Jump to contentJump to search

Werkstattgespräch: Kartellrechtliche Rahmenbedingungen für die Lizenzierung von Markenrechten

CIP Werkstattgespräche

Kartellrechtliche Rahmenbedingungen für die Lizenzierung von Markenrechten

Referentin: Rechtsanwältin Frau Dr. Antje Gruneberg LL.M., Düsseldorf

Nach Begrüßung durch Herrn Professor Busche begann die Referentin zunächst mit einer Übersicht der anzusprechenden Themenkreise: der geltende Rechtsrahmen bezüglich Markenschutz und Kartellrecht, sodann kartellrechtlich besonders relevante Markenlizenzvertragsklauseln und schließlich ausgewählte aktuelle Rechtsprechung.

Rechtsanwältin Dr. Gruneberg führte im Anschluss in die Thematik ein, indem sie die Konfliktsituation zwischen Markenschutz und Kartellrecht ansprach. Diese lasse sich schon in der Rechtsprechung des EuGH in Entscheidungen von 1971 (EuGH GRUR Int. 1971, 279 – Sirena) und 1966 (EuGH Slg. 1966, S. 321 – Grundig/Consten) ausmachen. Die Referentin führte dabei die Voraussetzungen des Art. 101 AEUV/§ 1 GWB an und erläuterte die Anwendungsbereiche des deutschen Kartellrechts und des AEUV – zumeist sei wegen der Betroffenheit des zwischenstaatlichen Handels der AEUV anwendbar.

Sodann wurde das Verhältnis von Kartellrecht und Markenschutz anhand der EuGH-Entscheidung von 1966 verdeutlicht. Das Kartellrecht regele die Ausübung des Markenrechts mit Ausnahme der Spezifika des Markenrechts. Frau Dr. Gruneberg ging daraufhin auf letztere ein. Im Rahmen der Frage nach dem Schutz der Werbefunktion der Marke sprach sie eine Entscheidung des EuGH von 2009 an (EuGH GRUR 2009, 756 – L´Oréal/Bellure).

Schließlich befasste sich die Referentin mit ihrem zweiten Themenkomplex, welche Klauseln kartellrechtlich besonders relevant seien und warum. Grundsätzlich sei die Einschränkung von Lizenzrechten an Marken kartellrechtlich möglich, aber die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall problematisch.

Sie erläuterte im Anschluss einzelne Klauseln und ihre kartellrechtliche Zulässigkeit. Bei Preisbindungs- bzw. Preisabstandsklauseln sei z. B. die Festlegung von Höchstverkaufspreisen kartellrechtlich zulässig, unzulässig aber eine solche von Wiederverkaufspreisen der Markenware.

Als weitere Markenlizenzvertragsklausel nannte Frau Dr. Gruneberg die Gebietsbindungen und Lieferbeschränkungen. Sie warf in diesem Zusammenhang die Frage von der kartellrechtlichen Privilegierung von territorialen Beschränkungen der Lizenzeinräumung auf. Zur Veranschaulichung führte sie hier eine Entscheidung des OLG Frankfurt von 2007 an (OLG Frankfurt WuW 2007, 792 – Harry Potter), nach der Gebietsausschließlichkeitsklauseln sowie eine Beschränkung des Vertriebsweges für zulässig erklärt worden waren. Ebenso verwies sie auf eine Entscheidung des BGH von 2012 (BGH GRUR 2012, 626 – Converse I), in der es u. a. um die Beachtung des markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes ging.

Auch bestimmte weitere Markenlizenzklauseln seien kartellrechtlich grundsätzlich zulässig. Die Referentin erläuterte diese mit Entscheidungen des EuGH von 2009 (EuGH EuZW 2009, 453 – SIL/Dior) und 2012 (EuGH GRUR 2012, 844 – Pierre Fabre).

Im Rahmen des letzten Themenkreises kam Frau Dr. Gruneberg auf Fallstudien aus der aktuellen Rechtsprechung zurück. Sie nannte die Entscheidung des KG Berlin vom 19.09.2013 – 2 U 8/09 Kart., in der es um die Frage ging, ob es zulässig sei, die Belieferung eines Einzelhändlers mit Markenware davon abhängig zu machen, dass er diese nicht über eBay oder Ähnliches verkaufte, und die des OLG Frankfurt vom 02.07.2013 (WRP 2013, 1663 – Kalksteinprodukte), die sich mit einem Verstoß einer lizenzvertraglichen Verpflichtung gegen Art. 101 AEUV/§ 1 GWB befasste.

Zuletzt sprach Frau Dr. Gruneberg noch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.04.2013 – VI U (Kart) 4/12 und die Ergebnisse der Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht vom 10.10.2013 an.

Anschließend wurde umfassend über die einzelnen Themenbereiche diskutiert, u. a. über die unterschiedliche Behandlung des Vertriebes in herkömmlicher Weise und in Bezug auf das Internet.

Der Abend klang in gemütlicher Runde auf Schloss Mickeln aus.

<media 54336>Vortragsfolien</media> (PDF)

Wiss. HK Fee Kinalzik

Details

22.01.2014, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz, im Rahmen der DLS
Ort: Schloss Mickeln, Blauer Salon
Responsible for the content: