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10. Düsseldorfer Patentrechtstage 2011

CIP Patentrechtstage

Wiss.Mit. Bernadette Makoski, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)

Am 07. und 08. April 2011 versammelten sich rund 100 Teilnehmer aus Anwaltschaft, Wirtschaft, Rechtsprechung und Rechtslehre im Industrieclub Düsseldorf, um sich im Rahmen der nunmehr 10. Düsseldorfer Patentrechtstage, der Jahrestagung des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, über aktuelle patentrechtliche Fragestellungen auszutauschen. Die Veranstaltung stand auch in diesem Jahr unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Jan Busche, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, und Herrn VorsRiBGH Prof. Dr. Peter Meier-Beck.

Den ersten Veranstaltungstag eröffnete Herr PA Dr. Hans-Rainer Jaenichen, Vossius und Partner, München, mit seinem Vortrag zum Thema „Die Patentierung von biotechnologischen und pharmazeutischen Erfindungen nach den jüngsten Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer“. Herr Dr. Jaenichen strukturierte seinen Vortrag nach der Vorschrift des Art. 53 EPÜ. Er ging zunächst auf den Ausschlussgrund der lit. a) ein und führte kurz in die relevanten Vorschriften sowie die biologischen Zusammenhänge in Bezug auf die Entwicklung menschlichen Lebens ein, insbesondere den Unterschied zwischen totipotenten und pluripotenten Stammzellen. Sodann stellte der Referent die Entscheidung G 2/06 der Großen Beschwerdekammer des EPA vor und ging im Weiteren auf das sog. Brüstle-Verfahren und vor allem die Vorlage des BGH an den EuGH ein. Herr Dr. Jaenichen erörterte die Schlussanträge des Generalanwalts Bot. In dessen Feststellungen zur Beschreibung machte er einen Unterschied zur Entscheidung G 2/06 aus. Es folgten Ausführungen zum Patentierungsausschluss nach Art. 53 lit. b) EPÜ, insbesondere zu den gemeinsam verhandelten Fällen G 2/07 und G 1/08, besser bekannt unter der Bezeichnung Brokkoli- und Tomatenfälle. Nach einer kurzen Einführung in die Thematik besprach Herr Dr. Jaenichen die Leitsätze der Großen Beschwerdekammer. Schließlich wandte sich der Referent dem Patentierungsausschluss des Art. 53 lit. c) EPÜ zu. Er besprach in diesem Zusammenhang die Stellungnahme G 1/04 zur Patentierbarkeit von diagnostischen Verfahren sowie die Entscheidungen G 1/07 zum Patentierungsausschluss bezüglich der Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers und G 2/08 zur sog. zweiten medizinischen Indikation, der Beurteilung von Dosierungsanleitungen und der Abschaffung der sog. schweizerischen Anspruchsform. Es folgte eine kurze Besprechung der Entscheidung des BGH „Carvedilol II“ (Az. X ZR 236/01) und die Auseinandersetzung mit der Frage des Umgangs mit der sog. zweiten medizinischen Indikation vor dem Hintergrund des EPÜ 2000 aus nationaler Sicht. In der anschließenden Diskussionsrunde wurden Fragen des Patentierungsausschlusses des Art. 53 lit. b) EPÜ diskutiert sowie die dargestellte Entscheidungspraxis zum Patentierungsausschluss nach lit. c) der Vorschrift.

Es folgten die Vorträge von Frau Dr. Bettina Wanner, Bayer CropScience AG, Monheim, sowie von Frau PA Dr. Dorothea von Renesse, König Szynka Tilmann von Renesse, Düsseldorf, zu „Ergänzende[n] Schutzzertifikate[n] nach ‚Iodosulfuron‘ (C-229/09)“. Frau Dr. Wanner stellte zunächst den rechtlichen Rahmen im Zusammenhang mit der Erteilung ergänzender Schutzzertifikate vor und zeigte den Beweggrund für ihre Erteilung auf, namentlich die Amortisation der FuE-Investitionen bei effektiv verkürzter Patentlaufzeit aufgrund langwieriger Zulassungsverfahren. Sie ging dann auf die einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach der VO 1610/96 ein, erläuterte das zweistufige Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln sowie die drei verschiedenen Zulassungsformen. Im Folgenden schilderte sie die Rechtssache Iodosulfuron, welche ein Verfahren betraf, an dem die Bayer CropScience AG beteiligt war. Zentrale Frage vor dem EuGH war, ob ergänzende Schutzzertifikate auch auf der Grundlage einer sog. vorläufigen Genehmigung erteilt werden können. Frau Dr. Wanner stellte die gegenläufigen Argumente vor und ging dann auf die die obige Frage bejahende Entscheidung des EuGH ein. Sie hob dabei hervor, dass das Gericht insbesondere die Ziele des Art. 3 der VO 1610/96 würdigte.

Frau Dr. von Renesse behandelte im Anschluss die Problematik der Beantragung von ergänzenden Schutzzertifikaten bei Kombinationsprodukten. Sie wies in ihrem Vortrag zunächst auf zwei problematische Fälle hin. Diesen lagen die Fragen zugrunde, wie Art. 3 Abs. 1 lit. a) und lit. b) der VO 1610/96 auszulegen seien, insbesondere, ob ein Erzeugnis auch dann i.S. der Verordnung geschützt werde, wenn nur ein Wirkstoff durch das Grundpatent geschützt sei, und ob ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen „Solo-Wirkstoff“ erteilt werden könne, wenn sich die Zulassung auf eine Kombination beziehe. Die Referentin nannte in diesem Zusammenhang eine Reihe anhängiger Verfahren vor dem EuGH. Sie ging sodann auf die Auslegung des Merkmals „Erzeugnis“ in der VO 1610/96 näher ein und hier insbesondere auf den Begriff der Wirkstoffzusammensetzung. Vor dem Hintergrund, dass der EuGH im Fall „Iodosulfuron“ gerade die Ziele der Verordnung in den Vordergrund stellte, argumentierte die Referentin dahingehend, dass das Merkmal Wirkstoffzusammensetzung nicht unbedingt mit einer Kombination gleichgesetzt werden müsse. Eine Zusammensetzung mit einer neuen Dosierung könne auch ein anderes Erzeugnis darstellen.

Während der Diskussion wurde insbesondere die Möglichkeit einer Verallgemeinerung der Entscheidung des EuGH diskutiert. Erörtert wurden auch die Beweggründe für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten im Vergleich zur Möglichkeit der Verlängerung der Laufzeit der entsprechenden Patente. Schließlich wurden aktuelle Verfahren besprochen.

Der nächste Vortrag von Herrn RA Dr. Bernhard Fischer, SAP AG, Walldorf, zum Thema „Warum innovative Softwareunternehmen Patentschutz brauchen“ leitete über zu dem Themenkomplex der Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen. Herr Dr. Fischer behandelte dieses Thema aus der Sicht der SAP AG und stellte eingangs die öffentliche Positionierung des Unternehmens zur „CII-Richtlinie (2005)“ vor. Er ging sodann auf die Bedeutung des Patentschutzes im Bereich der computerimplementierten Erfindungen für KMU ein. Im Folgenden legte der Referent Argumente für die Unverzichtbarkeit des Patentschutzes dar, wobei er u.a. auf den Nachahmungsschutz, den Technologietransfer und den nicht ausreichenden Schutz durch andere Schutzrechtsarten im Software-Bereich einging. Im Anschluss zeigte Herr Dr. Fischer das Ranking erteilter Patente nach Firmen im Jahr 2009 in den USA auf und widmete sich dann dem Thema der Patentqualität. Im Ergebnis folgerte er, dass maßgebliche „IP-Missbräuche“ auf verfahrensrechtsspezifischen Elementen in den USA beruhten und ein angemessener Patentschutz insgesamt betrachtet existenziell sei.

Es folgte der Vortrag von Herrn PA Markus Hössle, Hössle Patentanwälte, Stuttgart, „Computerimplementierte Erfindungen – Zur deutschen, europäischen und internationalen Entscheidungspraxis“. Herr Hössle ging zunächst auf die deutsche Entscheidungspraxis des BGH ein und besprach die Entscheidungen „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ (Az. X ZB 22/07), „Dynamische Dokumentengenerierung“ (Az. Xa ZB 20/08) und „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Az. X ZR 47/07). Er wies darauf hin, dass die Rechtsprechung des BGH durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet sei, da auf der ersten die Technizität im Rahmen des Merkmals der Erfindung und auf einer zweiten ein eventueller Patentierungsausschluss geprüft werden. Der Referent stellte fest, dass sich die sog. „Kerntheorie“ im Ergebnis auf die Prüfungsebene der erfinderischen Tätigkeit verschoben habe. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BPatG wies Herr Hössle auf die Anwendung der BGH-Grundsätze hin. Er hob außerdem die Entscheidung vom 11.01.2010, Az. 35 W (pat) 14/08, hervor. Danach steht dem DPMA bis auf Ausnahmefälle keine Prüfungskompetenz im Hinblick auf absolute Schutzhindernisse im Rahmen der Prüfung von Gebrauchsmusteranmeldungen zu. Was die neuesten Entwicklungen auf der Ebene des EPA betrifft, so wies Herr Hössle kurz auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/08 hin und ging anschließend über zu der zurückweisenden Entscheidung im Fall Amazon One-Click. Er leitete dann über zu entsprechenden Fällen in den USA und in Kanada, die er zunächst darstellte. Gerade das Verfahren in Kanada hat Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der Patentierung von Geschäftsmethoden erregt. Das entsprechende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Diskussionsrunde wurden verschiedene Aspekte der Technizitätsprüfung sowohl aus Sicht des BGH als auch des EPA besprochen.

Der erste Tagungstag wurde mit dem Vortrag „Geistiges Eigentum – ein Werkstattbericht aus dem Bundesjustizministerium“ von Herrn MinR Dr. Stefan Walz, Bundesministerium der Justiz, Berlin, fortgesetzt. Herr Dr. Walz referierte zunächst zu aktuellen Themen des Patentrechts, namentlich zu Biopatenten und der geplanten „kleinen PatG-Novelle“. Im Zusammenhang mit Biopatenten ging er auf die Brokkoli- und Tomaten-Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA ein. Er wies in diesem Kontext darauf hin, dass ein Bericht der Bundesregierung im Laufe dieses Jahres zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit Fragen der Änderung der Biopatentrichtlinie verwies er auf den erwarteten Evaluationsbericht der Europäischen Kommission. Herr Dr. Walz stellte im Folgenden kurz die Eckpunkte der geplanten „kleinen PatG-Novelle“ vor. Diese betreffe im Grunde das Erteilungsverfahren. Geplant seien die Fristverlängerung für Übersetzungen englischer und französischer Patentanmeldungen, die Einführung eines erweiterten Rechercheberichts und einer zwingenden Anhörung im Prüfungsverfahren sowie die Verlängerung der Einspruchsfrist. Der Referent wandte sich dann den Entwicklungen auf der EU-Ebene zu und insbesondere dem Gutachten des EuGH 1/09 vom 08.03.2011 sowie der weiteren Vorgehensweise der europäischen Institutionen. Im Hinblick auf eine etwaige EU-Patentgerichtsbarkeit würden neue Modelle erörtert, z.B. nach dem Vorbild des gemeinsamen Benelux-Markengerichts. Unabhängig von dieser Frage habe der Rat der Europäischen Union die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes erteilt. Neue Vorschläge für Verordnungen zu EU-Patenten und zur Sprachenfrage würden für Mitte April erwartet. Anlass zu Diskussionen bot insbesondere das Gutachten des EuGH sowie etwaige neue Modelle für eine EU-Patentgerichtsbarkeit. Auch die Frage eines etwaigen Beitritts der EU zum EPÜ wurde angesprochen.

Anschließend trug Herr RA Dipl.-Phys. Klaus Haft, Reimann Osterrieth Köhler Haft, Düsseldorf, zum Thema „Zum Sinn und Unsinn des Unterlassungsanspruchs im Patentrecht“ vor. Herr Haft gliederte seinen Vortrag in zwei Bereiche: der Möglichkeit der im Titel aufgezeigten Diskussion und ihrer Sinnhaftigkeit. Im ersten Teil umriss der Referent zunächst den rechtlichen Rahmen unter Einbeziehung der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und wies auch auf die Nennung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang mit der Umsetzung der o.g. Richtlinie in nationales Recht. Als Zwischenergebnis hielt er fest, dass zwar der Unterlassungstitel als regelmäßige Rechtsfolge im Falle einer Patentverletzung bestehen bleiben könne. Allerdings sollte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Anwendung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entgegenstehen. Dies hätte den Vorteil, dass ein Rückgriff auf kartellrechtliche Korrekturen oder § 712 ZPO dann nicht mehr erforderlich sei. Im zweiten Teil seines Vortrags ging Herr Haft zunächst auf den Konflikt mit positiven Benutzungsrechten bei „patentlastigen“ Produkten ein und wies auf die Unterschiede hin, die bei der Gewährung von Schadensersatz und dem Ausspruch der Unterlassungsfolge bestehen. Er ging sodann zu den Fällen der standardessentiellen Patente über, die er mit einem Beispiel veranschaulichte. Im Ergebnis hielt der Referent fest, dass das geltende Recht eine Überprüfung des Unterlassungstitels auf dessen Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ermöglichen sollte. Es folgte eine lebhafte Diskussion, in deren Rahmen die Entscheidung des BGH „Orange-Book-Standard“ (Az. KZR 39/06) aufgegriffen wurde sowie Fragen der Risikoverteilung und die Besonderheit der Fallkonstellation standardessentieller Patente.

Zum Abschluss des ersten Veranstaltungstages hielten Frau RA’in Nassim Kiani und Herr PA Dr. Harald Springorum, Kiani & Springorum, Düsseldorf, einen „Workshop zu aktuellen Fragen aus dem Bereich der ‚Patent Litigation‘“ unter dem Titel „Erfinderische Tätigkeit im deutschen Patentprozess – Auf dem Weg zu einer einheitlichen europäischen Dogmatik?“ ab. Frau Kiani führte zunächst in die Thematik ein, indem sie die rechtliche Ausgangslage umriss. Ausgehend vom Straßburger Patentübereinkommen sei eine Wortlautübereinstimmung der maßgeblichen Vorschriften des EPÜ (Art. 56 S. 1) und des deutschen Patentgesetzes (§ 4 S. 1) festzustellen. Herr Dr. Springorum wies jedoch unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen aus der Rechtsliteratur darauf hin, dass die nationalen Ansätze sowie diejenigen des EPA (sog. Aufgabe-Lösungs-Ansatz) als verschiedene Herangehensweisen begriffen würden. Er arbeitete im Folgenden heraus, dass sich nach Auffassung der Vortragenden die Dogmatik der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im streitigen Verfahren nach deutscher wie europäischer Entscheidungspraxis stark angenähert habe und im Grunde beiderseits dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz gefolgt werde. Sowohl der BGH als auch die Instanzen des EPA würden nicht von einem fixen nächstliegenden Stand der Technik ausgehen, sondern in der Auswahl des Ausgangspunktes für die Beurteilung flexibel vorgehen. Zudem würden in etwa gleiche Kriterien bei der Bestimmung des Fachmanns und der Frage des Naheliegens zugrunde gelegt. Unterschiede ergäben sich aber noch bei der Bestimmung der objektiven Aufgabe. Im Ergebnis begrüßten die Referenten die Annäherung des BGH an die Dogmatik des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes. Die Diskussion kreiste insbesondere um die Thematik der Bestimmung des nächstliegenden Standes der Technik vom Ansatz des BGH und des EPA her. Die Teilnehmer konnten sich über ihre Eindrücke bei einem Empfang und Abendessen im Malkasten in angenehmer Atmosphäre austauschen.

Der zweite Veranstaltungstag stand im Zeichen der Rechtsprechung. Zunächst referierte Herr Dr. Fritz Blumer, Mitglied der Technischen Beschwerdekammer 3.1.02 des Europäischen Patentamts, München, zur „Aktuelle[n] Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des EPA“. Nach einigen Vorbemerkungen, u.a. zur Wirkung der Entscheidungen und Stellungnahmen der Kammern und zur Zugänglichkeit der Entscheidungspraxis, besprach Herr Dr. Blumer die Leitentscheidungen G 2/08 („Dosierungsanleitung“), G 3/08 zu computerimplementierten Erfindungen und G 1/07 („Treatment by surgery“). Der Referent zog im Folgenden eine Zwischenbilanz zu den Ausnahmen von der Patentierbarkeit und wies darauf hin, dass es in diesem Bereich insgesamt wenige Entscheidungen gebe. Herr Dr. Blumer wandte sich daraufhin sog. „Evergreen“-Themen zu, und zwar dem Doppelpatentierungsverbot, den Zwischenverallgemeinerungen und Art. 123 Abs. 2 EPÜ, der sog. „unentrinnbaren Falle“ sowie den unterschiedlichen Ansätzen des EPA und der deutschen Rechtsprechung, Art. 123 Abs. 3 EPÜ und den offenen Definitionen sowie der Abgrenzung therapeutisch / nicht therapeutisch. Er beschrieb die jeweiligen Konstellationen und wies auf aktuelle Entscheidungen hin. In der anschließenden Diskussionsrunde fanden insbesondere die sog. „Evergreen“-Themen, z.B. das Doppelpatentierungsverbot, und die Entscheidung G 2/08 zur sog. zweiten medizinischen Indikation Anklang.

Den nächsten Vortrag zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung des BPatG zum Patentrecht“ hielt Herr RiBPatG Rainer Engels, München. Er befasste sich zunächst mit der Statistik und insbesondere den Auswirkungen der Patentrechtsreform. Sodann ging er kurz auf verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit ein, z.B. den Patentierungsausschlüssen bei medizinischen Verfahren, dem Stand der Technik und der öffentlichen Zugänglichkeit, etwa der Frage des Zeitrangs einer Internetfundstelle, sowie der Umsetzung neuerer BGH-Rechtsprechung in den Bereichen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Herr Engels hob im Folgenden die neue Rechtsprechung des BPatG zu ergänzenden Schutzzertifikaten und Medizinprodukten hervor sowie eine Vorlage an den EuGH zur Berechnung der Laufzeit für ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel. Es folgten Ausführungen zur Rechtsprechung des BPatG im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem DPMA, z.B. zum Übersetzungserfordernis, zur Priorität (etwa zur Prioritätsbescheinigung und zur Übertragung), zu Wirkungen der Teilung einer Anmeldung sowie zur Rechtsnachfolge und den Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligung. In Bezug auf das Einspruchsverfahren ging der Referent auf die Rechtsprechung zur Erledigung ein, er sprach außerdem solche zur Beschwerderücknahme sowie zur Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO an. Schließlich wies er auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage und der Kostenerstattung bei Doppelvertretungskosten hin. Die Diskussion im Anschluss offenbarte das Interesse der Zuhörerschaft an z.B. Fragen der Übersetzung; zusätzlich wurde das Problem der unzulässigen Erweiterung im Kontext des Art. 123 Abs. 2 EPÜ angesprochen.

„Aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf“ stellte Herr VorsRiLG Dr. Tim Crummenerl, Düsseldorf, vor. Der Referent besprach zahlreiche, größtenteils (noch) unveröffentlichte Entscheidungen des Landgerichts, aber auch vereinzelt Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die besprochene Rechtsprechung berührte verschiedene Themenbereiche, z.B. die Haftung wegen Lieferhandlungen vor Patenterteilung, Schadensersatz bei mittelbarer Patentverletzung, Fragen der Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 32 ZPO und zur Geltendmachung der Vollstreckungsverjährung nach EGStGB mit Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung. Mehrere vorgestellte Entscheidungen berührten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren, etwa Anforderungen an die Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung im Allgemeinen, die Glaubhaftmachung patentverletzender Handlungen, die Vollstreckung einer Auskunftsverfügung, die Dringlichkeit bei Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs und die Notwendigkeit der Abmahnung bei Geltendmachung eines Sequestrationsanspruchs. Im Rahmen der Diskussion gaben insbesondere Entscheidungen aus dem Bereich des einstweiligen Verfügungsverfahrens Anlass zum Austausch.

Zum Abschluss der Veranstaltung referierte Herr VorsRiBGH Prof. Dr. Peter Meier-Beck, Karlsruhe/Düsseldorf, zur „Aktuelle[n] Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentrecht“. Herr Prof. Dr. Meier-Beck stellte die aktuelle Rechtsprechung anhand von Themenkomplexen, eingebettet in den jeweiligen Sachzusammenhang, dar. Im Hinblick auf die Frage der Patentfähigkeit sprach er die Thematik der Technizität an, insbesondere bei der Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen. Diesbezüglich stellte er u.a. die Entscheidung „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Az. X ZR 47/07) vor. Im Bereich der erfinderischen Tätigkeit wies der Referent vor allem auf die Entscheidung „Walzgerüst II“ (Az. X ZR 173/07) hin. Was den Themenkomplex Offenbarung und Ausführbarkeit betrifft, so zeigte Herr Prof. Dr. Meier-Beck die Unterschiede zur Entscheidungspraxis des EPA auf, in Bezug auf die Offenbarung stellte er vor allem die Entscheidung „Winkelmesseinrichtung“ (Az. Xa ZB 14/09) dar. Bezüglich der Auslegung des Patents spielten die Themen der widerspruchsfreien Auslegung (hierzu die Entscheidung „Fentanyl-TTS“, Az. Xa ZR 149/07) und der beschränkten Verteidigung eines Patents in der Verfahrenssprache ein Rolle. Im Zusammenhang mit der Wirkung des Patents sprach der Referent Übersetzungsfragen an und vor allem die Behandlung von Auslassungen. Zum Recht auf das Patent verwies er auf die Entscheidung „Steuervorrichtung“ (Az. X ZR 79/07). Mehrere dargestellte Entscheidungen waren dem Bereich Prozessuales zugeordnet und behandelten Fragen der Zulassung der Revision („Crimpwerkzeug III“, Az. X ZR 193/03), der Sachprüfung beim Revisionsgericht, des Erlöschens des Schutzrechts (insb. „Bordako“, Az. Xa ZR 118/09) und der Einrede aus § 145 PatG („Raffvorhang“, Az. X ZR 69/08). Während der Diskussion wurden Entscheidungen aus dem Bereich der Offenbarung und der erfinderischen Tätigkeit, insbesondere unter Beachtung der Unterschiede zu EPA-Ansätzen, erörtert. Zudem wurde weitere aktuelle Rechtsprechung aufgegriffen, z.B. die Entscheidung „Walzenformgebungsmaschine“ (Az. Xa ZB 10/09) zur Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die erfolgreiche Veranstaltungsreihe wird im kommenden Jahr voraussichtlich am 8. und 9. März fortgesetzt.

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Details

Beginn: 07.04.2011, 08:30 Uhr
Ende: 08.04.2011, 14:00 Uhr
Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz, im Rahmen der DLS
Ort: Industrieclub Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
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