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11. Düsseldorfer Patentrechtstage 2012

Wiss. Mit. Bernadette Makoski, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)

Die Düsseldorfer Patentrechtstage, die Jahrestagung des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurden in diesem Jahr am 8. und 9. März im Industrieclub Düsseldorf abgehalten. Rund 110 Teilnehmer nutzten die Fachtagung unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Jan Busche, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, sowie Herrn VorsRiBGH Prof. Dr. Peter Meier-Beck zum Austausch über die neuesten patentrechtlichen Entwicklungen.

Die Tagung stand unter dem Schwerpunktthema „Einheitlicher Patentschutz und einheitliche Patentgerichtsbarkeit in Europa“. Sie wurde eröffnet mit dem Vortrag von Herrn MinR Dr. Stefan Walz, Bundesministerium der Justiz, Berlin. Zur Einleitung zeigte der Referent kurz die Gründe für ein „EU-Patent“ als „Kernprojekt des EU-Binnenmarkts“ sowie ein Einheitliches Patentgericht auf. Seit 2010 werde ein neuer Ansatz hinsichtlich des Schutztitels verfolgt, namentlich das europäische Patent mit einheitlicher Schutzwirkung. Herr Dr. Walz umriss sodann die deutschen Kerninteressen und stellte den Stand der Entwicklungen dar. In Arbeit sei derzeit noch eine praktikable Verfahrensordnung, außerdem sei der Sitz der Zentralkammer offen. Er ging daraufhin auf das Kompromisspapier der polnischen Ratspräsidentschaft von Anfang Dezember 2011 näher ein. Dieses behandele insbesondere Finanzierungsfragen, Übergangsfristen, den Wechsel der Verfahrenssprache sowie die (erweiterten) Zuständigkeiten der Zentralkammer, aber auch die Revisionsklausel, eine sog. „Unberührtheitsklausel“ für Züchterprivilegien im nationalen Patentrecht und die Mindestzahl der Ratifikationsurkunden (13). Die Höchstzahl der Lokalkammern sei auf vier angehoben worden. Bezüglich des Berufungsgerichts sei eine Einigung hinsichtlich des Sitzes in Luxemburg erzielt worden. Offen geblieben sei die Frage des Sitzes der Zentralkammer. Der informelle Europäische Rat habe am 30.01.2012 eine abschließende Lösung gefordert. Zu den wichtigen noch offenen Fragen bei der Umsetzung gehörten die Höhe der Patentgebühren und der Verteilungsschlüssel. Zuständig hierfür solle ein „Select Committee“ der 25 an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten sein. Die Höhe der Gerichtsgebühren solle durch den Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts festgelegt werden; die Bestimmung der Höhe der und des Verteilungsschlüssels für Anschub- und Zusatzbeiträge der Mitgliedstaaten zur Errichtung und für den Betrieb des Patentgerichts sei letztlich eine politische Entscheidung. Im Rahmen einer Diskussionsrunde im Anschluss an den Vortrag wurde die sog. Unberührtheitsklausel aufgegriffen.

Sodann referierte Herr Thomas Arntz, persönlicher Referent des für das Patentgerichtsübereinkommen zuständigen Berichterstatters im Europäischen Parlament und Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Herrn Klaus-Heiner Lehne, Brüssel, über „Das Europäische Patentpaket aus Sicht des Europäischen Parlaments“. Er sprach einleitend kurz über die langwierigen Versuche der Schaffung eines Europäischen Patentsystems und erwähnte die beiden Hauptgründe für das bisherige Scheitern: die Sprachenregelung und die Gerichtsbarkeit. Es folgte ein Überblick über die Bestandteile des Europäischen Patentpakets, die zwei vorgeschlagenen Verordnungen zur Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit und das geplante Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht. Zwischen den einzelnen Bestandteilen bestehe eine untrennbare funktionale Verknüpfung und darüber hinaus eine rechtliche Verknüpfung zwischen den beiden vorgeschlagenen Verordnungen. Diese seien in das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 326 ff. AEUV eingebunden. Das Europäische Parlament sei bezüglich der verschiedenen Paketbestandteile in unterschiedlicher Art und Weise zu beteiligen. Rechtsgrundlage der Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sei Art. 118 Abs. 1 AEUV, verfahrensrechtlich sei mithin das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einschlägig (Mitentscheidung zwischen Rat und Europäischem Parlament). Es sei ein „First Reading Agreement“ zwischen Rat und Europäischem Parlament angestrebt. Die Verordnung bezüglich der Übersetzungsregelungen werde auf Art. 118 Abs. 2 AEUV gestützt. Es sei das besondere Gesetzgebungsverfahren einschlägig, das Europäische Parlament sei anzuhören. Bei dem Patentgerichtsübereinkommen schließlich handele es sich um ein internationales Übereinkommen, das zwischen den potentiellen Vertragsstaaten verhandelt werde. Die EU werde nicht Partei dieses Übereinkommens sein. Herr Arntz hielt fest, das Europäische Parlament könne bei der Verordnung zu Übersetzungsregelungen und dem Gerichtsübereinkommen lediglich Einwirkung auf den Rat bzw. die Mitgliedstaaten im Rahmen der Triloggespräche ausüben. Weiterhin stellte der Referent im Überblick den Inhalt der Vorhaben und ausgewählte Probleme dar. Hinsichtlich der Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes stellte er den einheitlichen Charakter des geplanten Schutztitels (Art. 142 Abs. 1 EPÜ) sowie den einheitlichen Schutz (Art. 118 Abs. 1 EPÜ) heraus. Regelungen des Verordnungsvorschlags bezüglich der materiell-rechtlichen Patentwirkungen seien auf Kritik gestoßen („Art. 6-8 Problematik“). Bei einem Streichen der Regelungen bestünden jedoch Zweifel an der Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage des Art. 118 Abs. 1 AEUV. Nach dem Verordnungsvorschlag zu Übersetzungsregelungen sei grundsätzlich keine zusätzliche Übersetzung der Patentschrift erforderlich. Das Patentgerichtsübereinkommen sehe ein gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten vor. Es solle sich zusammensetzen aus einem Gericht erster Instanz mit lokalen, regionalen Kammern sowie einer Zentralkammer und einem zentralen Berufungsgericht. Die multinationale Zusammensetzung der Kammern werde unterschiedlich beurteilt. Die Gerichtsbarkeit würde über europäische Patente mit einheitlicher Schutzwirkung und „einfache“ europäische Patente entscheiden. Zuständig solle die Lokalkammer am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort der angeblichen Verletzungshandlung sein. Hinsichtlich der beiden vorgeschlagenen Verordnungen sei eine Einigung im Trilog erzielt worden, der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments habe hierüber im Dezember abgestimmt. Eine Abstimmung im Plenum stehe noch aus, weil bislang keine Einigung über das Gerichtsübereinkommen erzielt werden konnte. Wie bereits der Vorredner festgehalten hatte, handelt es sich bei dem verbliebenen Hauptstreitpunkt um den Sitz der Zentralkammer der geplanten Gerichtsbarkeit. Sollte eine Einigung erzielt werden, so stehe einer zügigen Abstimmung im Europäischen Parlament nichts im Wege; mit Verzögerungen sei nicht zu rechnen.

Das Schwerpunktthema wurde im Folgenden aus der Sicht des Europäischen Patentamts (EPA) beleuchtet. Herr Dr. Pierre Treichel, EPA, München, trug vor zum Thema „Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung: die Rolle des Europäischen Patentamtes“ und ging zunächst auf den rechtlichen Rahmen der Beteiligung des EPA ein. Ausgangspunkt bildeten hierbei Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) im neunten Teil des Übereinkommens. Die vorgeschlagene Verordnung zur Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes sei als ein besonderes Übereinkommen nach Art. 142 EPÜ konzipiert. Art. 143 Abs. 1 EPÜ ermögliche einer Gruppe von EPÜ-Vertragsstaaten (hier also den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten EU-Mitgliedstaaten), dem EPA zusätzliche Aufgaben zu übertragen und zu diesem Zwecke auch besondere EPA-Organe zu bilden (Abs. 2 der Vorschrift). Möglich sei auch die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats (Art. 145 EPÜ), der sich im Falle des einheitlichen Patentschutzes aus den 25 an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen und an dessen Beratungen die Europäische Kommission als Beobachter teilnehmen würde. Die Gruppe von Vertragsstaaten würde für die Kosten der Durchführung der besonderen Aufgaben aufkommen (Art. 146 EPÜ). Anders als im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehen, solle nach der Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat nun der vorgesehene engere Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation für die Festlegung der Jahresgebühren und des Verteilungsschlüssels bezüglich des neuen Schutztitels zuständig sein. Unabhängig hiervon solle er die Verwaltung und Überwachung der dem EPA übertragenen Aufgaben sicherstellen. Für die Umsetzung der zusätzlichen EPA-Aufgaben bedürfe es einer Reihe von Ausführungsvorschriften, die noch auszuarbeiten seien. Der Verordnungsvorschlag spreche diesbezüglich von „internen Regeln“. Ein vergleichbares Bedürfnis stellte sich bereits im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) 1989. Herr Dr. Treichel führte sodann diejenigen Aufgaben im Einzelnen auf, die die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten dem EPA übertragen sollen (hierzu Art. 12 Abs. 1 VO-E). Für Beschwerden gegen EPA-Entscheidungen solle die Zentralkammer nach dem geplanten Patentübereinkommen zuständig sein. Der Referent wandte sich daraufhin dem geplanten Schutztitel selbst zu. Angestrebt sei eine Koexistenz der verschiedenen Schutzsysteme, d.h. dem Anmelder würden letztlich drei Optionen offenstehen: nationale Patente, klassische europäische Patente sowie europäische Patente mit einheitlicher Schutzwirkung. Für die beiden letzteren Schutztitel wäre das Erteilungsverfahren beim EPA zentralisiert. Für das europäische Patent mit einheitlicher Schutzwirkung würde auch eine Reihe von EPÜ-Vorschriften (z.B. hinsichtlich des Schutzbereichs und bezüglich der Nichtigkeit) einschlägig sein. Die vorgeschlagene Verordnung sehe ein einheitliches Unionsrecht vor, enthalte aber keine Regelungen zu einem Vorbenutzungs- oder Vorbesitzrecht. Zwangslizenzen würden sich wohl nach dem nationalen Recht richten; gleiches gelte für Regeln zum neuen Schutzrecht als Gegenstand des Vermögens. Unklar sei die Lage bei sog. älteren Rechten sowie ergänzenden Schutzzertifikaten. Der Referent ging weiter auf die Entstehung der einheitlichen Wirkung ein. Diese solle wohl erst nach Erteilung des Schutzrechts entstehen. Nicht eindeutig sei daher die Rechtslage hinsichtlich des vorläufigen Schutzes. Er behandelte ebenfalls das Verfahren bezüglich des Antrags auf einheitliche Wirkung und machte in diesem Zusammenhang auf noch nicht geklärte Punkte aufmerksam (Nachfrist, Rechtsbehelf der Weiterbehandlung bei Mängeln, Wiedereinsetzung). Hinsichtlich der Wirkung des einheitlichen Schutzes wies der Referent auch darauf hin, dass in einer Übergangsphase die Wirkung an die Ratifikation / den Beitritt der Mitgliedstaaten geknüpft sei. Zu Beginn könnte die einheitliche Wirkung daher nur die Territorien von 13 Mitgliedstaaten erfassen und mit der Zeit wachsen. Dies könne zu einer Fragmentierung des Einheitscharakters führen. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung zu Übersetzungsregelungen wies der Referent insbesondere auf die EPA-Bestrebungen hin, maschinelle Übersetzungen zu Informationszwecken zur Verfügung zu stellen. Insoweit kooperiere das EPA mit Google.

Es folgte der Vortrag von Herrn RA Dr. Peter Kather, Preu Bohlig & Partner, Düsseldorf, zum Schwerpunktthema, und zwar aus anwaltlicher Sicht. Herr Dr. Kather behandelte einige Aspekte im Zusammenhang mit dem von der polnischen Ratspräsidentschaft vorgelegten Übereinkommensentwurf über ein Einheitliches Patentgericht aus November 2011. Hierzu gehörten Art. 32 und vor allem die Bedeutung der Verfahrensordnung, Art. 33 zu Beweismitteln, Art. 35a und hier insbesondere das Beispiel der Besichtigung, die Zusammensetzung und Bedeutung des sog. Verwaltungsausschusses („Administrative Committee“), Opt-in-/Opt-out-Regelungen sowie die Revisionsklausel. Im Zusammenhang mit Art. 32 und 33 des Übereinkommensentwurfs ging der Referent auf die Verfahrensordnung ein und zählte einige Regelungsgegenstände auf. Er hob die Bedeutung der Verfahrensordnung für das geplante Patentsystem hervor. Fraglich sei, welche nationale Verfahrensordnung sich letztlich auf europäischer Ebene durchsetzen würde. Exemplarisch griff der Referent die Besichtigung gem. Art. 35a des Entwurfs heraus. Fraglich sei außerdem, wie sich das System im Einzelnen entwickeln würde. Vorzugswürdig sei eher die alte (nationale) Beweislastregel, die gerade kein „fact finding“ unterstütze. Dem vorgesehenen Verwaltungsausschuss werde eine große Macht über die Verfahrensordnung eingeräumt (Art. 22 des Entwurfs), er solle sich aus je einem Vertreter der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen, wobei auf jeden Mitgliedstaat eine Stimme entfiele (Art. 57 des Entwurfs). Das Gremium würde Entscheidungen in der Regel mit 3/4-Mehrheit beschließen. Unklarheiten bestünden im Hinblick auf die Vorschrift zu Verfahrenskosten (Art. 42 des Entwurfs) und hier insbesondere die Bedeutung „zumutbarer“ und „angemessener“ Verfahrenskosten mit Blick auf verschiedene Vertreter (barristers, solicitors, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Europäische Patentvertreter). Außerdem sei die Frage zu stellen, ob das geplante System tatsächlich insgesamt kostengünstiger sein würde (jedenfalls aus Sicht nationaler Vertreter). Die in Art. 58 des Entwurfs vorgesehene Opt-in-/Opt-out-Lösung sei eher schwierig; vorzugswürdiger wäre die Einräumung von Wahlfreiheit zugunsten eines Systems. Zum Schluss ging Herr Dr. Kather auf die Revisionsklausel des Art. 58d des Übereinkommensentwurfs ein. Diese beziehe sich gerade auf Vorschriften, die u.a. das in Deutschland einschlägige Trennungsprinzip berücksichtigten. Eine Revision könnte damit Auswirkungen auf das Trennungsprinzip haben. Insgesamt sei eine Hinwendung zum Englischen zu erwarten, zudem stelle sich die Frage, ob das System nicht sogar teurer als das bestehende werden würde.

Anschließend trug Herr Dr. Udo Meyer, BASF SE, Ludwigshafen, zur Industrieposition bezüglich des Schwerpunktthemas vor. Der europäische Industrieverband Business Europe unterstütze die Idee eines auf dem EPÜ und dessen Sprachregime basierenden EU-Patents mit den Randbedingungen hohe Qualität, angemessene Kosten und Rechtssicherheit für die Anmelder. Die deutsche Wirtschaft bevorzuge die Paketlösung. Die neuen Schutztitel müssten in der Sprache der erteilten Fassung rechtswirksam sein, Maschinenübersetzungen sollten nur Informationszwecken dienen. Das Einheitliche Patentgericht müsse auch über Bündelpatente entscheiden; das bewährte Trennungsprinzip sollte erhalten bleiben. Alle Spruchkörper der neuen Gerichtsbarkeit sollten zudem permanent mit technisch und juristisch qualifizierten Richtern besetzt sein. Mit Bezug zu BASF selbst stellte Herr Dr. Meyer klar, dass eine künftige Wahl zwischen dem europäischen Patent und dem europäischen Patent mit einheitlicher Schutzwirkung letztlich eine Kostenfrage sein würde. Da das Unternehmen zu einem hohen Prozentsatz europäische Patente schrittweise aufgebe, diese Möglichkeit nach dem neuen System jedoch nicht vorgesehen sei, sei derzeit schwer absehbar, wie dieser Umstand die Systemwahl beeinflussen würde. Hinsichtlich des Verordnungsvorschlags zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes hob der Referent insbesondere die Vorschriften zur Finanzierung und Verteilung der Jahresgebühren hervor. Das derzeitige europäische Patentsystem sei teuer, selbst wenn das Londoner Übereinkommen die Lage verbessert habe. Bezüglich des Verordnungsvorschlags bestünden nur begrenzt Einsparungsmöglichkeiten, etwa hinsichtlich der Übersetzungskosten. Fraglich sei zudem die Gebührenhöhe. Insgesamt sei nicht auszuschließen, dass die Industrie das Bündelpatent (aus Kostengründen) vorziehen würde. Zuletzt ging Herr Dr. Meyer auf Besorgnisse der Industrie ein. Zum einen verlöre das Vorhaben derzeit an Schwung, Detaildiskussionen würden es lähmen. Zum anderen sei die Sitzfrage bezüglich der Zentralkammer offen. Es sei jedoch Zeit, endlich zu einer Entscheidung zu gelangen.

Im Anschluss an beide Vorträge entwickelte sich eine rege Diskussion zum geplanten einheitlichen Patentschutz und der einheitlichen Patentgerichtsbarkeit. Berührt wurden insbesondere die Frage der Kosten des Systems, wobei sich vor allem Herr Dr. Walz gegen die These der Verteuerung aussprach, die Frage des Standortes der Zentralkammer, die Zusatzbelastung des EPA, wobei Herr Dr. Treichel auf den Erfolg des europäischen Patents und des EPA hinwies sowie verschiedene Initiativen des Amtes zur weiteren Verbesserung des Systems anführte (Initiative „raising the bar“, „utilization system“). Angesprochen wurden auch die Sorgen bzw. Chancen einer Vorabentscheidung durch den EuGH in Patentsachen, die Übergangsregelungen im Gegensatz zu einer grundsätzlichen Wahlfreiheit zwischen den Systemen sowie die Entwicklungen bezüglich der geplanten Verfahrensordnung. Diesbezüglich wies Herr Prof. Dr. Tilmann auf neuere Entwicklungen hin. Unter der derzeitigen dänischen Ratspräsidentschaft sei ein Redaktionskomitee einberufen worden, um die Praktikabilität und Stimmigkeit der Verfahrensordnung sicherzustellen. Diese sehe eine Vielzahl von prozeduralen Methoden und Instrumenten vor, die der Richterwahl unterlägen. Hinsichtlich der Gebührenfragen sei ein Mischsystem vorgesehen. Die zum Teil vorgetragenen Sorgen hinsichtlich der einheitlichen Wirkung des neuen Schutzrechts seien eher unbegründet.

Im weiteren Verlauf der Tagung stellte Herr RiAG Dr. Nikolaus von Hartz die „[a]ktuelle nationale Gesetzgebung im gewerblichen Rechtsschutz“ vor. Er ging auf die neueste Patentrechtsnovelle sowie sonstige Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz und den Bundestagsbeschluss aus Februar zur Biopatentierung ein. Durch die Patentrechtsnovelle solle insbesondere das Erteilungsverfahren neu ausgerichtet werden. Die Einführung der elektronischen Akteneinsicht beim DPMA ziehe z.B. Änderungen des Patentgesetzes nach sich. Mit der Änderung der Regeln zur Übermittlung von Anmelderdaten zu Zwecken der Patentinformation an Dritte werde im Grunde die Praxis gesetzlich klargestellt. Weiterhin werde das wenig relevante Zusatzpatent abgeschafft. Nach der Novelle sei außerdem – zur Stärkung des Erfinderpersönlichkeitsrechts – keine Patenterteilung ohne Erfinderbenennung möglich. § 35 PatG werde neu gestaltet; fehlende Zeichnungen bzw. Teile der Beschreibung könnten nach der Neuregelung unter Verschiebung des Anmeldetages nachgereicht werden. Außerdem werde der Anmeldetag von dem Erfordernis etwaiger Übersetzungen entkoppelt, er entstehe nach der neuen Regelung unabhängig vom Eingang der Übersetzung. Zur Privilegierung der EPA-Amtssprachen (neben Deutsch Englisch und Französisch) werde zudem die Frist zur Einreichung einer Übersetzung englisch- und französischsprachiger Anmeldungen auf zwölf Monate verlängert. Außerdem werde die Rechtsfolge einer fehlenden Übersetzungseinreichung abgemildert (Zurücknahmefiktion). Die Novelle sehe weiter eine inhaltliche Erweiterung des Rechercheberichts vor, es sei u.a. eine Rügemöglichkeit für das DPMA im Rechercheverfahren geplant. Im Prüfungsverfahren werde eine zwingende Anhörung auf Antrag eingeführt, um mehr Transparenz zu gewährleisten. Darüber hinaus werde die Einspruchsfrist auf sechs Monate verlängert und die Öffentlichkeit im Einspruchsverfahren im Grundsatz zugelassen. Auf der anderen Seite würden die Ausschlussgründe der Öffentlichkeit in Verhandlungen vor dem BPatG an das GVG angepasst (§ 171b GVG). Die Novelle enthalte auch Regelungen betreffend die Anmeldegebühren für PCT-Anmeldungen und Jahresgebühren bei Aufhebungsentscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA sowie eine Öffnungsklausel für die Datenübertragung an das EPA. Die Änderungen des Patentgesetzes würden schließlich im Wesentlichen im Gebrauchsmustergesetz nachvollzogen. Im Zusammenhang mit sonstigen Gesetzgebungsverfahren wies Herr Dr. von Hartz auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hin, den Gesetzgebungsentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, Änderungen im Rechtspflegergesetz sowie insbesondere den aktuellen Gesetzentwurf (u.a.) über die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen. Vorgeschlagen werde ein neuer Ansatz bezüglich der Insolvenz des Lizenzgebers, bei dem das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bestehen bleibe, der Lizenznehmer im Falle einer Ablehnung der Erfüllung des Lizenzvertrages aber den Abschluss eines neuen Vertrages zu angemessenen Bedingungen verlangen könne. Der Entwurf berücksichtige ebenfalls die sog. Lizenzkette und sehe Regelungen für die Zwischenzeit bis zum Abschluss eines neuen Vertrages vor. Abschließend ging der Referent auf den Beschluss des Bundestages zum Antrag „Keine Patentierung von konventionell gezüchteten landwirtschaftlichen Nutztieren und -pflanzen“ (BT-Drs. 17/8344) ein. In der anschließenden Diskussion wurden insbesondere die Verlängerung der Übersetzungsfristen für französische und englische Anmeldungen sowie die Datenübermittlung an das EPA aufgegriffen.

Danach folgte ein „Update“ zu ergänzenden Schutzzertifikaten. Frau Dr. Bettina Wanner, Bayer CropScience AG, Monheim, referierte zu „Ergänzende[n] Schutzzertifikate[n] für Kombinationsprodukte“. Sie stellte zunächst den rechtlichen Rahmen vor und ging genauer auf die Verordnung Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel ein. Sie machte deutlich, dass es in der Pflanzenschutzmittelindustrie ein Standardvorgehen sei, Kombinationsprodukte zu entwickeln. Die Erteilungspraxis sei jedoch bei den unterschiedlichen Patentämtern verschieden, was zu Rechtsunsicherheit führe. Die Referentin stellte sodann verschiedene, insbesondere die problematischen, Fallgruppen vor und gab einen Überblick über die EuGH-Rechtsprechung („Medeva“, „Georgetown University“, „Yeda“, „University of Queensland“ und „Daiichi Sankyo“ zur Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel). Im Folgenden ging sie insbesondere auf das Urteil „Medeva“ (C-322/10) ein. Nach dieser Entscheidung sei es den zuständigen Behörden verwehrt, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Wirkstoffe zu erteilen, die in den Ansprüchen des Grundpatents nicht genannt seien. Gerade das Erfordernis der Nennung habe dem Gerichtshof viel Kritik eingebracht, weil es unklar sei. Nicht verwehrt sei aber laut EuGH, ein ergänzendes Schutzzertifikat für eine Zusammensetzung aus zwei Wirkstoffen zu erteilen, wenn das Arzneimittel, dessen Genehmigung vorgelegt werde, auch weitere Wirkstoffe enthalte. Als Schlussfolgerung könne laut Frau Dr. Wanner festgehalten werden, dass Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Kombinationsprodukte in bestimmten Fallkonstellationen erteilt werden könnten, entsprechende Schutzzertifikate rechtsbeständig seien und Genehmigungen für das Inverkehrbringen für Kombinationsprodukte gültige erste Genehmigungen darstellten.

Frau PA Dr. Dorothea von Renesse, König Szynka Tilmann von Renesse, Düsseldorf, sprach sodann über „,Hot topicsʻ nach ,Medevaʻ“. Sie stellte die erste Entscheidung des EuGH zum Schutzbereich eines ergänzenden Zertifikats, und zwar zur Rechtssache C-442/11 – Novartis, vor. Hieraus könne gefolgert werden, dass der Patentinhaber auf Basis seines ergänzenden Schutzzertifikats das verbieten könne, was er auf Basis seines Patents verbieten konnte (in Bezug auf das Erzeugnis). Die Entscheidung passe zu den übrigen Entscheidungen im Bereich der ergänzenden Schutzzertifikate. Vor dem Hintergrund der Medeva-Entscheidung sei nun entscheidend, wie die Voraussetzung des Gerichtshofs, die Wirkstoffe müssten in den Ansprüchen des Grundpatents genannt sein, zu verstehen sei. Hierzu nannte die Referentin einige zweifelhafte Fälle und wandte sich nochmals der Rechtsprechung in den Fällen „Medeva“, „University of Queensland“, „Daichii Sankyo“ und „Yeda“ zu. Fraglich sei, ob hieraus ein „in relation to“-Konzept des EuGH gefolgert werden könne und ob dieses Rechtssicherheit bringe. Daraufhin nannte die Referentin weitere Fälle aus der Praxis, u.a. auch den Ende des letzten Jahres entschiedenen Fall „University of Queensland“, und warf danach die Frage auf, ob es für ergänzende Schutzzertifikate Heilungs- oder Korrekturmöglichkeiten angesichts der neuen EuGH-Rechtsprechung gebe. Hieran sei insbesondere wegen der rechtlich vorgesehenen und gerichtlich bestätigten Laufzeitkorrektur zu denken. Dies sei wegen der wirtschaftlichen Bedeutung von ergänzenden Schutzzertifikaten und in Anbetracht des Grundsatzes des effet utile wünschenswert.

In der Diskussion wurde kritisch hinterfragt, ob nicht zu viel in die Entscheidungen hineingelesen werde. Darüber hinaus wurden die schwere Handhabbarkeit der Verordnungen bedauert sowie die Reaktionen der Wirtschaft auf die neue Rechtsprechung erörtert.

Im Mittelpunkt des letzten Abschnitts des ersten Veranstaltungstages stand die Entscheidungspraxis des EPA sowie des BPatG. Herr Dr. Fritz Blumer, EPA, München, trug zunächst zur „Aktuelle[n] Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des EPA“ vor. Er griff insbesondere drei Entscheidungen heraus, und zwar zum Thema Disclaimer, zu computerimplementierten Erfindungen sowie zu diagnostischen/therapeutischen Verfahren. Nach einer Einleitung zur generellen Entwicklung der Entscheidungspraxis beim EPA ging Herr Dr. Blumer genauer auf die Disclaimer-Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/10 ein, indem er die generelle Problematik und den Kontext der Entscheidung aufzeigte, auf den Unterschied zwischen dem „undisclosed“ und dem „disclosed“ Disclaimer hinwies und schließlich die Aussagen der Entscheidung zusammenfasste. Im Folgenden besprach der Referent die Entscheidung 1-Click/Amazon. Nach der Darstellung der Grundlagen für den Aufgaben-Lösungs-Ansatz sowie des rechtlichen Hintergrunds legte er im Einzelnen dar, warum die erfinderische Tätigkeit in diesem Fall verneint wurde. Im Anschluss besprach er kurz weitere Entscheidungen aus dem Bereich der computerimplementierten Erfindungen, und zwar zur Datennavigation und zu Computerspielen. Es folgte eine eingehende Darstellung der Entscheidung T 1695/07 zu einer Blutströmungsmessmethode im Hämodialyse-Shunt aus dem Komplex der diagnostischen/therapeutischen Verfahren. Herr Dr. Blumer zeichnete die Auseinandersetzung der Technischen Beschwerdekammer mit den in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/07 entwickelten Grundsätzen und Kriterien nach. Anschließend besprach er weitere Beispiele aus der jüngeren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu der Ausnahme von der Patentierbarkeit gem. Art. 53 lit. c) EPÜ. Sodann ging der Referent auf prozessuale Fragestellungen ein, und zwar die Vertretung, die Verfahrensbeteiligten, das verspätete Vorbringen und die gerügte Verfahrensführung. In der Diskussion wurden das verspätete Vorbringen sowie die Themenkomplexe Diagnostizierverfahren und Disclaimer aufgegriffen.

Als Nächstes trug Herr RiBPatG Rainer Engels, München, zur „Aktuelle[n] Rechtsprechung des BPatG zum Patentrecht“ vor. Er ging zunächst auf die aktuelle Statistik für das Jahr 2011 ein und stellte fest, dass die Zahl der Nichtigkeitsverfahren angestiegen sei und weiter steige. Zudem sei eine Intensivierung des Verfahrens zu beobachten, die sich auch in einer längeren Verfahrensdauer niederschlage. Im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit griff der Referent die Thematik Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf und hier insbesondere das Problem der Technizität und des Ausschusstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG. Angesprochen wurde ebenfalls die Frage der Prüfung der Technizität im Unterschied zur Beurteilung des technischen Beitrags zur erfinderischen Tätigkeit. Es folgten Ausführungen zur Rechtsprechung aus dem Bereich Stand der Technik und offenkundige Vorbenutzung, und zwar durch den Vertreib eines pharmazeutischen Erzeugnisses, sowie zur erfinderischen Tätigkeit und insbesondere der Bestimmung des Fachmanns. Der Referent wandte sich sodann dem Themenkomplex Verfahren vor dem DPMA zu und erörterte Rechtsprechung zur Offenbarung bzw. unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung, zur Zwischenerweiterung und dem sog. „Rettungsdisclaimer“ sowie zur Anhörung. Im Zusammenhang mit dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ging er auf die Prüfung geänderter Patentansprüche und etwaige Anpassungen der Beschreibung bzw. Zeichnungen ein, Fragen der Vollmacht und der Bestellung von Inlandsvertretern, die Bindung an die Anträge sowie den Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Zum Abschluss griff Herr Dr. Engels das Thema der Akteneinsicht im Nichtigkeitsverfahren und die immer noch relevante Frage der Kostenerstattung von Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren auf.

Der erste Veranstaltungstag endete mit einem Empfang auf Schloss Mickeln, dem Gästehaus der Heinrich-Heine-Universität.

Zu Beginn des zweiten Tages der Fachtagung wurde ein Workshop zur Schutzbereichsbestimmung im Lichte der neueren Rechtsprechung abgehalten. Einleitend trugen Herr RA Wolf Graf von Schwerin, Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner, Düsseldorf, sowie Herr RA von Rospatt, rospatt osten pross, Düsseldorf, zum Thema des Workshops vor. Herr Graf von Schwerin ging dabei der Frage nach, ob die Erteilungsakte doch eine Bedeutung für die Schutzbereichsbestimmung habe. Dabei vertrat er die These, dass dies nicht (mehr) grundsätzlich verboten sei. Er stellte zunächst das Urteil des BGH vom 12.03.2002 – X ZR 43/01 – Kunststoffrohrteil dar sowie eine etwaige Ausnahme des § 242 BGB. Nachdem er auf Argumente gegen die Hinzuziehung der Erteilungsakte eingegangen war, zog er die Entscheidung des BGH vom 10.05.2011 – X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung sowie ältere Düsseldorfer Rechtsprechung heran, um seine These zu stützen.

Herr von Rospatt beschäftigte sich in seinem Vortrag insbesondere mit dem Verhältnis Anspruch und Beschreibung bzw. Zeichnungen bei der Patentauslegung sowie der Äquivalenzprüfung. Ausgangspunkt war dabei neben der bereits genannten Entscheidung „Okklusionsvorrichtung“ diejenige des BGH vom 13.09.2011 – X ZR 69/10 – Diglycidverbindung. Hinsichtlich der Patentauslegung zeigte der Referent die verschiedenen Ansätze des BGH und der Vorinstanz, des OLG Düsseldorf, in der Rechtssache „Okklusionsvorrichtung“ und warf die Frage einer absoluten philologischen Grenze vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung auf. Daraufhin ging er auf die Äquivalenzprüfung unter Berücksichtigung der Entscheidungen „Okklusionsvorrichtung“ und „Diglycidverbindung“ näher ein. Das Auditorium eröffnete sodann eine lebhafte Debatte über die vorgetragenen Thesen.

Die Veranstaltung wurde mit dem Vortrag von Herrn RiOLG Dr. Hermann Deichfuß zur „Aktuelle[n] Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des OLG Karlsruhe zum Patentrecht“ fortgesetzt. Nach einleitenden Bemerkungen zum Geschäftsanfall beim Landgericht Mannheim und beim Oberlandesgericht Karlsruhe wandte sich der Referent dem Schwerpunkt seiner Ausführungen, den kartellrechtlichen Pflichten des Inhabers von standard-essentiellen Patenten, zu. Zuerst ging er jedoch kurz auf etwaige andere Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf Abschluss eines Lizenzvertrages ein, namentlich Vorverträge und Lizenzbereitschaftserklärungen. Aus kartellrechtlicher Perspektive seien insbesondere die Fragen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot sowie eines Ausbeutungsmissbrauchs relevant. Insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot ging der Referent auf verschiedene Gesichtspunkte ein, z.B. Fragen der Zulässigkeit von Differenzierungen, die Reichweite der kartellrechtlichen Pflichten und die Auswirkungen einer Veräußerung standard-essentieller Patente auf diese. Im Folgenden wurde anhand des Patentverletzungsstreits zwischen Motorola und Apple (Az. 6 U 136/11) die Thematik einer etwaigen Anerkennung der Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung angesprochen, der Forderung nach der Aufnahme einer Kündigungsklausel für den Fall des Angriffs auf den Bestand des betroffenen Schutzrechts sowie der Zulässigkeit verschiedener Einwendungen (bezüglich der Befugnis zur Benutzung der Erfindung bzw. der Höhe der Lizenzgebühr). Herr Dr. Deichfuß sprach außerdem die Beschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse an und hier insbesondere die Einschränkungen der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts. Zuletzt erörterte der Referent die Problematik eines etwaigen Auseinanderfallens der materiell-rechtlichen Berechtigung in Ansehung eines Patents und der Aktivlegitimation für die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche vor der Eintragung des neuen Patentinhabers in das Register.

Herr VorsRiBGH Prof. Dr. Meier-Beck referierte zum Abschluss der Veranstaltung über die „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentrecht“. Aus dem Bereich der Patentfähigkeit griff er die Entscheidungen des BGH „Memantin“ zur Neuheit (Urt. v. 09.06.2011 – X ZR 68/08), „E-Mail via SMS“ (Urt. v. 22.11.2011 – X ZR 58/10), „Installiereinrichtung II“ (Beschl. v. 20.12.2011 – X ZB 6/10) sowie „Kosmetisches Sonnenschutzmittel III“ (Urt. v. 01.03.2011 – X ZR 72/08) zur erfinderischen Tätigkeit heraus. Im Zusammenhang mit der Offenbarung besprach der Referent insbesondere die Entscheidung „Reifenabdichtmittel“ (Urt. v. 12.07.2011 – X ZR 75/08) und ging auf die Problematik der unentrinnbaren Falle ein (Urt. v. 21.06.2011 – X ZR 43/09 – Integrationselement). Er wandte sich anschließend der Auslegung und dem Schutzbereich des Patents zu und besprach die bereits im Rahmen des Workshops aufgegriffenen Entscheidungen „Okklusionsvorrichtung“ und „Diglycidverbindung“. Der Referent nannte schließlich eine Reihe von Entscheidungen zum Komplex „Recht auf das und aus dem Patent“, z.B. die Entscheidung „Besonderer Mechanismus“ (Urt. v. 12.07.2011 – X ZR 56/09). Er beendete seinen Vortrag mit einigen prozessualen Hinweisen zur Berufung.

Die erfolgreiche Veranstaltungsreihe „Düsseldorfer Patentrechtstage“ wird im kommenden Jahr voraussichtlich am 7. und 8. März fortgesetzt.

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