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Werkstattgespräche: Das Gutachten des EuGH zur Europäischen Patentgerichtsbarkeit

CIP Werkstattgespräche

Referent: Rechtsanwalt Dr. Matthias Sonntag, Gleiss Lutz, Düsseldorf

Am Tag der Veröffentlichung der Verordnungsvorschläge der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, dem 13.04.2011 (siehe hierzu die gewrs-Meldung vom gleichen Tage), referierte Herr Dr. Matthias Sonntag auf Schloss Mickeln zum Thema „Das Gutachten des EuGH zur Europäischen Patentgerichtsbarkeit“.

Herr Dr. Sonntag nahm die aktuellen Entwicklungen zum Anlass, zu Beginn seines Vortrags im Rahmen eines Problemaufrisses auf die einzelnen Bestandteile der EU-Patentreform hinzuweisen. Diese ließen sich in zwei Hauptbereiche unterteilen, namentlich die Schaffung eines EU-Patents samt den dazugehörigen Sprachenregelungen und die Errichtung einer Europäischen Patentgerichtsbarkeit (EEUPC). Ein etwaiges EU-Patent würde eine dritte „Patentsorte“ neben europäischen Patenten nach dem EPÜ und nationalen Patenten darstellen. Beweggrund für die Arbeiten auf europäischer Ebene seien laut Kommissionsangaben insbesondere erhebliche Kosten für die Erlangung eines EU-weiten Patentschutzes und Nachteile für KMU.

Herr Dr. Sonntag sprach im Folgenden die verschiedenen Etappen auf dem Weg zur Verstärkten Zusammenarbeit an, beginnend mit dem politischen Durchbruch im Rat der Europäischen Union am 04.12.2009, und verortete in diesem Rahmen auch den Erlass des Gutachtens seitens des EuGH zur geplanten EU-Patentgerichtsbarkeit am 08.03.2011. Daraufhin stellte er die Eckpunkte der vorgesehenen materiell-rechtlichen Regelungen zum EU-Patent vor sowie der geplanten EU-Patentgerichtsbarkeit, beruhend auf den vom EuGH begutachteten Vorschlägen. Der Referent veranschaulichte anschließend abermals den von der Kommission vorgebrachten Grund für die EU-Patentreform in Gestalt der Kostenersparnis.
 
Nun wandte sich Herr Dr. Sonntag dem Gutachten des EuGH 1/09 selbst zu. Dieser habe insbesondere die Verletzung der Kompetenzen der nationalen Gerichte und des EuGH bemängelt, und zwar wegen der Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit der vorgeschlagenen EU-Patentgerichtsbarkeit und dem damit einhergehenden Verlust der Zuständigkeit nationaler Gerichte zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie wegen der nicht vorgesehenen Vorlagepflicht an den EuGH und etwaiger Regelungen in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren. Eine konkrete „Segelanweisung“ an die EU-Institutionen zur Behebung der Verstöße habe der EuGH in seinem Gutachten jedoch nicht gegeben.
 
Bevor sich der Referent der Kritik der Praxis an der geplanten EU-Patentgerichtsbarkeit im Einzelnen zuwandte, wies er auf die Anzahl der Patentverletzungsfälle in Europa, aufgeschlüsselt nach einzelnen EU-Mitgliedstaaten, hin. Angesichts der hohen Anzahl der Verfahren in Deutschland im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten sei das Argument nicht ganz nachvollziehbar, dass Kosten für die gerichtliche Patentdurchsetzung aufgrund von Parallelverfahren steigen würden. Der wichtigste Kritikpunkt der Praxis an der vorgeschlagenen Gerichtsbarkeit sei aber das fehlende Wahlrecht aufgrund der vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit für bestimmte Klagen. Bedenken bestünden auch mit Blick auf eine eventuelle Verteuerung der Prozessführung. Zu berücksichtigen sei weiterhin die nach Einführung des Systems bestehende Möglichkeit eines zentralen Nichtigkeitsangriffs. Vor diesem Hintergrund könnte sich auch das Problem der sog. „Patenttrolle“ verschärfen. Im Endeffekt könnte das System für KMU sogar belastender und kostenträchtiger werden. Jedenfalls sei das Einsparpotenzial deutlich geringer als prognostiziert. Schließlich sei die vorgeschlagene Übergangsphase von sieben Jahren angesichts der voraussichtlichen Dauer für die Erteilung der EU-Patente und die Etablierung des Systems an sich zu kurz bemessen.
 
Nach Schilderung der Kritik an der geplanten EU-Patentgerichtsbarkeit ging Herr Dr. Sonntag auf etwaige Nachbesserungsmöglichkeiten ein. Der EuGH habe gerade keine konkreten Hinweise für die weitere Vorgehensweise gegeben. Wichtig für die Realisierung eines Projekts europäischer Patentgerichtsbarkeit sei die Einhaltung der Mechanismen der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch Beachtung der diesbezüglichen Zuständigkeit der nationalen Gerichte und die Gewährleistung einer Kontrolle durch den EuGH. Als Optionen kämen im Einzelnen die Einführung einer getrennten Gerichtsbarkeit für europäische Patente nach dem EPÜ und EU-Patente, eine Gerichtsbarkeit nach dem Vorbild des Benelux-Gerichtshofes oder aber nach dem Vorbild der Gemeinschaftsmarkengerichte und schließlich die Einführung von Spezialkammern beim EuGH in Betracht.
 
Herr Dr. Sonntag gab im Folgenden der Zuhörerschaft die Möglichkeit, über die weitere Vorgehensweise zu diskutieren. Im Zuge der Erörterung der verschiedenen Modelle kamen auch die Begründungsansätze der Kommission zur Sprache, vor allem der Aspekt der Kostenersparnis. Zudem spielte in der Diskussion auch die Sprachenfrage eine große Rolle, und zwar sowohl im Hinblick auf die Regelungen zum EU-Patent an sich als auch eine Umsetzung in der Praxis im Rahmen einer etwaigen EU-Patentgerichtsbarkeit.
 
Autor: Wiss.Mit. Bernadette Makoski LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)

Datei: <media 34838>Sonntag, EU-Patent (pdf)</media>

Veranstaltungsdetails

13.04.2011, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Verantwortlichkeit: