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Werkstattgespräch: Neues zur Rechtsnatur der Lizenz an Immaterialgüterrechten

CIP Werkstattgespräche

Neues zur Rechtsnatur der Lizenz an Immaterialgüterrechten

Referent: Dr. Andreas Neef, LL.M., M.A. 

Am Abend des 16.10.2013 referierte Dr. Andreas Neef, LL.M., M.A. im Rahmen der Werkstattgespräche auf Schloss Mickeln über das Thema „Neues zur Rechtsnatur der Lizenz an Immaterialgüterrechten“. Die immaterialgüterrechtliche Lizenz kann grundsätzlich entweder als absolutes, dingliches Recht oder als eine rein schuldrechtliche Berechtigung angesehen werden.  Die zunächst relativ festgefahrene Debatte darüber in Rechtsprechung und Literatur hat durch zwei jüngere urheberrechtliche Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2009 (Urt. v. 26.03.2009, I ZR 153/06 – Reifen Progressiv) und 2012 (Urt. v. 19.07.2012, I ZR 70/10 – M2Trade und I ZR 24/11 – Take Five), in welchen es um das Schicksal der Unterlizenz im Falle des Wegfalls der Hauptlizenz ging und welche insoweit auch Rückschlusse auf deren Rechtsnatur zulassen, neue Impulse erhalten.

Ursprünglich hatte die Debatte, wie der Referent einleitend darstellte, insoweit einen rein prozessualen Ansatz, als es um die Aktivlegitimation im Verletzungsprozess ging. Dabei wurde die vorherrschende Auffassung vertreten, die ausschließliche Lizenz sei dinglicher Natur, sodass der ausschließliche Lizenznehmer sein gegenüber jedermann wirkendes Recht prozessual durchsetzen könne, während dem einfachen Lizenznehmer dies gegenüber Dritten aufgrund seiner lediglich schuldrechtlichen Berechtigung gegenüber dem Lizenzgeber verwehrt bleiben müsse.

Der Referent stellte nun dar, inwieweit aus dem Urteil des BGH vom 26.03.2009, in welchem dieser entschieden hatte, dass eine einmal eingeräumte Lizenz im Falle des Wegfalls der Hauptlizenz aufgrund Rückrufs wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG, bestehen bleibe, ein Rückschluss auf die dingliche Natur von sowohl ausschließlichen als auch nichtausschließlichen Lizenzen gezogen werden könne.

Sodann lenkte der Referent den Blick auf die Urteile des BGH vom 19.07.2012. Hier komme dieser zum selben Ergebnis (Fortbestand der Unterlizenz bei Wegfall der Hauptlizenz) ohne dabei allerdings auf die Rechtsnatur der Lizenz als solche einzugehen. So habe der BGH lediglich, d.h. ohne tatsächliche dogmatische (!) Einbettung, entschieden, der Fortbestand der Unterlizenz sei auf eine Interessenabwägung zwischen Rechtsinhaber und Lizenznehmer zu stützen.

Soweit darin ein Ausspruch für die lediglich obligatorische Ausgestaltung von Lizenzen zu sehen ist, trat der Referent dem im Folgenden argumentativ bei.

Seine Ansicht stützte er zunächst auf den Sukzessionsschutz zu Gunsten einmal erteilter Lizenzen, vgl. § 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 3 PatG. Wenn der Gesetzgeber anordnet, die Lizenz behalte ihre Gültigkeit wenn der Rechtsinhaber wechselt, spreche dies für eine obligatorische Ausprägung, da es bei dinglicher Natur einer solchen „Extraanordnung“ gar nicht bedurft hätte.

Weiter lasse sich das der originären Verfügungsbefugnis des dinglich Berechtigten (§ 137 BGB) entgegenstehende Zustimmungserfordernis des Urhebers zur Lizenzübertragung oder Einräumung weiterer Lizenzen (§§ 34 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 S. 1 UrhG) anführen.

Letztlich stehe einer Einordnung der Lizenz als dingliches Recht auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz insoweit entgegen, als sich der konkrete Inhalt der Lizenz aus der Parteiabrede und nicht aus dem Gesetz ergebe, sodass es der Allgemeinheit in Bezug auf die konkrete Lizenz verborgen bleibe, was genau ihr verboten sein soll.  

Abschließend stellte der Referent einen eigenen Ansatz vor. Er schlägt vor, die Lizenz als Vertrag zugunsten Dritter besonderer Prägung einzuordnen. Dabei ging er insbesondere auf das Problem der fehlenden unmittelbaren Beziehung des Rechtsinhabers zum Unterlizenznehmer sowie die mittelbare Verbindung durch den Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen Rechtsinhaber und Hauptlizenznehmer und die Unbestimmtheit des Dritten bei Vertragsschluss ein.

Die eminente Resonanz der Teilnehmer führte dazu, dass der Vortrag seinen Ausklang in einer angeregten und interessanten Diskussion fand.

Das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz lädt herzlich zum kommenden Werkstattgespräch auf Schloss Mickeln am 22.01.2014 um 18:00 Uhr ein.

 

Wiss. Mit. Jonathan Konietz

Details

16.10.2013, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz, im Rahmen der DLS
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
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