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Werkstattgespräche: Stellung und Funktion des Bundespatentgerichts im System des gewerblichen Rechtsschutzes

CIP Werkstattgespräche

Referentin: Frau Elisabeth Klante, Richterin am Bundespatentgericht, München

Stellung und Funktion des Bundespatentgerichts im System des gewerblichen Rechtsschutzes - Erste Erfahrungen mit dem reformierten Patentnichtigkeitsverfahren

 

Wiss. Mit. Tim Kasper

Nach der Begrüßung durch Herrn Prof. Dr. Busche, der darauf hinwies, dass es angesichts des Inkrafttretens des Patentrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. 10. 2009 nur um erste Erfahrungen zum Thema „Nichtigkeitsverfahren im Umbruch“ gehen könne, stellte sich Elisabeth Klante den Teilnehmern, die trotz widrigster Wetterbedingungen der Einladung zum Werkstattgespräch gefolgt war, vor: Ein wichtiger Aspekt im Werdegang der juristischen Richterin am Bundespatentgericht ist, dass sie ihre Richterlaufbahn nicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit begonnen hat, sondern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies hat ihre Sichtweise auf das Patentrecht, in dessen Zentrum mit der Patenterteilung immerhin der Erlass eines drittbelastenden Verwaltungsakts steht, und die damit zusammenhängende Patentgerichtsbarkeit entscheidend geprägt, wie sie verschiedentlich betonte. Schließlich ist das BPatG erst „aus der Taufe“ gehoben worden, nachdem das BVerwG den Beschwerdekammern am DPMA, die durch Verwaltungsakt entschieden, die Qualität eines Gerichts abgesprochen und damit eine Verletzung der grundrechtlich verbürgten Rechtsweggarantie (Art. 19  V GG) festgestellt hatte (BVerwGE 8, 350).

In ihrer Einführung über die Funktion und Arbeitsweise des Bundespatentgerichts kam Frau Klante auch immer wieder auf die Doppelnatur des Nichtigkeitsverfahrens zu sprechen, welches einerseits den Amtsermittlungsgrundsatz vorsieht (§ 87 Abs. 1 PatG), andererseits auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist (sogar die Richterroben liegen mit ihrer schwarz-blauen Farbgebung auf der Schnittstelle zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Amtsermittlung zum Stand der Technik beschränke sich in der Praxis allerdings grundsätzlich auf die von den Patentanwälten benannten sowie auf solche Druckschriften, die den beteiligten Richtern zufällig aus anderen Verfahren bekannt seien. Die intensive Überprüfung der Merkmale des Patentanspruchs anhand dieser Druckschriften (teilweise ca. 50 - 80 pro Verfahren, maßgeblich ist jeweils die Originalsprache einer Druckschrift), erfordere Expertenkenntnisse auf unterschiedlichsten Gebieten der Naturwissenschaften sowie entsprechende Fremdsprachenkenntnisse. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebiete dabei, dass der gesamte Nichtigkeitssenat, der aus zwei juristischen und drei technischen Richtern besteht, in diese schier „uferlose Merkmalsanalyse“ eingebunden sei. Mit großem Enthusiasmus beschrieb Frau Klante den intensiven Gedankenaustausch zwischen Technikern und Juristen am BPatG. Wo selbst die technischen Richter an ihre Grenzen stoßen, sei es nach Inkrafttreten der Patentrechtsreform erforderlich, gegebenenfalls ein Gutachten bei externen Sachverständigen einzuholen. Die Praxis des BPatG, wann sich dessen Fachleute von technischen Fragen überfordert fühlen und es für erforderlich halten, per Beweisbeschluss externe Gutachter zuzulassen, ist indes nicht unumstritten, wie aus dem Auditorium geäußert wurde.

In diesem Zusammenhang warf Frau Klante die Frage auf, welcher Maßstab für „den Fachmann“ anzulegen sei. Diese ganz entscheidende Auslegungsfrage war beispielsweise von Bedeutung im Olanzapin-Verfahren, das die Richter am BPatG aus verschiedenen Gründen nachhaltig „traumatisiert“ hat. Es ist zu erwarten, dass die Konkretisierung der Figur des Durchschnittsfachmanns, die bisher in Rechtsprechung und Schriftum eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat, die Instanzgerichte und – als Rechtsfrage in der Revision überprüfbar!            – vor allem den BGH in Zukunft noch häufig und intensiv beschäftigen wird.

Frau Klante warb für das Renommee und die Akzeptanz des Bundespatentsgerichts, das wegen langer Verfahrensdauer und einer angeblichen Tendenz, Patente zu vernichten, nicht selten in der Kritik steht. Die Sicherung der hohen Reputation der deutschen Patentgerichtsbarkeit ist schließlich auch eines der Ziele des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes gewesen, welches durch eine Steigerung der Effizienz der Berufungsverfahren und damit durch eine Verkürzung der Verfahrensdauern erreicht werden soll.

Prozessuale Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind der obligatorische Hinweis der Parteien auf „solche Gesichtspunkte, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sein werden“ noch vor der mündlichen Verhandlung (§ 83 Abs. 1 PatG n.F.) sowie Fristerfordernisse (insbesondere §§ 82, 83 Abs. 2 PatG n.F.) und Präklusionsmöglichkeiten. Letztere sind ein Novum im Patentnichtigkeitsverfahren, das bisher recht einfach und formlos verlief und viele Freiheiten der Parteien vorsah. Frau Klante erörterte Vor- und Nachteile des sog. Zwischenbescheids, der wie „ein kleines Urteil“ aufgebaut ist und den Parteien möglichst früh die Möglichkeit zu neuen, relevanten Vorbringen, insbesondere Einbringen weiterer Druckschriften geben soll. Auch wenn das reformierte PatG diesen Bescheid erst für die seit dem 1. 10. 2009 eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren verbindlich vorsieht (vgl. § 147 Abs. 2 PatG n.F.), entspreche dies schon heute der Praxis des BPatG auch für andere, bereits anhängige Verfahren und man habe gute Erfahrungen damit gemacht. Welche prozesstaktischen Möglichkeiten ein sehr früher Zwischenbescheid den Parteien eröffnet, ist indes noch nicht abschließend geklärt, wie in der Diskussion im Anschluss an den Vortrag deutlich wurde.

Durch die Reform des BPatG entschärft, aber wohl kaum gelöst ist das Problem des Nebeneinanders von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren, das zu unterschiedlicher Terminierung und zeitlich parallelen, zum Teil aber inhaltlich gegenteiligen Entscheidungen des über die Nichtigkeit entscheidenden BPatG und des für die Verletzungsfragen zuständigen LG/OLG führt.

Da in vielen Nichtigkeitsverfahren am BPatG ein entsprechendes Verletzungsverfahren vor einer Patentstreitkammer eines LG/OLG geführt wird, ist es weiterhin dringend geboten, entweder über die Aussetzungspraxis der zuständigen Patentstreitkammern (§ 148 ZPO) oder über einer (weitere) Steigerung der Verfahrensgeschwindigkeit am BPatG für eine gewisse Harmonisierung in der Sache zu sorgen und das patentrechtliche Trennungsprinzip zu wahren. Eine gewisse Entspannung in dieser Sache bringt der nunmehr verbindliche Zwischenbescheid, der – je nach Sachmaterie – immerhin sieben bis zwölf Monate nach Beginn des Nichtigkeitsverfahrens erlassen werden könnte.

Einen fruchtbaren Austausch in der Diskussion darüber ermöglichte die Anwesenheit von Dr. Thomas Kühnen, der als Vorsitzender Richter des Patentsenats am OLG Düsseldorf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Verletzungssache Olanzapin die Berufung gegen die erstinstanzliche Nichtigkeitsentscheidung des BPatG hinsichtlich des Klagepatents nicht abgewartet hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. 5. 2008, Az. 2 W 47/07, Düsseldorf Entscheidungen Nr. 951, zum Nichtigkeitsverfahren siehe BPatG, Urteil vom 4. 6. 2007, Az. 3 Ni 21/04 (EU), BPatGE 50, 167; BGH, Urteil vom 16. 12. 2008, Az. X ZR 89/07, BGHZ 179, 168). Die Meinungen darüber, ob und wann dem Verletzungsgericht überhaupt eine Prognoseentscheidung über den Ausgang des Nichtigkeitsverfahren zusteht und ob insoweit bei der notwendigen Abwägung das Interesse des Patentinhabers am Bestand des ihm einmal erteilten, zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechts (Art. 14 I GG) im Grundsatz überwiege (Kühnen, OLG Düsseldorf) oder ob das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Patentrolle von solchen Erfindungen, die keinen Patentschutz verdienen, nicht bereits im Ausgangspunkt mindestens genau so schwer wiege (Klante, BPatG), gingen die Ansichten auseinander. Herr Dr. Kühnen argumentierte u.a. mit der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Patentverletzers, wohingegen Frau Klante daran erinnerte, dass es im Nichtigkeitsverfahren gerade darum ginge, zu klären, ob die benutzte Erfindung überhaupt patentrechtlichen Schutz verdient.

Die Diskussion über die Gewichtung der widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit rührte an die Zwecke des Patentschutzes überhaupt. In diesem Zusammenhang kam auch zur Sprache, dass das patentrechtliche Trennungsprinzip auf schicksalhafte Weise mit der Qualität des Patenterteilungsverfahrens zusammenhängt und dass die diskutierten Probleme daher bereits auf der Erteilungsebene beginnen.

Herr Dr. Kühnen schlug vor, den Nichtigkeitsverfahren, die zugleich eine verletzungsrechtliche Dimension haben, bei der Terminierung konsequent Priorität vor anderen Verfahren am BPatG einzuräumen, wie es am EPA bereits üblich sei. Durch ein „enges Fristenkorsett“ lasse sich die Verfahrenseffizienz noch weiter steigern. Frau Klante betonte mit Nachdruck die im Interesse der Allgemeinheit notwendige intensive und umfassende Überprüfung des Patents im Nichtigkeitsverfahren, die zwar möglichst effizient zu erfolgen habe, aber naturgemäß viel Zeit in Anspruch nehmen müsse.

Die widerstreitenden Interessen nicht nur der Parteien im Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren sondern auch der zuständigen Richter am LG/OLG und BPatG wurden ebenso deutlich wie die Notwendigkeit, hier weiterhin eine Harmonisierung herbeizuführen. Der konstruktive Gedankenaustausch in der Diskussion im Anschluss an den Vortrag spiegelte die Bereitschaft der Gerichte wider, die notwendigen Kompromisse eingehen zu wollen. Für ein besseres Verständnis der Funktion und Arbeitsweise des Bundespatentgerichts war Frau Klantes Vortrag ein wertvoller Beitrag.

 

Veranstaltungsdetails

13.01.2010, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: