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Satzung

Satzung des Zentrums für gewerblichen Rechtsschutz

§ 1 - Zweck

(1) Das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz dient der Forschung und Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung von Juristen im organisatorischen Rahmen der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

(2) Das Zentrum hat insbesondere die Aufgabe,

- die Verbindung von Rechtswissenschaft und Praxis im Gewerblichen Rechtsschutz zu vertiefen und sie für die Aus- und Weiterbildung der Juristen sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses fruchtbar zu machen;

- den deutschen, europäischen und internationalen Gewerblichen Rechtsschutz unter Einschluss der angrenzenden Gebiete des Wirtschaftsrechts und der Nachbardisziplinen wissenschaftlich zu bearbeiten;

- die anwendungsorientierte Erforschung des Rechts der neuen Technologien zu fördern, insbesondere im Hinblick auf das Rechtsmanagement bei der Gründung von Unternehmen und bei der Sicherung und Verwertung von Innovationen;

- den Zusatzstudiengang „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine Universität im Zusammenwirken mit dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz organisatorisch zu begleiten;

- der wissenschaftlichen Publizität des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Wirtschaftsrechts durch Veröffentlichungen, Vorträge und Tagungen zu dienen

§ 2 - Leitung

(1) Das Zentrum wird von dem Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geleitet (Geschäftsführender Direktor). Zu weiteren Direktoren können Universitätsprofessoren und Honorarprofessoren der Juristischen Fakultät bestellt werden, die im Rahmen der Zwecksetzung nach § 1 dieser Satzung tätig sind. Die Bestellung erfolgt durch den Fakultätsrat der Juristischen Fakultät.

(2) Beschlüsse, die die Leitung des Instituts betreffen, sind von den Direktoren einstimmig zu fassen.

§ 3 - Finanzierung

Das Zentrum wird durch Einnahmen aus seiner satzungsgemäßen Tätigkeit und durch Drittmittel finanziert. Wirbt das Zentrum Drittmittel ein, steht den Drittmittelgebern eine Einflussnahme auf die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Leitung des Zentrums nicht zu.

§ 4 - Beirat

(1) Am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz kann ein Beirat errichtet werden. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Mitglieder des Beirats sind der Dekan der Juristischen Fakultät, bzw. für den Fall, dass dieser Direktor ist, der Prodekan, sowie ein weiterer vom Fakultätsrat zu benennender Universitätsprofessor der Juristischen Fakultät, der nicht Direktor des Zentrums ist. Diese Mitglieder des Beirats haben das Recht vier weitere Mitglieder des Beirats aus der Richterschaft, der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und der Wirtschaft zu benennen. Ein weiteres Beiratsmitglied ist zu benennen, wenn es von zwei Mitgliedern vorgeschlagen wird.

(2) Die Direktoren des Zentrums nehmen an den Beiratssitzungen teil.

(3) Der Beirat nimmt den Jahresbericht des geschäftsführenden Direktors entgegen und übermittelt an diesen Anregungen, Wünsche und Vorschläge für die weitere Tätigkeit.

§ 5 - Personal

Die Dienstverträge des am Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz beschäftigten Personals werden mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, nach den für die Universität geltenden Anforderungen geschlossen.

§ 6 - Benutzungsordnung

Die Einrichtungen des Zentrums, insbesondere die Bibliothek, stehen den Studierenden der Universität und anderen Personen für wissenschaftliche Arbeiten nach Maßgabe einer Benutzungsordnung zur Verfügung.

§ 7 - Auflösung

Im Falle der Auflösung des Zentrums fällt dessen gesamtes Vermögen an die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Verantwortlichkeit: