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Werkstattgespräche auf Mickeln: Maßnahmen zur Beweissicherung im Markenrecht

CIP Werkstattgespräche

Maßnahmen zur Beweissicherung im Markenrecht
nach der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie


Referent: Dr. Horst Butz,
Vorsitzender Richter am Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen, Düsseldorf


Wiss. HK Christian Steigüber 

Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Es erfolgte damit die Umsetzung der sog. EU-Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) zur Harmonisierung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen allgemeinen Teil des geistigen Eigentums zu schaffen, nicht ergriffen, sondern für die einzelnen Schutzrechte gesonderte Regelungen über die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Gesetz der jeweiligen Schutzrechte gesondert getroffen. Der Fokus des Vortrags lag auf spezifischen Maßnahmen zur Beweissicherung im Markenrecht gelegt werden. 

Referent VRiLG Dr. Horst Butz, dessen Kammer für Handelssachen in Düsseldorf unter anderem auch eine landesweite Sonderzuständigkeit für Gemeinschaftsmarken zufällt, wies zunächst auf die ewig widerstreitenden Interessen eines Markenrechtsinhabers und des potentiellen Markenverletzers hin. Während auf der Seite des Klägers ein nicht zu bestreitendes Maß an Informationen und gesicherten Beweismitteln notwendig ist, um der Beweislast im Verletzungsverfahren genüge tun zu können, steht dem die Gefahr der Ausforschung des potentiellen Verletzers gegenüber, welcher regelmäßig auch Konkurrent des Rechteinhabers sein wird. Die Maßnahmen zur Beweissicherung sollen daher einerseits den zivilrechtlichen Kläger vor dem Hintergrund des Beibringungsgrundsatzes privilegieren, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Gleichzeitig muss aber anderseits der Schutz vertraulicher Informationen des potentiellen Verletzers gewährleistet werden, so dass die Maßnahmen der Beweissicherung immer unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung und der Verhältnismäßigkeit stehen. 

Anschließend stellte der Referent die markenrechtlichen Neuerungen detailliert vor, indem alte und neue Rechtslage gegenübergestellt wurden. Gegenstand der Ausführungen war der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG, der Vorlage- und Besichtigungsanspruch aus § 19a MarkenG und die neue Regelung zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 19b MarkenG. 

Im Rahmen des Auskunftsanspruches wurde die nun explizit geregelte Möglichkeit der Einbeziehung Dritter in das Verletzungsverfahren als Auskunftsschuldner (§ 19 Abs. 2 MarkenG) prominent behandelt. Die in diesen Fällen früher bestehende Regelungslücke oder zumindest kontroversen Rechtslage konnte mit der Umsetzung der Richtlinie beseitigt werden. Eine Störerhaftung sei nun entbehrlich. Bezüglich des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs stand die richtlinienkonforme Umsetzung der Regelung im Vordergrund. Während die bisherige Rechtspraxis in der Tradition der „Faxkarten“- und „Restschadstoff“-Entscheidung des BGH weithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung voraussetzte, stellte die Richtlinie geringere Anforderungen. 

Alle drei Regelungen weisen zahlreiche Merkmale auf, die auf die eingangs erwähnte Gratwanderung zwischen den Interessen des Rechteinhabers und potentiellen Verletzers zurückgehen. Der Auskunftsanspruchs greift das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 der ZPO auf (§ 19 Abs. 2 a.E. MarkenG), § 19 Abs. 4 MarkenG stellt alle Ansprüche unter den generellen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Weitere Schutzmechanismen sehen § 19 Abs. 8 (Verwertung in Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitsfragen) und 9 (Verwendung von Verkehrsdaten) MarkenG vor. § 19a Abs. 2 MarkenG enthält für den Vorlage- und Besichtigungsanspruchs ebenfalls einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, Abs. 4 verweist auf § 811 BGB und § 19 Abs. 8 MarkenG. Abs. 5 der Vorschrift regelt dagegen einen Schadensersatzanspruch eines zu Unrecht in Anspruch Genommenen. Der § 19c MarkenG (Sicherung von Schadensersatzansprüchen) schützt die Position des potentiellen Verletzers in gleicher Weise wie § 19b MarkenG. 

Nach der Vorstellung der neuen Regelungen besprach Herr Dr. Butz mit den Zuhörern die Gestaltung und den Inhalt einer anwaltlichen Antragsfassung auf Auskunft und Besichtigung. Der jeweils gewonnene Eindruck bezüglich der abstrakten Gewichtung der Interessen der beteiligten Parteien durch den Gesetzgeber in den neuen Regelungen sollte praktisch erprobt werden. Gemeinsam wurden die geltend gemachten Ansprüche und ihre Berechtigung bewertet.

Anhang: <media 29819>Präsentation</media>

Details

11.02.2009, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
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