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Werkstattgespräch: Neuere Entwicklungen im Geschmacksmusterrecht

CIP Werkstattgespräche

Neuere Entwicklungen im Geschmacksmusterrecht

Referentin: VorsRiLG Brückner-Hofmann, Düsseldorf

Passend zum zehnjährigen Jubiläum des Designschutzes, das im April dieses Jahres in Alicante gefeiert wurde, berichtete Frau Brückner-Hofmann über aktuelle Entwicklungen im Geschmacksmusterrecht, die sie als Vorsitzende der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf beobachtet.

Einleitend stellte Frau Brückner-Hofmann fest, dass die Bedeutung des Geschmacksmusterschutzes in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe und weiter zunehme. Dabei stünden mittlerweile 80 bis 90% der Verfahren im Zusammenhang mit dem Schutz europäischer Geschmacksmuster, wobei insbesondere ein Anstieg der Zahl der aufgrund eines nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters geführten Klagen steige. Rund die Hälfte der Verfahren ziele auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab; erfahrungsgemäß ginge es dabei teilweise auch um die Vorbereitung von Patentrechtstreitigkeiten, weil einstweiliger Rechtsschutz für geschützte Designs im Vergleich zum Patentrecht unter leichteren Voraussetzungen zu erlangen sei.

Als praktische Schwerpunkte des Verletzungsprozesses hob Frau Brückner-Hofmann die Bestimmung des Schutzumfangs des Klagegeschmacksmusters sowie die Feststellung eines übereinstimmenden Gesamteindrucks mit dem angegriffenen Muster hervor.

Sie betonte, dass der Gesamteindruck eines Designs mehr sei als die Summe seiner einzelnen Merkmale, und erläuterte dies am Beispiel der Entscheidungen „Apple vs. Samsung“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 9. 9. 2011 - 14c 0 194/11) und „Hängematte“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 6. 6. 2012 – 14c O 81/11). Bezüglich der Frage, welche Merkmale bei der Bestimmung des ästhetischen Gesamteindrucks eines Musters zu berücksichtigen seien, ging sie auf die Bedeutung der technischen Bedingtheit einerseits und des Vorhandenseins von Designalternativen andererseits ein und fasste zusammen: Solange es eine Designalternative zu einem bestimmten Merkmal gebe, könne es sich nicht um ein rein technisches Merkmal handeln. Unter Verweis auf die Entscheidung „WC-Reiniger“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2011 – 14c O 211/10) wies die Referentin darauf hin, dass die Frage, inwieweit einem Designer Gestaltungsfreiheit verbleibt, auch branchenspezifisch zu beantworten ist. Dies habe – zumindest in dieser Deutlichkeit – noch kein anderes Gericht ausgesprochen.

Dann wandte sie sich der Bedeutung der Musterdichte für die Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und den Schutzumfang des von ihm entworfenen Musters zu. Zum Ausgangspunkt ihrer Untersuchung nahm Frau Brückner-Hofmann die „Kinderwagen I“-Entscheidung (BGH, Urteil vom 28. 9. 2011 - I ZR 23/10), in welcher der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wechselwirkung bestehe, wonach eine geringe Musterdichte einen großen Schutzumfang und ein hohe Musterdichte einen geringen Schutzumfang zur Folge habe, und deshalb der Grundsatz, wonach der Schutzumfang vom Abstand des Formenschatzes abhänge, nach wie vor gelte. Die Referentin stellte fest, dass es sich bei der Relevanz des Abstandes vom Formenschatz nicht um eine logische Konsequenz der Wechselwirkung, sondern vielmehr um ein eigenständiges Kriterium handele und dass die „Kinderwagen I“-Entscheidung offen gelassen habe, in welchem Verhältnis diese Kriterien zueinander stünden. Sie warf die Frage auf, ob etwa eine hohe Musterdichte, die den Gestaltungsspielraum einenge, auch dann zwingend einen kleinen Schutzumfang impliziere, wenn die geschützte Form neue Merkmale verwirkliche, die (so) im Formenschatz bisher nicht vorgekommen seien. Eine Antwort auf diese Frage fand sie in der „Kinderwagen II“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 102/11), in welcher der Bundesgerichtshof unterstrich, dass der Schutzumfang davon abhänge, inwieweit der Designer den Spielraum, den die Musterdichte zugelassen habe, ausgenutzt habe. Dementsprechend seien trotz geringer Musterdichte Muster mit kleinerem und Muster mit größerem Schutzbereich vorstellbar und ebenso könne der Schutzbereich bei hoher Musterdichte variieren. Darin, dass der Bundesgerichtshof dies klargestellt habe, sieht sie die besondere Bedeutung der „Kinderwagen II“-Entscheidung.

Was den Vergleich zwischen dem Gesamteindruck des Klagegeschmacksmuster und der Verletzungsform angeht, wies Frau Brückner-Hofmann darauf hin, dass Gemeinsamkeiten genau so bedeutend seien wie Unterschiede, die Prüfung aber naturgemäß bei den Gemeinsamkeiten beginne. Die für den Einzelmustervergleich maßgebliche Sichtweise des informierten Benutzers, dessen Perspektive zwischen der eines Durchschnittsverbrauchers und der eines Designexperten liege, könnten, dem Landgericht Hamburg folgend (Urt. v. 8. 7. 2005, - 308 O 639/04 – Mobiltelefone), ohne weiteres auch Mitglieder der Kammer einnehmen, weil sie durch den Parteivortrag Kenntnis von der Gestaltung, Funktion, Wirkungsweise und dem Anwendungsbereich des Geschmacksmusters sowie von dem Formenschatz erlangten. Frau Brückner-Hofmann hatte eine Vielzahl aktueller Beispiele aus der Gerichtspraxis mitgebracht, anhand derer sie veranschaulichte, dass trotz zum Teil deutlicher Unterschiede im Detail der Gesamteindruck zweier Muster übereinstimmen kann.

Die Vortragende legte einen weiteren Schwerpunkt auf die Voraussetzungen der Benutzungshandlung und warf die Frage auf, ob und inwieweit die Veröffentlichung der Abbildung eines geschützten Musters zum Kennzeichnen von Zubehörteilen ausnahmsweise zulässig sei. Immerhin diene die Abbildung aus Sicht des Zubehörverkäufers lediglich der Erklärung, da die Produktbezeichnung für sich allein genommen unvollständig und unverständlich sein könne. Sie stellte fest, dass das Geschmacksmusterrecht für diesen Fall zumindest keine ausdrücklich passende (Schranken-)Regelung vorsehe, aber dass vor dem Hintergrund der „ICE-Entscheidung“ des BGH (Urt. v. 7. 4. 2011 – I ZR 56/09) erwogen werden könne, ob sich die Fallgruppe unter Art. 20 Abs. 1 GGV subsumieren lasse. Dies erfordere eine „innere Verbindung“ zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden sowie, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden diene. Unter Verweis auf die Entscheidung „Aluminiumräder“ des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15. 7. 2004 – I ZR 37/01) erörterte die Referentin die Möglichkeit einer Analogie zu Art. 12 lit. c GMV; auch erwog sie die analoge Anwendung des § 57 UrhG. Vor allem dieser Teil des Vortrages war Gegenstand der anschließenden Diskussion. Während die einen der Meinung waren, die Parallele zum Markenrecht dränge sich geradezu auf, wiesen die anderen darauf hin, dass man das einschränkende Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des Art. 12 lit. c GMV bei einer analogen Anwendung nicht durch den Verweis darauf, dass die Abbildung für den Zubehörverkäufer stets oder auch nur regelmäßig erforderlich sei, leerlaufen lassen dürfe. Es zeichnete sich außerdem in der Diskussion ab, dass ein urheberrechtlich geprägtes Verständnis des Zitat-Begriffs vorherrscht, welches angesichts der Herkunft des „Zitierrecht“ durchaus nicht zwingend ist und vor allem der Emanzipation des Geschmacksmusterrechts, das eben etwas anderes ist als lediglich ein „kleines Urheberrecht“, möglicherweise nicht gerecht wird.

Schließlich ging Frau Brückner-Hofmann auf die Rechtsfolgen der Verletzung eines Geschmacksmusters und insbesondere auf die Fragen ein, die sich im Zusammenhang mit der Anordnung „andere[r], den Umständen angemessene[r] Sanktionen“, „die „in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedsstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen“ (Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV), stellen und die der BGH jüngst zum Anlass einer Vorlage an den EuGH genommen hat (EuGH-Vorlage vom 16. 8. 2012 – I ZR 74/10 – Gartenpavillon - betreffend ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Vorlagefrage 6). Die Referentin bevorzugt insoweit einen „Mosaikansatz“, wonach jeder Verletzungsort gemeint sei. Es sei deshalb das Recht von jedem Mitgliedsstaat – in Rechtsrundlage und Anwendung – zu ermitteln, sofern der Kläger uneingeschränkt für alle Mitgliedstaaten Folgeansprüche geltend mache. Die Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) habe in diesem Bereich zumindest teilweise zu einer Harmonisierung geführt. Die Vorsitzende Richterin teilte mit, dass sie geneigt sei, bei gegebenem Anlass diesem Ansatz folgend zu urteilen und es – spätestens – dem Bundesgerichtshof zu überlassen, die Frage dem Europäischen Gerichtshof erneut vorzulegen oder auszusetzen.  Denn in erster Instanz habe das Gericht in erster Linie dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer konkreten Regelung gerecht zu werden; demgegenüber sei der Zweck der Rechtsfortbildung und -harmonisierung zumeist von etwas geringerer Bedeutung. Im Übrigen sei es sinnvoll, durch die Befassung verschiedener Instanzen und die damit einhergehende Diskussion in der Literatur eine „stabile Positionierung“ in einer Rechtsfrage zu erreichen, bevor diese dem EuGH vorgelegt werde.

Fragen und Anmerkungen aus der Zuhörerschaft machten deutlich, dass im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Ansprüchen wegen Geschmacksmusterverletzungen noch einige erhebliche Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind und längst nicht geklärt ist, wie die Gerichte damit im Einzelfall umgehen werden.

 

Wiss. Mit. Tim Kasper

Details

03.07.2013, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz, im Rahmen der DLS
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
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