegenüber der rein europäischen Registrierung hat das IR-Geschmacksmuster den Vorteil eines weiten Schutzraumes, der etwa auch das Gebiet der Schweiz umfaßt, was bei internationaler Aktivität des Anmelders oder gegen internationale Aktivitäten von Nachahmern von Vorteil ist. Als Nachteil erwähnte Dr. Schlötelburg indes die – gegenüber der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters – teurere Registrierung, die längere Verfahrensdauer und das Fehlen einer Rechtsmittelinstanz bei Ablehnung der Eintragung durch die WIPO.

An den Vortrag schloß sich eine intensive Diskussion mit den Zuhörern an. Thematisiert wurde die Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit für den Musterschutz und die Schutzfähigkeit von Klängen. Die Sichtbarkeitsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 2 GGV ist nach Auffassung von Dr. Schlötelburg eine dogmatisch nicht zu begründende Ausnahme und eng auszulegen. Für die Schutzgewährung sei es ausreichend, daß es eine Verwendungsart gibt, bei der das Erscheinungsbild sichtbar ist („gläserne Motorhaube“). Auch Geräusche und Klänge seien schutzfähig Dr. Schlötelburg hält das Geschmacksmusterrecht für ein starkes Recht und teilt Befürchtungen aus der Zuhörerschaft, daß ein so verstandener Musterschutz möglicherweise zu weitgehende Ausschließlichkeitsrechte schaffe und zu zahlreichen neuen Verfahren auf diesem Gebiet führen werde, nicht. Ebenfalls ging Dr. Schlötelburg auf die Ersatzteilproblematik und Art. 110 GGV ein. Er äußerte, daß das Ersatzteil-Problem ein rein-akademisches Thema ohne besondere praktische Relevanz sei.

 

Veranstaltungsdetails

14.06.2006, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: