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Werkstattgespräche: Probleme des markenrechtlichen Löschungsverfahrens vor dem HABM

CIP Werkstattgespräche

Referenten: RiOLG Dr. Christiane Hoffrichter-Daunicht
OLG Düsseldorf, vorm. HABM, Alicante

 

Wiss. Mit. Philipp Runge

Am 8. 2. 2006 referierte auf Schloss Mickeln Frau Dr. Hoffrichter-Daunicht über die Besonderheiten des Löschungsverfahrens vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Frau Hoffrichter-Daunicht ist Richterin am OLG Düsseldorf und war als Vorsitzende in einer Beschwerdekammer des HABM in Alicante tätig.

Frau Dr. Hoffrichter-Daunicht ging auf die einzelnen Voraussetzungen des Löschungsverfahrens nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke(GMVO) ein. Ihr Vortrag beschränkte sich auf die Erklärung der Nichtigkeit nach Art. 51 und 52 GMVO unter Ausschluss des Verfalls nach Art. 50 GMVO. Art. 51 regelt in Verbindung mit Art. 7 GMVO das Löschungsverfahren wegen absoluter Nichtigkeitsgründe, Art. 52 i. V. m. Art. 8 GMVO wegen relativer Nichtigkeitsgründe, insbesondere dem Vorliegen einer älteren identischen oder verwechslungsfähigen Marke. Die Richter beurteilen das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen prognostisch ex post. Zu fragen ist also, ob zum Zeitpunkt der Eintragung die streitgegenständliche Marke eingetragen hätte werden dürfen. Die Erklärung der Nichtigkeit wirkt ex tunc, d. h. rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eintragung.

Die Referentin zog Vergleiche zum deutschen Recht und vergaß auch nicht, praktische Hinweise für das Verfahren vor dem HABM zu geben. Sie wies beispielsweise darauf hin, dass eidesstattliche Erklärungen nicht in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft den gleichen Stellenwert haben wie in Deutschland. Je nach Besetzung der Beschwerdekammer seien deswegen im Zweifel andere nach Art. 76 GMVO zulässige Beweismittel zu bevorzugen.

Einen weiteren praktischen Rat gab Frau Dr. Hoffrichter-Daunicht hinsichtlich des Vortrags eines relativen Nichtigkeitsgrundes. Nach Art. 8 Abs. 4 GMVO ist auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats dieses Kennzeichen Priorität genießt. Frau Dr. Hoffrichter-Daunicht betonte, dass der Rechtsanwender nicht damit rechnen könne, dass die Richter mit dem maßgeblichen Recht aus allen 25 Mitgliedstaaten in seinen Einzelheiten vertraut seien. Besondere Sorgfalt sei deswegen darauf zu verwenden, die überörtliche Bedeutung des Kennzeichens zu belegen.

Neben den juristischen Erläuterungen gab Frau Dr. Hoffrichter-Daunicht des öfteren Einblicke in das Innenleben des HABM. Die Referentin schilderte insbesondere die rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Sprachenvielfalt ergeben. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke muss in einer der 20 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft eingereicht werden. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes ist. Die Arbeitssprachen des HABM sind Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch.

Meist beherrschen die Richter in den Beschwerdekammern nur einige der fünf Arbeitssprachen. Zudem sind die Mitarbeiter des HABM in ihrer jeweiligen Rechtskultur und Rechtssprache verhaftet. Die Verständigung über die Auslegung der GMVO ist entsprechend schwierig, wie Frau Dr. Hoffrichter-Daunicht am Beispiel des Begriffs „admissibility“ belegte. Im Englischen umfasst „admissibility“ die Verfahrensvoraussetzungen der Zulässigkeit als auch der Statthaftigkeit, was den deutschen Juristen bei der Beratung vor die Schwierigkeit stellt, die jeweilige Voraussetzung gesondert anzusprechen. Insgesamt vermittelte der Vortrag auf diese Weise ein lebendiges Bild von den Besonderheiten des Verfahrens vor dem HABM und bot gerade für Rechtsanwälte eine Fülle nützlicher Informationen und Anregungen.

 

Veranstaltungsdetails

08.02.2006, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: