Jump to contentJump to search

Werkstattgespräche: Patentrechtlicher Schadensersatz und Zinsen

CIP Werkstattgespräche

Referent:  Christian Harmsen, Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP, Düsseldorf  

Die Veranstaltungsreihe der Werkstattgespräche eröffnete im Jahr 2011 Herr Rechtsanwalt Christian Harmsen mit seinem Vortrag zum „Patentrechtliche[n] Schadensersatz und Zinsen“. Der Vortrag widmete sich dem in der Praxis relevanten, in der Literatur jedoch bislang wenig beachteten Problem der Verzinsung des Schadensersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 PatG bedingt durch die in der Regel sehr langen Zeiträume zwischen einer Patentverletzung und der Zahlung des Schadensersatzes. 

Der Referent führte zunächst in die Thematik ein, indem er auf die Anspruchsgrundlage des § 139 Abs. 2 PatG, die Durchsetzungsmöglichkeiten und die drei Arten der Schadensberechnung (Lizenzanalogie, Verletzergewinn, entgangener Gewinn) einging. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung zeigte Herr Harmsen die zwei Möglichkeiten zum Zwecke der Bezifferung des Schadens auf: die Stufenklage und die der Zahlungsklage vorausgehende Feststellungsklage. Gerade die zweite Möglichkeit stelle in der Praxis aufgrund eines besseren Verjährungsschutzes den Regelfall dar.                                                               

Wird Zahlungsklage nach erfolgreicher Feststellungsklage angestrengt, was laut Referent im Vergleich zur Häufigkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung seltener vorkomme, so entsteht die eingangs erwähnte lange Zeitspanne zwischen Verletzungshandlung und Zahlung des Schadensersatzes. Diese könne nach einer Musterberechnung von Herrn Harmsen durchaus um die neun Jahre betragen, insbesondere dann, wenn sich die Rechtsstreitigkeiten (Feststellungsklage sowie Schadensersatzklage) über mehrere Instanzen erstreckten. Eine weitere Verzögerung könne durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage entstehen. Während des gesamten Zeitraums finde keine Kapitalnutzung durch den Patentinhaber, sondern durch den Verletzer statt. Aufgrund des durchaus hohen Werts der unterbliebenen Nutzung stelle sich die Frage nach einem Ausgleich des Verletzervorteils durch die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs. 

Herr Harmsen stellte sodann dar, dass für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Zahlungsklage ein Anspruch aus §§ 291, 288 BGB in Betracht komme, für die Zeit zwischen einer etwaigen Auskunftserteilung/Rechnungslegung bis zur Erhebung der Zahlungsklage im Falle der Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung ein solcher aus §§ 288, 286 BGB. Umstritten sei dabei, ob die Schadensersatzforderung eine Entgeltforderung i. S. d. § 288 Abs. 2 BGB darstelle und dementsprechend 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gefordert werden könnten. In dem Zeitraum davor (ab Verletzungshandlung) sei der Patentinhaber aber unzureichend geschützt. Zu fragen sei daher, ob und wie eine weitergehende vorprozessuale verzugsunabhängige Verzinsung des Schadensersatzanspruchs begründet werden könnte. 

Bei der Schadensberechnungsmethode nach der Lizenzanalogie sei der Verletzer wie ein normaler Lizenznehmer zu stellen. Da vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags eine Fälligkeitsabrede abgeschlossen hätten, müsse sich der Patentverletzer im Rahmen der Schadensberechnung so behandeln lassen, als habe er einer solchen Fälligkeitsabrede zugestimmt. In diesem Zusammenhang wies Herr Harmsen auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1982, 286 ff.), des OLG Düsseldorf (GRUR 1981, 45 ff.) und des LG Mannheim (Urt. v. 05.03.2010, 7 O 142/09) hin. Dabei seien sich die Gerichte hinsichtlich der Höhe der „vorprozessualen Zinsen“ nicht einig: während der BGH 5% herangezogen habe, habe sich das LG Mannheim an in Standardlizenzverträgen enthaltenen Verzinsungsklauseln orientiert. Die Düsseldorfer Gerichte wiederum würden eine Anlehnung der Zinshöhe an den gesetzlichen Zinssatz bevorzugen. 

Im Zusammenhang mit der Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn wies Herr Harmsen auf den Leitgedanken der Ausgleichsfunktion hin. Er machte sodann die Argumentation der Rechtsprechung zur angemaßten Geschäftsführung gem. §§ 687 Abs. 2, 667 BGB fruchtbar und argumentierte im Hinblick auf die „vorprozessualen Zinsen“ mit § 668 BGB (Verwendungszinsen). Allerdings sei die Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB umstritten (hierzuGrabinski, GRUR 2009, 260 ff.) und eine Vergleichbarkeit der Interessenlage bei § 668 BGB nicht eindeutig. Alternativ könne bei der Schadensberechnung die Ausgleichfunktion hervorgehoben werden. Denkbar sei die Bejahung eines mittelbar verursachten Schadens bei Vorliegen eines entsprechenden Zurechnungszusammenhangs. Als relevante Zeitpunkte für den Beginn der Verzinsungspflicht nannte der Referent im Rahmen des § 668 BGB den Gebrauch, also die Verwendung des Geldes/Verletzergewinns bzw. nach BGH die Schadensentstehung sowie außerhalb des § 668 BGB die Realisierung des Gewinns, d.h. die Forderungsentstehung. Hinsichtlich der Zinshöhe seien insbesondere § 246 BGB (4%) und § 352 HGB (5%) hervorzuheben. 

Bei der Schadensberechnung nach dem entgangenen Gewinn sei die Zuerkennung eines „vorprozessualen Zinsanspruchs“ durch die Rechtsprechung nicht anerkannt (BGH GRUR 1980, 841 ff.). Hiergegen argumentierte Herr Harmsen mit dem Wortlaut des § 252 S. 2 BGB, des Art. 45 TRIPs sowie insbesondere mit dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG, der auf einen „angemessenen Schadensersatz“ abstelle. 

Im Anschluss an den Vortrag diskutierten die zahlreich erschienenen Teilnehmer über die verschiedenen Möglichkeiten einer Geltendmachung „vorprozessualer Zinsen“. Dabei wurde der Gedanke des normativen Schadens als Ansatzpunkt aufgegriffen. 

Hinweis: Harmsen / Schuster, Schadensersatz und Zinsen bei Patentverletzung, IPRB 2010, 283 ff.

Autor: Bernadette Makoski

Datei: <media 34840>Harmensen, Patentrechtlicher Schadensersatz und Zinsen</media>

Details

12.01.2011, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Responsible for the content: